Warum eine Bürgschaft sich nicht durch Sondertilgung vor der Insolvenz mindern lässt
BGH-Rechtsprechung zu Sondertilgung und Bürgschaft
Der BGH hat klargestellt: Tilgungen, die im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag erfolgen, müssen an die Insolvenzmasse zurückgezahlt werden. Als Bürge haften Sie dann persönlich gegenüber der Insolvenzmasse – nicht mehr gegenüber der Bank.
Ein konkretes Beispiel zur Verdeutlichung:
Ihr Unternehmen hat bei der Bank einen Kredit in Höhe von 100.000 € aufgenommen. Als Gesellschafter-Geschäftsführer haben Sie eine Bürgschaft gegeben. Das Unternehmen zahlt monatlich 1.000 € zurück. Wird beispielsweise am 15.08.2024 das Insolvenzverfahren (Eigenverwaltung) eröffnet, gilt Folgendes:
- Die letzten zwölf Tilgungen (12.000 €) müssen Sie als Bürge privat an die Insolvenzmasse zurückerstatten.
- Zugleich bleiben Sie weiterhin für die restliche Kreditsumme gegenüber der Bank persönlich haftbar.
Warum Sondertilgungen vor der Insolvenz nicht helfen: Eine Sondertilgung kurz vor dem Insolvenzantrag bringt Ihnen bei einer Bürgschaft keinerlei Vorteil. Zwar sinkt kurzfristig Ihre Haftung gegenüber der Bank, aber gleichzeitig entsteht eine gleichwertige Haftung gegenüber der Insolvenzmasse. Sie haben somit faktisch nichts gewonnen.
Empfohlene Vorgehensweise für Geschäftsführer mit Bürgschaft
Um unnötige Risiken zu vermeiden, sollten Sie unbedingt folgende Schritte beachten:
- Keine Sondertilgungen kurz vor Insolvenz: Schonen Sie die Liquidität des Unternehmens. Jede Zahlung, die später zurückgefordert wird, belastet Sie persönlich zusätzlich.
- Neues Geschäftskonto eröffnen: Falls sich Ihr bisheriges Geschäftskonto bei der kreditgebenden Bank befindet oder überzogen ist, eröffnen Sie frühzeitig ein neues Geschäftskonto bei einer anderen Bank. Sobald die Bank von der geplanten Insolvenz erfährt, sperrt sie alle Konten. Ohne ein aktives Geschäftskonto ist Ihre Liquidität akut gefährdet, und die Eigenverwaltung wird nahezu unmöglich. Deshalb benötigen Sie vor der Insolvenz in Eigenverwaltung ein Geschäftskonto im Haben.
Fazit:
Vermeiden Sie unbedingt kurzfristige Sondertilgungen, wenn die Insolvenz bevorsteht. Der scheinbare Vorteil entpuppt sich schnell als gefährliche Falle für Ihre persönliche Haftung. Handeln Sie frühzeitig und sichern Sie Ihre Liquidität – so behalten Sie die Kontrolle in der Insolvenz in Eigenverwaltung.
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