Unbedenklichkeitsbescheinigung rechtzeitig sichern bei Insolvenz in Eigenverwaltung

Unternehmen, insbesondere in der Baubranche oder Zeitarbeit, benötigen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Krankenkassen und Finanzämtern. Diese Dokumente dienen dem Nachweis, dass keine Zahlungsrückstände gegenüber diesen Institutionen bestehen. Ohne UnbedenklichkeitsBescheinigung riskieren Unternehmen, wichtige Aufträge zu verlieren.

Problem: Insolvenz in Eigenverwaltung verhindert neue UnbedenklichkeitsBescheinigung

Nachdem das Insolvenzgericht ein vorläufiges Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung angeordnet hat, stellen die Behörden keine neuen Unbedenklichkeitsbescheinigungen mehr aus. Neue Unbedenklichkeitsbescheinigungen erhält das Unternehmen erst wieder auf die  neue Steuernummer und die neue Betriebsnummer. Diese wiederum erhält das Unternehmen unmittelbar, nachdem sich das Unternehmen im Insolvenz-Hauptverfahren befindet. Das Insolvenz-Hauptverfahren beginnt ca. zwei bis drei Monate nach dem Antrag auf Eigenverwaltung. 

Dies bedeutet jedoch eine kritische Lücke von zwei bis drei Monaten, in denen das Unternehmen keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhält. Diese Phase kann Unternehmen besonders hart treffen, da sie in dieser Zeit keine aktuellen Bescheinigungen gegenüber ihren Auftraggebern vorlegen können. Ohne neue Aufträge kann die Liquiditätslücke nur noch mit einem Massedarlehn überbrückt werden.

So sichern Sie sich rechtzeitig ab:

Um diese gefährliche Lücke zu schließen, sollten Unternehmen vor der Beantragung der Insolvenz in Eigenverwaltung unbedingt prüfen:

  • Wann laufen die aktuellen Unbedenklichkeitsbescheinigungen ab?
  • Falls die Bescheinigungen in den nächsten drei Monaten ablaufen, sollten sie unbedingt noch vor der Beantragung der Eigenverwaltung neue Bescheinigungen einholen.

Diese proaktive Maßnahme stellt sicher, dass Sie Ihren Auftraggebern trotz Insolvenzverfahren gültige Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorlegen können.

Fazit:

Eine vorausschauende Planung sichert Ihrem Unternehmen auch während des vorläufigen Insolvenzverfahrens die nötige Unbedenklichkeitsbescheinigung. So vermeiden Sie Umsatzeinbußen und gewährleisten eine reibungslose Fortführung Ihres Geschäftsbetriebs während der Eigenverwaltung.