Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrektur in der Insolvenz in Eigenverwaltung

In der Insolvenz in Eigenverwaltung stellt sich regelmäßig die Frage, welche Vorsteuerbeträge das Unternehmen weiterhin abziehen darf und welche  während des Verfahrens korrigiert werden müssen. 

Warum eine Korrektur der Vorsteuer notwendig ist

Vor einem jeden Insolvenzverfahren werden nicht mehr alle Rechnungen gezahlt. Aber das Unternehmen zieht die Vorsteuer, sobald sie die Rechnung des Lieferanten erhält. Das bedeutet, das Unternehmen hat unberechtigt die Vorsteuer einbehalten bzw. von der Umsatzsteuer abgezogen.

Beispiel: Erhält Ihr Unternehmen beispielsweise am 2. eines Monats eine Leasingrechnung, darf die darin enthaltene Vorsteuer zunächst voll abgezogen werden. Wenn jedoch später im selben Monat die Eigeninsolvenz  eröffnet wird, darf diese Rechnung aufgrund der insolvenzrechtlichen Bestimmungen nicht mehr bezahlt werden.

Die Einbehalte der Vorsteuer muss das Unternehmen berichtigen und dem Finanzamt melden. Das Finanzamt meldet ihren Erstattungsanspruch gegen das Unternehmen dann als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle an.  Der Stichtag, zu dem das Unternehmen die Berichtigung vornehmen muss, ist der Tag, an dem das Gericht die Insolvenz in Eigenregie angeordnet hat.

Folgen der Vorsteuerkorrektur im Insolvenzverfahren

Die auf diese Weise entstandene Umsatzsteuerschuld stellt eine sogenannte Insolvenzforderung dar. Diese Forderung meldet das Finanzamt zur Insolvenztabelle an und erhält später eine quotale Befriedigung aus der Insolvenzmasse.

Praktische Empfehlungen für den Umgang mit dem Finanzamt

Aus langjähriger Erfahrung weiß ich, dass Finanzämter größten Wert darauf legen, frühzeitig Klarheit über die Höhe ihrer Forderungen zu erhalten. Ich empfehle Ihnen daher dringend, die erforderlichen Vorsteuerberichtigungen zeitnah und proaktiv vorzunehmen – idealerweise bereits während der vorläufigen Eigenverwaltung.

Eine frühzeitige Klärung und Dokumentation der steuerlichen Situation bietet Ihnen mehrere entscheidende Vorteile:

• Das Finanzamt gewinnt Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Transparenz Ihres Unternehmens.
• Dadurch erleichtern Sie erheblich die spätere Zustimmung des Finanzamtes zu Ihrem Insolvenzplan.

Vorteile einer frühzeitigen Vorsteuerkorrektur für den Insolvenzplan

Die Finanzverwaltung honoriert ausdrücklich eine schnelle, präzise und transparente Vorsteuerkorrektur. Unternehmen mit aktueller Buchhaltung und die das Finanzamt frühzeitig über die tatsächliche Höhe seiner Forderungen informieren, erleben in der Praxis oft eine deutlich erhöhte Kooperationsbereitschaft. Finanzämter, die rechtzeitig Klarheit erhalten, stehen Sanierungsplänen erfahrungsgemäß wohlwollender gegenüber und sind eher bereit, diese aktiv zu unterstützen.

Fazit für Unternehmer

Nutzen Sie den Vorsteuerabzug in der Insolvenz in Eigenverwaltung optimal und vermeiden Sie steuerliche Fallstricke. Durch frühzeitige und transparente Vorsteuerkorrekturen gewinnen Sie das Finanzamt als wichtigen Unterstützer Ihres Insolvenzplans und erhöhen deutlich Ihre Sanierungschancen.

Rechtsanwalt Jörg Franzke

Dols Franzke und Partner Rechtsanwälte und Notar
Schlüterstraße 53
10629 Berlin-Charlottenburg
Tel: 030 306 12345

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