Umsatzsteuer in der Insolvenz in Eigenverwaltung
Welche Umsatzsteuer muss das Unternehmen in der Insolvenz in Eigenverwaltung zahlen? Im Folgenden erfahren Sie, welche Umsatzsteuer zu welchem Datum Sie an das Finanzamt abführen müssen.
Die Umsatzsteuer muss das Unternehmen ab dem Datum der gerichtlichen Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung (wieder) abführen. Die Umsatzsteuer ist von Gesetzes wegen eine Masseverbindlichkeit. Sie geht mit der Eröffnung des Hauptverfahrens also nicht unter. Damit unterscheidet sich die Umsatzsteuer von allen anderen Schulden.
Stichtag: Datum der vorläufigen Eigenverwaltung entscheidend
Mit dem Tag, an dem das Insolvenzgericht die vorläufige Eigenverwaltung per Beschluss anordnet, gibt es eine klare Trennung:
- Vor diesem Datum: Forderungen (auch Umsatzsteuerforderungen) gelten als Insolvenzforderungen und dürfen nicht mehr bezahlt werden.
- Nach diesem Datum: Forderungen entstehen als Masseverbindlichkeiten und muss das Unternehmen zwingend begleichen.
Achtung: Entscheidend für die Abgrenzung ist ausschließlich der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und nicht das Fälligkeitsdatum.
Einfaches Praxisbeispiel zur Umsatzsteuer:
- Fall 1: Gericht ordnet die vorläufige Eigenverwaltung am 15.08. an. Ihr Unternehmen erbringt am 16.08. eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.
→ Diese Umsatzsteuer muss das Unternehmen abführen. - Fall 2: Gericht ordnet die vorläufige Eigenverwaltung am 15.08. an. Ihr Unternehmen erbringt am 14.08. eine Leistung.
→ Diese Umsatzsteuer ist eine Insolvenzforderung und darf nicht gezahlt werden.
Merksatz für Unternehmer:
Für die Frage „Umsatzsteuer zahlen – ja oder nein?“ ist ausschließlich der Zeitpunkt der Entstehung entscheidend.
Umsatzsteuer-Abgrenzung – praktisches Vorgehen
Da die korrekte Abgrenzung der Umsatzsteuer zeitnah und unter hohem Zeitdruck oft schwierig ist, können Sie die Umsatzsteuerzahlungen in der Phase der vorläufigen Eigenverwaltung zunächst zurückstellen. Bringen Sie deshalb zunächst Ihre Buchhaltung auf den aktuellen Stand. Im späteren Hauptverfahren holen Sie diese Zahlungen unter der neuen Steuernummer nach. Dies gibt Ihnen und Ihrem Steuerberater die Möglichkeit, die Umsatzsteuerforderungen exakt und rechtssicher abzugrenzen und anschließend korrekt zu begleichen.
Fazit – So vermeiden Sie Fehler:
- Umsatzsteuer ab dem Stichtag der gerichtlichen Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung zwingend zahlen (Masseverbindlichkeit).
- Forderungen, die vorher entstanden sind, nicht mehr begleichen (Insolvenzforderungen).
- Bei Unsicherheiten Umsatzsteuer zunächst zurückstellen und im Hauptverfahren nach genauer Abgrenzung nachholen.
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