So sichern Sie das Geschäftskonto vor der Insolvenz in Eigenverwaltung

Bei der Vorbereitung einer Insolvenz in Eigenverwaltung zählt die Prüfung des Geschäftskontos zu den wichtigsten Sofortmaßnahmen. Das Geschäftskonto darf keinesfalls bei einer Bank geführt werden, die gleichzeitig Gläubigerin des Unternehmens ist. Befindet sich Ihr aktuelles Konto bereits im Kontokorrent oder bestehen Kredite bei Ihrer Bank, müssen Sie daher zwingend ein neues Geschäftskonto bei einer anderen Bank eröffnen

Ein neues Geschäftskonto vor der Eigeninsolvenz ist aus zwei Gründen unerlässlich:

1. Schutz vor plötzlicher Kontoschließung

Sobald Ihre bisherige Bank von der Insolvenz in Eigenverwaltung erfährt, wird sie wahrscheinlich alle bestehenden Konten sperren. Gleiches gilt für Kreditkarten. Ohne Konto und die Möglichkeit die Gelder im Empfang zu nehmen, stünden Sie ohne Liquidität da und die gesamte Sanierung wäre akut gefährdet. 

2. Schutz vor unerlaubten Lastschriften

Durch den Wechsel des Geschäftskontos verhindern Sie unerwünschte Abbuchungen (Lastschriften), die sich auf Leistungen aus der Zeit vor Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beziehen. Die Bezahlung solcher Insolvenzforderungen müssen Sie unbedingt vermeiden. Andernfalls kann man Ihnen vorwerfen, dass Sie für die Eigenverwaltung nicht geeignet sind und Ihre Interessen nicht an den Interessen der Gläubiger ausrichten. Ein solches Fehlverhalten kann die gesamte Sanierung gefährden. 

Wie gehen Sie mit dem neuen Geschäftskonto richtig um?

Informieren Sie Ihre Kunden umgehend schriftlich über Ihre neue Bankverbindung. Erfahrungsgemäß übersehen viele Kunden diese Mitteilung. Rufen Sie deshalb bei wichtigen Kunden, von denen Sie in nächster Zeit größere Zahlungseingänge erwarten, persönlich an und weisen Sie nochmals ausdrücklich auf die neue Kontoverbindung hin.

Trotz sorgfältiger Information kommt es immer wieder vor, dass Zahlungen versehentlich auf das alte Konto eingehen. In diesem Fall ist entscheidend, dass Ihre bisherige Bank sofort offiziell über die gerichtliche Anordnung der Eigenverwaltung informiert wird. Nur so hat der Sachwalter im späteren Verfahren die Möglichkeit, fehlgeleitete Zahlungen anzufechten und zurückzuholen.

Praxistipp: Nutzen Sie nach Verfahrenseröffnung in den ersten Monaten möglichst keine Lastschriftverfahren, sondern führen Sie sämtliche Zahlungen per Einzelüberweisung durch. So behalten Sie jederzeit die volle Kontrolle über Ihre Ausgaben und vermeiden versehentliche Zahlung von Insolvenzforderungen.