Für Solo-Selbstständige: Freigabe der selbstständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse

Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse ist auf die Personengruppe der Solo-Sebstständigen beschränkt. Das heißt: Freiberufler, Freelancer oder Gewerbetreibende ohne Mitarbeiter. Für diese Personengruppe kann diese Sanierungs-Methode äußerst vorteilhaft sein.

Ein Schuldner erklärt die Privatinsolvenz

Was ist eine Freigabe der selbstständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse?

Freigabe des Geschäftsbetriebes aus der Insolvenzmasse bedeutet, dass der Unternehmer zunächst ein reguläres Insolvenzverfahren startet. Ist das Insolvenzverfahren angeordnet, veranlasst man den Insolvenzverwalter dazu, den Geschäftsbetrieb aus der Insolvenzmasse freizugeben.

In der Regel gibt der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit von sich aus frei. Ohne Freigabe würde er für Ihre Steuerschulden haften. Dieses Risiko ist ihm zu groß. Lieber einigt er sich mit Ihnen zur Zahlung monatlicher fester Raten, als Ihren Geschäftsbetrieb laufend zu überwachen.

Rechtlich passiert bei Freigabe des Geschäftsbetriebes folgendes: Mit seiner Freigabeerklärung hat der Insolvenzverwalter alle Ansprüche auf zukünftige Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit verloren. Stattdessen muss der Unternehmer einen festen Geldbetrag abführen. Die Höhe richtet sich nach dem fiktiven Nettoeinkommen, den Unterhaltspflichten und der gesetzlichen Pfändungstabelle.

Fiktives Nettoeinkommen sind die Einkünfte, die der Selbstständige als Arbeitnehmer schätzungsweise in seinem gelernten Beruf hätte. Das heißt, der Maßstab ist ein mutmaßliches Einkommen des Selbstständigen als Arbeitnehmer. Die tatsächlichen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zählen nicht mehr!

Die Freigabe können Sie nicht erzwingen

Wollen Sie nicht vor der Entscheidung des Insolvenzverwalters abhängig sein, ob er den Geschäftsbetrieb freigibt oder nicht, stellen Sie (falls möglich) den Geschäftsbetrieb kurz vor der Insolvenz ein. Später im eröffneten Insolvenzverwalter melden Sie das Gewerbe wieder an. Dann gilt die Regelung zu dem fiktiven Einkommen von Beginn an. Sie müssen den Insolvenzverwalter nicht fragen.

Es zählen nicht die tatsächlichen Einkünfte eines Selbstständigen in der Insolvenz, sondern es ist nur eine feste monatliche Rate an die Insolvenzmasse abzuführen, deren Höhe sich nach dem pfändbaren Einkommen in Ihrem gelernten Beruf richtet.

In den Beratungsgesprächen schauen mich die meisten Mandanten zweifelnd an, aber maßgeblich nach der Freigabe ist wirklich nur eine feste Rate und nicht der Unternehmensgewinn. Um die Vorteile dieser gesetzlichen Regelung zu vergegenwärtigen, gebe ich ein Beispiel: Sind Sie beispielsweise Informatik-Studienabbrecher, gelten Sie als „ungelernt“ und müssen maximal 100 € abführen. Auch wenn Sie später als Freelancer 10.000 € monatlich verdienen.

Kombinieren Sie die Freigabe aus der Regelinsolvenz und Insolvenplan: Obwohl Sie während der Insolvenz bestens verdienen, dauert das Insolvenzverfahren 6 Monate und Sie sind danach schuldenfrei. Zwei Beispiele:

Rechtsanwalt Jörg Franzke ist Anwalt für Insolvenzrecht

Rechtsanwalt Jörg Franzke Berlin
Anwalt für Insolvenzrecht, Spezialist für:

  • Unternehmenssanierung
  • Eigenverwaltung, Schutzschirm, Restrukturierung
  • 1-jährige Planinsolvenz für Privatpersonen

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Tel: 030 306 123456

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