Mit dem Restrukturierungsverfahren können Sie die Insolvenz Ihres Unternehmens abwenden. Leiten Sie hierzu vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eine Restrukturierung ein und erzwingen Sie einen Schuldenschnitt oder eine Stundung.

So geht Restrukturierung:

In der Unternehmenskrise ist es jetzt erlaubt, bestimmte Verbindlichkeiten zu kürzen, um eine Insolvenz zu vermeiden.
January 01, 2021
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Keine Insolvenz

Die Restrukturierung wird vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit durchgeführt und ist deshalb KEINE Insolvenz.
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Wählen Sie unter den Gläubigern aus, die verzichten

Nicht alle Gläubiger müssen gekürzt werden. Eingeschränkte Auswahl möglich
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Den Betrieb wie bisher fortführen

Keine Einschränkungen der Geschäftsführung, kein Insolvenzverwalter
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Minimal-invasiver Eingriff

Die Restrukturierung ist nicht öffentlich. Nur betroffene Gläubiger erfahren davon. Dauer, ca. 3 Monate
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Ergebnis der Restrukturierung

Ihr Unternehmen ist von Existenz vernichtenden Finanzverbindlichkeiten befreit. Die Zahlungsunfähigkeit ist abgewendet.
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Ablauf der Restrukturierung:

Unternehmenssanierung ohne Insolvenz in 8 Schritten

Je besser das Restrukturierungsverfahren vorbereietet ist, desto höher die Erfolgsaussichten. Wir haben hier einen Ablauf skizziert, der auf eine schnelle Beendigung ausgerichtet ist. Wundern Sie sich nicht, wenn Ihr Restrukturierungsverfahren anders verläuft. Jede Gläubigerstruktur braucht eine eigene Strategie.

Beratung und Mandat

Zuerst evaluieren wir, welches Verfahren in Ihrem Interesse als Mandant ist. Wir übernehmen nur Verfahren mit Erfolgsaussicht. Hierzu werden wir viele Fragen an Sie haben, welche Sie uns in der Beratung beantworten werden. Zum Beispiel: Welche Sanierungsinstrumente bietet welches Verfahren? Welches Verfahren ist optimal? Welche Risiken birgt ein Verfahren? Mit welchen Kosten ist zu rechnen? In einem laufenden Dialog werden wir die wirtschaftlich gewünschten Effekte in ein rechtliches Format gießen.

analyse, Datentransfer

Wenn klar ist, dass ein Starug-Verfahren die richtige Entscheidung ist, findet der Datentransfer statt. Es werden maßgebliche Unternehmensdaten übermittelt. Mit diesen Unternehmensdaten kann der Restrukturierungsplan erstellt werden. Außerdem wird eine Vermögensübersicht über das Unternehmen erstellt.Diese Bestandsaufnahme muss später im Rahmen des Restrukturierungsplanes vorgelegt werden. Je nach Größe des Unternehmens geschieht dies durch einen Gutachter. Dies gewährt dem Gericht und den Gläubigern die nötige Transparenz.

Restrukturierungsplan

Mit Ihren Unternehmensdaten können wir nun den Restrukturierungsplan erstellen. Die Gestaltung des Restrukturierungsplans ist höchst individuell. Typischerweise ist der Verzicht der Gläubiger auf Geld der wesentliche Bestandteil.  Wir haben die besten Erfahrungen damit gemacht, die Pläne bereits vollständig zu Beginn des Verfahrens auszuarbeiten. In dringenden Fällen wäre es jedoch auch möglich nach § 31 II Nr. 1 StaRUG nur ein Restrukturierungskonzept vorzulegen. Das Restrukturierungskonzept ist ein etwas gröberer Entwurf eines Restrukturierungsplanes.

Anzeige der Restrukturierung bei Gericht

Nun erfolgt der erste Schritt nach außen. Beim Gericht wird das Vorhaben einer Restrukturierung angezeigt gem. § 31 I StaRUG. Die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens ist nicht öffentlich gem. § 84 I 1 StaRUG. Aus ihr heraus wird also kein Schufa-Eintrag ergehen. Für die Dauer des Restrukturierungsverfahrens muss kein Insolvenzantrag gestellt werden. Es muss zwar stattdessen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung beim Insolvenzgericht angezeigt werden, dies muss jedoch nicht in einem Insolvenzverfahren münden. In jedem Fall ist es nicht ideal, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintreten sollte.

Planangebot an die Gläubiger

Gleichzeitig mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei Gericht, kann das Planangebot an die Gläubiger versandt werden. Das Versenden eines Angebotes zielt auf eine außergerichtliche Abstimmung ab. Es kann auch besser sein, ein gerichtliches Abstimmungsverfahren (§§ 45, 46 StaRUG) anzustrengen. Ziel des außergerichtlichen Verfahrens ist einen schnelleren Verfahrensabschluss zu ermöglichen. Die Terminlegung für Erörterungs- und Abstimmungstermin obliegt nicht dem Gericht, sondern dem Schuldner. Daher beginnt das Planangebot gem. § 17 StaRUG ein eigenes Abstimmungsverfahren, welches das gerichtliche substituiert.

Erörterungstermin

Ein Erörterungstermin dient der Besprechung des Planes. Dort können Gläubiger ihre Fragen zum Restrukturierungsplan stellen. Hier herrscht häufig Unsicherheit bezüglich der Reichweite des Restrukturierungsplanes. Wenn eine Mehrheit der Gläubiger signalisiert, dem Restrukturierungsplan nicht zuzustimmen, können auch Änderungen des Restrukturierungsplanes beschlossen werden.

Die Gläubiger haben kein eigenes Gestaltungsrecht des Planes. Es stellt sich damit am Ende lediglich die Frage, ob die Gläubiger den Plan in der vorgelegten Art und Weise akzeptieren oder nicht. Inwiefern auf Änderungswünsche der Gläubiger eingegangen wird, hängt damit vom Schuldner ab. An welchem Ort der Erörterungstermin stattfindet, ist egal. Der Erörterungstermin kann digital stattfinden.

Abstimmung über den Plan

Hier wird über den endgültigen Restrukturierungsplan abgestimmt. Der Termin findet ebenfalls digital / vor Ort statt. Die Abstimmung verläuft erfolgreich, wenn mindestens 75 % der Stimmen den Plan akzeptieren. Zunächst bildet sich das Stimmrechtsverhältnis nach der Höhe der betroffenen Forderungen. (Bsp.: A hat eine Forderung von 77 € und B von 23 € – die Stimmrechte sind 77 % / 23 %). 

Die Gläubiger mit den höchsten Forderungen haben das größte Stimmgewicht. Für die Abstimmung werden die Gläubiger – je nach Art der Forderung und des Gläubigers – in Gruppen eingeteilt. In diesen Gruppen müssen je 75 % der Stimmen den Plan akzeptieren. Der Plan kann auch dann als „akzeptiert“ gelten, wenn nur eine Gläubigergruppe sich gegen den Plan wehrt und weitere Voraussetzungen vorliegen.

Gerichtliche Bestätigung

Nach der erfolgreichen Abstimmung über bestätigt das Gericht den Restrukturierungsplan. Damit ist dieser rechtskräftig gem. § 67 I StaRUG. Der Plan ist auch gegenüber Gläubigern rechtskräftig, die den Plan abgelehnt haben, oder sich nicht geäußert haben.
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Unternehmen erfolgreich saniert

Das Verfahren ist damit erfolgreich abgeschlossen. Unser Ziel ist dieses Verfahren mit Ihnen konsequent, durchdacht und schnell durchzuführen. Mit dem Restrukturierungsplan können Sie guten Gewissens Ihr Unternehmen rechtssicher führen, verlieren die Angst vor Zwangsvollstreckung und haben eine Perspektive für langfristigen wirtschaftlichen Erfolg.

Praxisfälle, Titel, Beiträge:

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Restrukturierungsverfahren, das sind die Fakten:

Voraussetzung für die Restrukturierung Ihres Unternehmens ist drohende Zahlungsunfähigkeit

Voraussetzung für das Restrukturierungsverfahren ist die drohende Zahlungsunfähigkeit. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist damit sowohl Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren gem. § 18 Abs. 1 InsO, als auch eine Notwendigkeit für den erfolgreichen Abschluss eines Restrukturierungsverfahrens. Der Unternehmer hat hier grundsätzlich die freie Wahl, welches Verfahren er durchführen möchte.

Drohend zahlungsunfähig ist, wer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, vgl. § 18 Abs. 2 InsO. Dieser Zeitpunkt kann auch in der mittelfristigen Zukunft liegen. Für Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig sind, ist das Restrukturierungsverfahren leider nicht vorgesehen. Dann aber bleibt die Insolvenz in Eigenverwaltung.

Ziel der Restrukturierung ist es, Finanzverbindlichkeiten Ihrer Wahl zu kürzen, um die drohende Insolvenz abzuwenden

Ziel des Restrukturierungsverfahrens ist die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplanes. Dieser Restrukturierungsplan muss von der Mehrheit der Gläubiger angenommen werden, und ist dann für alle Gläubiger wirksam. Vereinfacht kann man sagen, dass die Höhe der Forderung gegen den Schuldner das Stimmgewicht festlegt.

Es ist damit denkbar, dass bereits wenige Gläubiger zusammen eine Stimmmehrheit haben. Dabei ist es auch möglich, dass Gläubiger überstimmt werden. Dies ist der maßgebliche Unterschied zu einer außergerichtlichen Vereinbarung zwischen Gläubigern und Schuldnern. Normalerweise können zwei Vertragsparteien nicht über die Rechte eines Dritten disponieren. Im Restrukturierungsverfahren können so Rechte von Gläubigern beschnitten werden, obwohl diese Ihre Zustimmung nicht erteilen.

Die Vorbereitung der Restrukturierung dauert ungefähr 6 Wochen und das gerichtliche Verfahren in etwa 2 Monate

Ein gut organisiertes Restrukturierungsverfahren kann nur wenige Wochen in Anspruch nehmen. Interessant ist hier, dass die Abstimmung über den Restrukturierungsplan nicht nur vor Gericht, sondern auch in einer Versammlung außerhalb des Gerichtes, und sogar schriftlich erfolgen kann.

Der Schuldner kann somit wählen, wie das Verfahren aufgebaut werden soll. Wie lang ein Verfahren letztlich dauert, hängt auch von der Arbeitsbelastung der Gerichte und der Bereitschaft der Gläubiger am Verfahren teilzunehmen ab. Das Restrukturierungsverfahren endet rechtssicher mit der gerichtlichen Bestätigung des Planes.

Nach Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens kann eine sogenannte „Stabilisierungsanordnung“ beantragt werden. Die Rechtsfolge ist, dass Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner untersagt werden. Außerdem ergeht eine Verwertungssperre – Gegenstände, die nicht im Eigentum des Schuldners stehen, dürfen weiterhin für die Produktion genutzt werden. Der Dritteigentümer kann also seine Sache nicht zurückverlangen.

Kern der Restrukturierung ist der Restrukturierungsplan, über den die planbetroffenen Gläubiger abstimmen

Der Restrukturierungsplan ist das Kernstück des neuen Restrukturierungsverfahrens. Der Restrukturierungsplan ähnelt dem Insolvenzplan: Er beschreibt in seinem darstellenden Teil ausführlich die Situation des Unternehmens, beziffert die Unternehmenswerte und stellt die Sanierungs-Alternativen wie Insolvenzverfahren gegenüber. Im gestaltenden Teil wird bestimmt, auf welche Weise die Rechte der planbetroffenen Gläubiger neu geregelt werden. Den Restrukturierungsplan erstellen Sie selbst mit Ihrem fachkundigen Sanierungsberater. Hier finden Sie eine Checkliste für den Restrukturierungsplan.

Gestaltbar ist der Verzicht der Gläubiger auf Geld oder Stundung und die Gesellschafterrechte

Kern des Restrukturierungsplanes werden typischerweise der Verzicht der Gläubiger auf Geld oder die Stundung von fälligen Forderungen sein. Der Plan bietet jedoch noch mehr Möglichkeiten an gestaltbaren Rechtsverhältnissen.

Es kann die Umwandlung von Restrukturierungsforderungen in Anteilsrechte des Schuldners oder eine Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beschlossen werden. Es kann außerdem jede gesellschaftsrechtliche und sachenrechtliche Regelung getroffen werden. Welche Maßnahmen konkret umsetzbar sind, und die langfristige Bestandsfähigkeit des Unternehmens sichern, ist damit eine Frage des Einzelfalls.

Nicht gestaltbar sind Forderungen von Arbeitnehmern, Rechte der betrieblichen Altersvorsorge, behördliche Ordnungsgelder und Zwangsgelder.

In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Zustimmung der Gläubiger zum Restrukurierungsplan stets die beste Lösung

Für die Gläubiger könnte dies schlichtweg die bessere Option sein. Ein drohend zahlungsunfähiges Unternehmen kann jederzeit ein Insolvenzverfahren eröffnen. In dem Insolvenzverfahren sind die Gläubiger noch schlechter gestellt. Das Insolvenzverfahren wird den Gläubigern am Ende nur eine geringe Quote bieten können. Die Gläubiger müssen sich bspw. die Frage stellen, ob sie lieber in diesem Jahr 5 % ihrer Forderung erhalten wollen, oder in 5 Jahren 90 % der Forderungshöhe. Außerdem haben langjährige Vertragspartner eventuell ein Interesse am Fortbestand des Unternehmens.

Die Restrukturierung unterscheidet sich vom Schutzschirm und der Eigenverwaltung in der Intensität des Eingriffs

Zunächst sind zwei verschiedene Insolvenzverfahren zu differenzieren – das Regelinsolvenzverfahren und die Insolvenz in der Eigenverwaltung. Im Regelinsolvenzverfahren verliert der Schuldner die Geschäftsführungsbefugnis über das Unternehmen. Die Entscheidungsgewalt geht auf den Insolvenzverwalter über. Der bisherige Geschäftsleiter des Schuldners hat keine Handlungsbefugnisse mehr. In der Regel wird ein Unternehmen in der Regelinsolvenz liquidiert oder verkauft. Der Unternehmer verliert alles.

Größter Unterschied zwischen den Verfahren: Im Restrukturierungsverfahren nach StaRUG hat der Schuldner die Wahl, welche Gläubiger vom Restrukturierungsplan betroffen sind. Der Schuldner kann also gegenüber einigen Gläubigern die drohende Zahlungsunfähigkeit bekannt geben, während er andern Gläubigern das Restrukturierungsverfahren verschweigt. Auf diese Weise können Lieferanten aufrechterhalten werden. Einige Lieferanten ziehen bei Bekanntgabe eines Insolvenzverfahren sofort die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurück. Dies kann auf diese Weise vermieden werden.

Nachteil der Restrukturierung gegenüber Schutzschirm und Eigenverwaltung sind eingeschränkte Optionen, das Unternehmen zu entschulden

Die Sanierung ohne Insolvenz bietet viele Vorteile. Andererseits hat der Schuldner in der Insolvenz in Eigenverwaltung die schärferen Handlungsmöglichkeiten. Arbeits- und Mietverträge können mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden, alle anderen Vertragsarten sogar fristlos. Der gesamte Schuldendienst kann eingestellt werden. Die Arbeitnehmer erhalten dreimal das Insolvenzgeld. Dies entlastet die Unternehmen ungemein. Über den Abschluss eines Insolvenzplanes bleibt der Schuldner auch Inhaber des Unternehmens.

Scheitert die Restrukturierung, verbleibt die Möglichkeit eines Schutzschirms oder Insolvenz in Eigenverwaltung

Das Scheitern des Verfahrens hat keine unmittelbare Rechtsfolge. Sollte der wirtschaftliche Turnaround ohne Sanierungsinstrumente gelingen, läuft der Geschäftsbetrieb fort. Der Schuldner hat ohnehin jederzeit die Möglichkeit das Verfahren zu beenden. Falls mit Beendigung des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, besteht eine Antragspflicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gem. § 15 a InsO (diese besteht nicht für natürliche Personen). Scheitert das Restrukturierungsverfahren, wird das Unternehmen eben mit der Insolvenz in Eigenverwaltung saniert.

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