Auffungsgesellschaft gründen und selbstständig bleiben, bei Regelinsolvenz
Bei dem Sanierungsverfahren: „Auffang-Gesellschaft vor Regelinsolvenz“ stellt der Unternehmer die Gläubiger vor vollendete Tatsachen: Er überträgt den Geschäftsbetrieb vor der Insolvenz auf eine neu gegründete Gesellschaft (=Auffang-Gesellschaft). Diese führt den Geschäftsbetrieb fort.
Eine Auffang-Gesellschaft ist nichts für schwache Nerven
Zunächst muss eine dritte Person die Auffang-Gesellschaft gründen. Danach wird der alte Betrieb auf den neuen übertragen. Nachdem der Unternehmer den Geschäftsbetrieb auf die neue Gesellschaft übertragen hat, stellt er sich tot, wartet auf den Gerichtsvollzieher und lässt gegen sich vollstrecken. Das heißt, er wartet drei Monate ab, bis die strengsten Anfechtungsfristen verjähren. Danach beantragt er eine Regelinsolvenz oder Privatinsolvenz. Der Insolvenzantrag hat das ausschließliche Ziel, den Unternehmer zu entschulden. Das Insolvenzverfahren kann der Unternehmer mit einem Insolvenzplan auf ca. sechs Monate verkürzen.
Allerdings erlaubt der Gesetzgeber den Verkauf von Vermögenswerten (an die Auffang-Gesellschaft) kurz vor der Insolvenz nur ausnahmsweise. Die Sanierung mittels Auffang-Gesellschaft vor der Regelinsolvenz ist deshalb nur für Kleinunternehmer, Freiberufler und Freelancer mit geringem Betriebsvermögen geeignet.
Auffang-Gesellschaft nur bei wenig Betriebsvermögen
Der Wert des Betriebsvermögens muss so gering sein, dass der Unternehmer den Verkaufserlös aus dem Betriebsvermögen für seinen Lebensunterhalt in dem Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgebraucht hat. Übersteigt das Betriebsvermögen diesen Wert und überträgt der Unternehmer es trotzdem, steht er in einem Graubereich, mit seltenen aber dennoch möglichen strafrechtlichen Folgen.
Entdeckt der spätere Insolvenzverwalter die Transaktionen, wird er die Übertragung anfechten und den Erwerber zur Rückabwicklung bzw. Schadensersatzzahlung in Anspruch nehmen. Dann muss man mit dem Insolvenzverwalter einen Preis aushandeln. Ist das Betriebsvermögen also wertvoller und lässt es sich nicht durch Verbrauch für den Lebensunterhalt bis zur Insolvenzeröffnung aufzehren, eignet sich die Sanierung über die Auffang-Gesellschaft nur für risikobereite Unternehmer.
Auffang-Gesellschaft ist Relikt aus alten Zeiten
Im Ergebnis ist die Sanierung über die Auffang-Gesellschaft ein Relikt aus alten Zeiten. Früher gab es noch keine moderne Regelinsolvenz, mit einem halbwegs konstruktiven Insolvenzrecht auch zugunsten gestrandeter Schuldner. Damals blieb dem in die Klemme geratenen Inhaber gar nichts anderes übrig, als den Geschäftsbetrieb auf die Ehefrau zu übertragen und darauf zu hoffen, nicht erwischt zu werden.
Heutzutage ist die Insolvenz in Eigenverwaltung bzw. das Schutzschirmverfahren die bessere Alternative. Das gilt insbesondere für größere Betriebe mit viel Anlagevermögen. Die Insolvenz in Eigenverwaltung endet mit dem Insolvenzplan bzw. Planinsolvenz. Auch wenn heute die Regelinsolvenz freundlicher für Schuldner geworden ist, kann der Weg über die Auffang-Gesellschaft bei Kleinunternehmern ohne nennenswertes Betriebsvermögen und bei wenigen Mitarbeitern die beste Alternative sein.
FAQ zur Auffanggesellschaft:
Frage: Was ist eine Auffanggesellschaft?
Antwort: Eine Auffanggesellschaft wird von einer dritten Person gegründet, um den Geschäftsbetrieb eines alten Unternehmens fortzuführen.
Frage: Wie funktioniert die Übertragung auf die Auffanggesellschaft?
Antwort: Nach der Gründung der Auffanggesellschaft wird der alte Betrieb nach und nach stillgelegt, indem das alte Unternehmen keine Aufträge mehr annimmt. Statt dessen nimmt das neue Unternehmen die Aufträge an.
Frage: Was geschieht mit dem alten Unternehmer?
Antwort: Nachdem der letzte Auftrag abgewickelt ist, meldet der alte Unternehmer das Gewerbe ab. Er stellt sich „tot“ und wartet auf den Gerichtsvollzieher und lässt gegen sich vollstrecken.
Frage: Warum wartet der Unternehmer auf die vollstreckende Maßnahme?
Antwort: Indem der Unternehmer drei Monate bis zu seinem Insolvenzantrag abwartet, verjähren die strengsten Anfechtungsfristen, was für ihn von Vorteil ist.
Frage: Welches Ziel hat der Insolvenzantrag?
Antwort: Der Insolvenzantrag hat das ausschließliche Ziel, den Unternehmer von seinen Schulden zu befreien. Der Insolvenzantrag dient nicht dazu, den Geschäftsbetrieb des Unternehmers zu verwerten.
Frage: Kann das Insolvenzverfahren verkürzt werden?
Antwort: Ja, der Unternehmer kann das Insolvenzverfahren mithilfe eines Insolvenzplans auf etwa sechs Monate verkürzen.
Frage: Gibt es bestimmte Voraussetzungen für die Sanierung mittels Auffanggesellschaft?
Antwort: Ja, der Gesetzgeber erlaubt den Verkauf von Vermögenswerten an die Auffanggesellschaft kurz vor der Insolvenz nur in Ausnahmefällen. Deshalb eignet sich die Sanierung mittels Auffanggesellschaft vor allem für Kleinunternehmer, Freiberufler und Freelancer mit geringem Betriebsvermögen.
Rechtsanwalt Jörg Franzke Berlin
Anwalt für Insolvenzrecht, Spezialist für:
- Unternehmenssanierung
- Eigenverwaltung, Schutzschirm, Restrukturierung
- 1-jährige Planinsolvenz für Privatpersonen
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