Bei dem Sanierungsverfahren: „Auffang-Gesellschaft vor Regelinsolvenz“ stellt der Unternehmer die Gläubiger vor vollendete Tatsachen: Er überträgt den Geschäftsbetrieb vor der Insolvenz auf eine neu gegründete Gesellschaft (=Auffang-Gesellschaft). Diese führt den Geschäftsbetrieb fort.

Eine Auffang-Gesellschaft ist nichts für schwache Nerven

Zunächst muss eine dritte Person die Auffang-Gesellschaft gründen. Danach wird der alte Betrieb auf den neuen übertragen. Nachdem der Unternehmer den Geschäftsbetrieb auf die neue Gesellschaft übertragen hat, stellt er sich tot, wartet auf den Gerichtsvollzieher und lässt gegen sich vollstrecken. Das heißt, er wartet drei Monate ab, bis die strengsten Anfechtungsfristen verjähren. Danach beantragt er eine Regelinsolvenz oder Privatinsolvenz. Der Insolvenzantrag hat das ausschließliche Ziel, den Unternehmer zu entschulden. Das Insolvenzverfahren kann der Unternehmer mit einem Insolvenzplan auf ca. sechs Monate verkürzen.

Allerdings erlaubt der Gesetzgeber den Verkauf von Vermögenswerten (an die Auffang-Gesellschaft) kurz vor der Insolvenz nur ausnahmsweise. Die Sanierung mittels Auffang-Gesellschaft vor der Regelinsolvenz ist deshalb nur für Kleinunternehmer, Freiberufler und Freelancer mit geringem Betriebsvermögen geeignet.

Auffang-Gesellschaft nur bei geringem Betriebsvermögen

Der Wert des Betriebsvermögens muss so gering sein, dass der Unternehmer den Verkaufserlös aus dem Betriebsvermögen für seinen Lebensunterhalt in dem Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgebraucht hat. Übersteigt das Betriebsvermögen diesen Wert und überträgt der Unternehmer es trotzdem, steht er in einem Graubereich, mit seltenen aber dennoch möglichen strafrechtlichen Folgen.

Entdeckt der spätere Insolvenzverwalter die Transaktionen, wird er die Übertragung anfechten und den Erwerber zur Rückabwicklung bzw. Schadensersatzzahlung in Anspruch nehmen. Dann muss man mit dem Insolvenzverwalter einen Preis aushandeln. Ist das Betriebsvermögen also wertvoller und lässt es sich nicht durch Verbrauch für den Lebensunterhalt bis zur Insolvenzeröffnung aufzehren, eignet sich die Sanierung über die Auffang-Gesellschaft nur für risikobereite Unternehmer.

Auffang-Gesellschaft ist Relikt aus alten Zeiten

Im Ergebnis ist die Sanierung über die Auffang-Gesellschaft ein Relikt aus alten Zeiten. Früher gab es noch keine moderne Regelinsolvenz, mit einem halbwegs konstruktiven Insolvenzrecht auch zugunsten gestrandeter Schuldner. Damals blieb dem in die Klemme geratenen Inhaber gar nichts anderes übrig, als den Geschäftsbetrieb auf die Ehefrau zu übertragen und darauf zu hoffen, nicht erwischt zu werden.

Heutzutage ist die Insolvenz in Eigenverwaltung bzw. das Schutzschirmverfahren die bessere Alternative. Das gilt insbesondere für größere Betriebe mit viel Anlagevermögen. Die Insolvenz in Eigenverwaltung endet mit dem Insolvenzplan bzw. Planinsolvenz. Auch wenn heute die Regelinsolvenz freundlicher für Schuldner geworden ist, kann der Weg über die Auffang-Gesellschaft bei Kleinunternehmern ohne nennenswertes Betriebsvermögen und bei wenigen Mitarbeitern die beste Alternative sein.