Finanzamt oder Krankenkasse hat einen Insolvenzantrag gegen Sie gestellt. Was sind die nächsten Schritte?

Ein Insolvenzantrag der Krankenkasse oder ein Insolvenzantrag durch das Finanzamt ist für jeden Unternehmer ein ernstes Problem. Ein Insolvenzantrag der Krankenkasse oder Finanzamt bedeutet, dass ein Regelinsolvenzverfahren gegen Sie oder Ihr Unternehmen eröffnet wird. Die Folge ist zumeist die Betriebseinstellung.

Anschließend verwertet ein Insolvenzverwalter das Betriebsvermögen und bei Einzelunternehmern und Solo-Selbstständigen leider auch das pfändbare Privatvermögen. Durch den Insolvenzantrag der Krankenkasse wird der betroffene Unternehmer also unfreiwillig in ein Insolvenzverfahren gezwungen.

Krankenkasse stellt einen Insolvenzantrag, was ist zu tun

Hat die Krankenkasse einen Insolvenzantrag gestellt, verbleiben Ihnen genau zwei Möglichkeiten, wie Sie Ihre Situation verbessern können: Entweder Sie bezahlen die Schuld sofort und vollständig oder Sie stellen einen eigenen Insolvenzantrag.

Was Sie keinesfalls tun dürfen: Den Insolvenzantrag der Krankenkasse ignorieren und den Kopf in den Sand stecken. Wenn Sie nichts unternehmen, wird das Insolvenzverfahren garantiert gegen Sie eröffnet. Dann stecken Sie über Jahre in einem Insolvenzverfahren fest, ohne Aussicht auf die Restschuldbefreiung. Schlechter geht es nicht.

Was passiert nach dem Insolvenzantrag der Krankenkasse?

Zu dem Insolvenzantrag der Krankenkasse oder Finanzamt kommt es nicht sofort. Sondern erst nach mehreren Mahnungen auf einen Zahlungsrückstand. Waren die Mahnungen erfolglos, versucht die Krankenkasse eine Zwangsvollstreckung. Typisch ist eine Kontopfändung oder ein Besuch des Gerichtsvollziehers. War auch die Zwangsvollstreckung erfolglos, wird unmittelbar danach der Insolvenzantrag gestellt. 

Auf den Insolvenzantrag der Krankenkasse oder Finanzamt wird das Insolvenzgericht Ihnen ein Formular zum Ausfüllen übersenden. Das bedeutet, Sie werden angehört, ob Ihr Unternehmen zahlungsunfähig ist. Oft bestellen die Insolvenzgerichte zugleich mit dem Versenden des Formulars einen Sachverständigen. Dieser ist später der Insolvenzverwalter.

Wie lässt sich ein Insolvenzantrag der Krankenkasse abwehren?

Nachdem Ihnen das Formular zugestellt wurde, verbleibt Ihnen ein kleines Zeitfenster. Sie können den Insolvenzantrag der Krankenkasse noch abwenden.

Einen Fremdantrag der Krankenkasse oder des Finanzamtes können Sie nur abwehren, indem Sie den Zahlungsrückstand sofort begleichen. Auf Ratenzahlung lässt man sich in diesem Stadium nicht mehr ein.

Nur wenn Sie sofort alles bezahlen, wird die Abwehr des Insolvenzantrages erfolgreich sein. Rufen Sie hierzu den zuständigen Bearbeiter aus der Vollstreckungsabteilung der Krankenkasse an. Fragen Sie nach den Bedingungen der Rücknahme-Erklärung. Lassen Sie sich zumindest mündlich versichern, dass die Krankenkasse den  Insolvenzantrag nach Bezahlung auch wirklich zurücknehmen wird.

Die Krankenkasse kann den Insolvenzantrag jederzeit zurücknehmen. Aber: über die Rücknahme des Insolvenzantrages entscheidet schlussendlich das Gericht. Erfahrungsgemäß ist die Rücknahme unproblematisch beim ersten Insolvenzantrag. Bei einem zweiten Insolvenzantrag in kurzer Abfolge verweigern viele Gerichte die Rücknahme. Obwohl Sie alle Rückstände nachgezahlt haben, wird das Insolvenzverfahren bei einem zweiten Insolvenzantrag eröffnet.

Was folgt, falls die Abwehr des Insolvenzantrages nicht gelingt?

Können oder wollen Sie die Schuld der Antrag stellenden Krankenkasse oder des Finanzamtes nicht sofort begleichen, ist das Insolvenzverfahren unabwendbar.

Zunächst wird der Sachverständige des Insolvenzgerichts das Unternehmen aufsuchen. In einem ersten Gespräch mit der Geschäftsführung holt er möglichst viele Informationen über das Unternehmen ein. Als nächste Maßnahme  schreibt er die Banken und Auftraggeber an und setzt die Geschäftsführung schachmatt.

Danach eröffnet das Gericht das vorläufige Insolvenzverfahren und später das Hauptverfahren. Im Hauptverfahren geht das Betriebsvermögen und ihr pfändbares Privatvermögen auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter darf mit dem Betriebsvermögen machen, was er will. Er muss keinerlei Rechenschaft ablegen.

Warum als Einzelunternehmer einen Eigenantrag nach dem Fremdantrag der Krankenkasse stellen?

Ein Fremdantrag der Krankenkasse ist eine ernste Angelegenheit. Können Sie den Fremdantrag nicht abwehren, müssen Sie das Insolvenzverfahren akzeptieren. Der Gesetzgeber gibt Ihnen 10 Tage Zeit, bis wann Sie einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen können. 

Versäumen Sie die  Frist für den Eigeninsolvenzantrag, endet das Insolvenzverfahren ohne Restschuldbefreiung. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann die Restschuldbefreiung nur bei einem Eigenantrag zu Beginn des Insolvenzverfahrens beantragt werden. 

Wurde das Insolvenzverfahren bereits eröffnet, ist es für den Restschuldbefreiungsantrag zu spät. Die Folgen eines Insolvenzverfahrens ohne Restschuldbefreiung sind besonders unangenehm. Sie können jahrelang in einem Insolvenzverfahren stecken, ohne dass Sie einen Anspruch auf Beendigung besitzen. Danach müssen Sie eine 5-jährige Sperrfrist abwarten. Und erst danach dürfen Sie ein ordentliches Insolvenzverfahren beantragen, um sich zu entschulden. 

Ein Fremdantrag ohne Eigenantrag ist kein Spaß. Deshalb rate ich Ihnen dringend die Wirklichkeit zu akzeptieren. Stellen Sie einen Eigenantrag für die Restschuldbefreiung. 

Wir unterstützen Sie gerne dabei und  übernehmen das Antragsverfahren samt Antrag auf Restschuldbefreiung.

Wann stellen Krankenkassen einen Insolvenzantrag?

Krankenkassen und Finanzämter stellen einen Insolvenzantrag, wenn Sie als Arbeitgeber mit den Krankenkassenbeiträgen für Ihre Mitarbeiter mehrfach im Rückstand sind. Das Finanzamt stellt einen Insolvenzantrag gegen Sie  bei erheblichen Steuerschulden und nach vergeblicher Zwangsvollstreckung.

Rechtsanwalt Jörg Franzke ist Anwalt für Insolvenzrecht

Rechtsanwalt Jörg Franzke Berlin
Anwalt für Insolvenzrecht, Spezialist für:

  • Unternehmenssanierung
  • Eigenverwaltung, Schutzschirm, Restrukturierung
  • 1-jährige Planinsolvenz für Privatpersonen

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