Genau vor dieser Herausforderung stand die T Holding GmbH. Nach erfolgreichen Jahren geriet das Unternehmen in eine existenzbedrohende Lage. Die Hauptfinanzierungsbank verlängerte ihre letzte Stundungszusage nicht
In dieser kritischen Situation entwickelten wir gemeinsam mit der Geschäftsführung eine maßgeschneiderte Lösung: ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG, diskret, gezielt und ohne die Risiken eines Insolvenzverfahrens. Das Ergebnis: ein umfassender Schuldenschnitt, gesicherte Liquidität und eine Fortführung des Geschäftsbetriebs – steuerlich begünstigt und nachhaltig stabilisiert.
Ausgangslage – Der Bauträger in der Krise
Die T Holding GmbH wurde 2015 gegründet. Sie verwaltete Beteiligungen an Gesellschaften, die Bauprojekte des Alleingesellschafters umsetzten. In den ersten Jahren verzeichnete das Unternehmen stabile Erträge. Nach einer leichten Delle 2021 gelang 2022 eine erneute Gewinnsteigerung.
Ab 2023 jedoch geriet das Geschäftsmodell durch externe Schocks massiv unter Druck: Der Ukrainekrieg, die Energiekrise und ein starker Zinsanstieg führten zu einem Einbruch im Immobilien- und Bausektor.
Nachdem des dem Geschäftsführer eine Zeitlang gelungen war, die Banken bei Laune zu halten und immer wieder neue Stundungsabreden aushandeln konnte, verlor die Haupt Finanzierungsbank schließlich die Gedild und kündige den Auslauf ihrer Stundungszusage zu Monatsende an.
Der Weg aus der Krise – Unser Sanierungskonzept
Dem Bauträger drohte in dieser Situation die Zahlungsunfähigkeit. Ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG ist jedoch nur zulässig, solange das Unternehmen im insolvenzrechtlichen Sinne noch zahlungsfähig ist.
Der Geschäftsführer wandte sich daher frühzeitig an mich, um eine Lösung zu finden. Da die Probleme des Bauträgers ausschließlich in der hohen Finanzverschuldung lagen und nicht in einem defizitären Geschäftsbetrieb mit überhöhten laufenden Kosten, entschieden wir uns bewusst für ein Restrukturierungsverfahren. Eine Insolvenz in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren ist für Bauträger in der Regel ungeeignet. Die Praxis zeigt, dass Banken in einem solchen Fall sämtliche Kredite – auch die der Beteiligungsgesellschaften – fällig stellen. Damit wäre eine Fortführung der Bauträgertätigkeit nahezu unmöglich. Zudem würden in einem Insolvenzverfahren sämtliche Beteiligungen in die Abwicklung einbezogen.
Warum ein Restrukturierungsverfahren und keine Eigenverwaltung?
Aus diesen Gründen fiel die Wahl auf das diskretere Restrukturierungsverfahren. Anders als in der Eigenverwaltung lässt sich der Eingriff in die Gläubigerforderungen hier gezielt auf ausgewählte Gläubiger beschränken – die sogenannten „planbetroffenen Gläubiger“.
Im Fall der Bauträger-Holding umfassten diese sämtliche Geschäftsbanken, darüber hinaus auch Gesellschafterdarlehen, Kredite aus Tochtergesellschaften sowie ein Darlehen einer familieneigenen Stiftung. Die Einbeziehung dieser Gläubiger in den Restrukturierungsplan ermöglichte es, mehrere Gläubigergruppen zu bilden. Dies war strategisch bedeutsam, da der Plan zur Annahme im gerichtlichen Abstimmungstermin in jeder Gläubigergruppe eine Zustimmung von mindestens 75 % der Forderungssumme benötigt. Werden die planbetroffenen Gläubiger in mehrere Gruppen eingeteilt, genügt zusätzlich die einfache Mehrheit der Gläubigergruppen für die Annahme.
Auf die Einteilung in Gläubigergruppen kommt es an
In diesem Verfahren bildeten wir drei Gruppen:
- Geschäftsbanken,
- nachrangiges Gesellschafterdarlehen,
- besicherte Darlehen aus Tochtergesellschaften.
Mit dieser Struktur wäre es möglich gewesen, die Gruppe der Geschäftsbanken im Zweifel durch die beiden anderen Gruppen zu überstimmen und den Plan dennoch durchzusetzen.
Dazu kam es jedoch nicht. Bereits in den Verhandlungen mit den Geschäftsbanken unmittelbar nach Anzeige des Restrukturierungsverfahrens konnten wir diese von der Sinnhaftigkeit und den Vorteilen des Plans überzeugen. So lag zum gerichtlichen Abstimmungstermin bereits die Zustimmung aller Gläubiger – mit Ausnahme des Finanzamts – vor. Der Restrukturierungsplan wurde schließlich ohne Widerstand angenommen und das Unternehmen damit erfolgreich entschuldet.
Vorsicht Falle Sanierungsgewinn
Da im vorliegenden Fall die Zustimmung sämtlicher Gläubiger bereits vorlag, wäre es theoretisch möglich gewesen, auf den gerichtlichen Abstimmungstermin zu verzichten und das Restrukturierungsverfahren vorzeitig zu beenden. Von einem solchen Vorgehen rate ich jedoch ausdrücklich ab. Hintergrund ist die steuerliche Behandlung des durch den Gläubigerverzicht entstehenden Sanierungsgewinns. Dieser unterliegt grundsätzlich der Besteuerung. Das steuerfreie Privileg nach § 3a EStG greift ausschließlich im Rahmen einer Insolvenz in Eigenverwaltung oder eines Restrukturierungsverfahrens nach dem StaRUG. Der Erhalt dieser Steuerbefreiung setzt daher zwingend voraus, dass die Entschuldung im Rahmen eines der beiden Verfahren erfolgt und keinesfalls außergerichtlich.
Ergebnisse der Restrukturierung
- Verbindlichkeiten der planbetroffenen Gläubiger um 98 % gekürzt
- Schuldenabbau mit dem Restrukturierungsplan in Höhe von 4.500.000 €
- Dauer des Restrukturierungsverfahrens 6 Monate
- Keine Verschlechterung der Bonität aufgrund des Restrukturierungsverfahren
- Schuldenverzicht 98%
- Quote des Restrukturierungsplans 2%
- Fortführungswahrscheinlichkeit für die nächsten 3 Jahre 92%
Rechtsanwalt Jörg Franzke Berlin
Anwalt für Insolvenzrecht, Spezialist für:
- Unternehmenssanierung
- Eigenverwaltung, Schutzschirm, Restrukturierung
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