Der Gesetzgeber hat ein Restrukturierungsgesetz erlassen. Das Gesetz ermöglicht es, das Unternehmen ohne Insolvenz zu entschulden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist.

Das Restrukturierungsverfahren ist dem Schutzschirmverfahren bzw. der Insolvenz in Eigenverwaltung vorgeschaltet und soll beides vermeiden. Das Unternehmen führt die Restrukturierung eigenständig durch. 

Die zentrale Regelung des Restrukturierungsgesetzes ist der Restrukturierungsplan. Der Restrukturierungsplan entspricht in seinem Aufbau und Inhalt im Wesentlichen dem bereits bekannten Insolvenzplan. 

Das Unternehmen kann den Restrukturierungsplan völlig frei, das heißt ohne Kontrolle einer Aufsichtsperson und ohne Gericht mit seinen Gläubigern aushandeln.

Sieht sich das Unternehmen  jedoch nicht dazu in der Lage den Restrukturierungsplan frei aushandeln, beispielsweise weil sich die Gläubiger dem Restrukturierungsplan widersetzen oder weil das Unternehmen sich von defizitären Verträgen lösen will, kann es auf Restrukturierungsinstrumente zurückgreifen.

Je mehr das Unternehmen von diesen Restrukturierungsinstrumenten anwenden muss um seinen Restrukturierungsplan durchzusetzen, desto enger kontrolliert das Gericht das Restrukturierungsverfahren.

Das Restrukturierungsgericht bestellt dann einen Restrukturierungsbeauftragten gleich einem Sachwalter im Schutzschirmverfahren. Dieser überwacht die Restrukturierung.

So funktioniert das neue Gesetz zur Restrukturierung:

Die Geschäftsleitungen GmbH, AG usw. müssen ab sofort in ihrem Unternehmen ein System zur Krisenfrüherkennung einrichten. Dieses soll frühzeitig Entwicklungen erkennen, welche für das Unternehmen Existenz gefährdend sind. Erkennt das Frühwarnsystem eine drohende Zahlungsunfähigkeit, muss die Geschäftsführung auch die Interessen der Gläubiger und Gesellschafter wahren. 

Frühwarnsysteme für Unternehmenskrisen sind bei größeren Publikumsgesellschaften üblich. Nun sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch kleinere Unternehmen ein solches Frühwarnsystem vorhalten. 

Restrukturierung unzulässig bei Zahlungsunfähigkeit

Das Restrukturierungsverfahren ist nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit erlaubt, nicht aber bei endgültiger Zahlungsunfähigkeit. Bereits zahlungsunfähige Unternehmen sanieren sich mit der Insolvenz in Eigenverwaltung. 

Während des Restrukturierungsverfahrens muss das Unternehmen die Zahlungsfähigkeit im Sinne des § 17 InsO permanent überwachen. Tritt die Zahlungsunfähigkeit ein, ist das Restrukturierungsverfahren zwar nicht vorüber. Aber das Unternehmen muss den Beteiligten die Zahlungsunfähigkeit anzeigen.

Restrukturierungsplan

Schlägt das Frühwarnsystem nun also Alarm, kann die Geschäftsführung das neue Restrukturierungsverfahren einleiten. Dazu erarbeitet die Geschäftsführung zusammen mit einem Experten einen Restrukturierungsplan. 

Der Restrukturierungsplan gleicht dem Insolvenzplan. Er enthält eine Beschreibung des Unternehmens und analysiert die Krisenursachen. Des weiteren muss der Restrukturierungsplan eine Vergleichsrechnung enthalten. Diese stellt die Verwertungsalternativen: „Restrukturierung versus Insolvenzverfahren gegenüber“. Die Vergleichsrechnung schätzt, welche Quote die Gläubiger bei welchem Verwertungs-Szenario erwartet. 

Schließlich regelt der Restrukturierungsplan die zukünftigen Rechte der Gläubiger, Anteilseigner und sonstiger Beteiligter am Unternehmen. Maßgebliche Regelung der Gläubigerrechte wäre die Befriedigungsquote und die Höhe des Verzichts. Aber auch andere Rechte kann der  Restrukturierungsplan regeln. Beispielsweise lassen sich die Gesellschafter-Verhältnisse neu gestalten oder Sicherungsrechte der Gläubiger modifizieren. Oder der Restrukturierungsplan kann eine neue Finanzierung regeln oder dingliche Rechte in Grundbüchern. 

Neu am Restrukturierungsplan ist im Gegensatz zum Insolvenzplan das Erfordernis, dass der Restrukturierungsplan alle Gläubiger und sonstige Beteiligte auflisten muss. Alle Beteiligten müssen in Gruppen aufgeteilt werden. Die Mitglieder innerhalb einer jeden Gruppe haben die gleichen Rechte. Diese Rechte muss der Restrukturierungsplan klar definieren und für jeden 

Abstimmung über den Restrukturierungsplan

Das Unternehmen übersendet den Gläubigern den Restrukturierungsplan und setzt eine mindestens 14 tägige Frist zur Stellungnahme. Danach stellt das Unternehmen seinen Plan zur Abstimmung. Die Einberufung zum Abstimmungstermin muss schriftlich erfolgen. 

Neu ist, dass der Abstimmungstermin auch per Telefonkonferenz oder Videokonferenz abgehalten werden kann. Die Geschäftsführung leitet die Versammlung. Sie muss den Gläubigern in der Versammlung Rede und Antwort stehen. Nach der Erörterung erfolgt die Abstimmung über den Restrukturierungsplan. Die Abstimmung kann ebenfalls per E-Mail usw. erfolgen. Das Unternehmen muss den Verlauf der Abstimmung und das Ergebnis der Abstimmung dokumentieren. 

Die Gläubiger haben den Restrukturierungsplan angenommen, wenn in jeder Gruppe mindestens 3/4 der sich beteiligenden Gläubiger zustimmen. 

Kommt die 3/4 Mehrheit nicht zustande, gilt die Zustimmung dieser Gruppe trotzdem als erteilt, wenn der Restrukturierungsplan die Gläubiger nicht schlechter stellt, als ein Insolvenzverfahren, die Gläubiger angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden und die Mehrheit der Gruppen vorliegt.

Restrukturierung mit dem Schutzschirmverfahren

Restrukturierungsinstrumente zur Unterstützung

Das Unternehmen kann das Restrukturierungsverfahren völlig frei durchführen. Das heißt: ohne Kontrolle einer Aufsichtsperson und ohne das Gericht. Sieht sich das Unternehmen jedoch nicht dazu in der Lage den Restrukturierungsplan frei auszuhandeln, beispielsweise weil sich die Gläubiger dem Restrukturierungsplan widersetzen oder weil das Unternehmen defizitäre Verträgen kündigen will, kann es auf die gerichtlichen Restrukturierungsinstrumente zurückgreifen. 

Restrukturierungsinstrumente sind beispielsweise die rechtliche Überprüfung und Bestätigung des Restrukturierungsplans durch das Gericht. Oder das Gericht leitet das Abstimmungsverfahren über den Restrukturierungsplan. Oder das Gericht gestattet die Kündigung von defizitären Verträgen. 

Je mehr Restrukturierungsinstrumente das Unternehmen für sein Restrukturierungsverfahren in Anspruch nimmt, desto enger wird die gerichtliche Kontrolle. Das Gericht bestellt einen Restrukturierungsbeauftragten, der die Restrukturierung gleich einem Sachwalter im Schutzschirmverfahren überwacht. Das sind die wichtigsten Restrukturierungsinstrumente:

Gerichtliche Planabstimmung

Das Unternehmen kann beantragen, dass die Abstimmung über den Restrukturierungsplan unter gerichtlicher Aufsicht abgestimmt wird. Der Abstimmungstermin wird dann wie beim Insolvenzplan als Gerichtsverhandlung abgehalten. Eine Abstimmung unter gerichtlicher Aufsicht schafft mehr Vertrauen.

Gerichtliche Vorprüfung

Das Unternehmen kann seinen Restrukturierungsplan in einem Vorprüfungstermin vom Gericht überprüfen lassen. Gegenstand der Erörterung kann jede Fragen sein. beispielsweise die Einteilung der Gläubiger in Gruppen die Höhe der Stimmunrechte usw. 

Maßnahmen zur Stabilisierung

Das Unternehmen kann die Zwangsvollstreckung gegen sein Unternehmen verbieten lassen oder betriebsnotwendige Maschinen beschlagnahmen. Mit der Beschlagnahme kann beispielsweise ein Spediteur verhindern, dass der Leasinggeber den Fuhrpark abholen lässt. Die Anordnung gilt drei Monate.

Gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans

Es ist des weitern möglich, den Restrukturierungsplan vom Gericht bestätigen zu lassen. Die Bestätigung entspricht der Wirkung eines Gerichtsurteils. Der Restrukturierungsplan ist rechtswirksam. Das Unternehmen und die Gläubiger können aus dem Restrukturierungsplan vollstrecken. 

Restrukturierungsbeauftragte

Der Restrukturierungsbeauftragte ist eine Aufsichtsperson gleich einen Sachwalter in der Eigenverwaltung. Er wird auf Antrag des Unternehmens oder auf Antrag der Gläubiger bestellt oder wenn eine gesetzlich bestimmte Voraussetzung vorliegt. 

Bei der Bestellung definiert das Gericht den Wirkungskreis des Restrukturierungsbeauftragten. Der Wirkungskreis gleicht dem eines Sachwalters.