Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass alle Gegenstände in einer Wohnung, in welcher der Schuldner wohnt, auch dem Schuldner gehören. Mitbewohner muss anhand Inventarliste und Kaufbelegen das Gegenteil beweisen. Aber: Die Pfändungsgrenze der Wohnungseinrichtung ist sehr hoch. Es ist unwahrscheinlich, dass der Gerichtsvollzieher die Sachen in einer Wohnung pfändet.

Der Gerichtsvollzieher muss wieder gehen

Die gesetzliche Vermutung, dass die Gegenstände in der Wohnung des Schuldners auch dem Schuldner gehören, ist nicht schlimm. Denn die gesetzliche Pfändungsgrenze für Einrichtung und Bekleidung sind derart hoch, dass eine Pfändung unwahrscheinlich ist. Allen Fernsehsendungen zum Trotz habe ich noch nie erlebt, dass einem Mandanten die Wohnung leer gepfändet wurde.

Auflistung verhindert Pfändung

Wenn Sie trotzdem auf Nummer sicher gehen wollen, dann sollten Sie eine Auflistung machen, mit den Gegenständen, die Ihnen gehören und denen Ihres Mitbewohners. Falls Einkaufbelege vorhanden sind, ist dies natürlich noch besser. Die Inventarliste und Belege können Sie dann dem Gerichtsvollzieher übergeben, dann wird er sich garantiert nicht an den Sachen Ihres Mitbewohners vergreifen.

Dem Schuldner ein Zimmer zuweisen

Wohnen Sie im Haus oder der Wohnung ihres Lebensgefährten ohne im Hauptmietvertrag zu stehen oder ohne Eigentümer zu sein, kann der Hauptmieter oder Wohnungseigentümer Ihnen auch ein einzelnes Zimmer in der Wohnung oder dem Haus zuweisen. Dann darf der Gerichtsvollzieher nur dieses Zimmer betreten, die restliche Wohnung ist für ihn tabu.

Pfändungsschutz nur bei Privatinsolvenz

Trotzdem ist das alles nur eine Übergangslösung. Eine endgültige Lösung erreichen Sie nur, wenn Sie die Privatinsolvenz beantragen oder falls es schneller gehen soll, eine Planinsolvenz. Erst dann stehen Sie unter Gläubigerschutz und der Gerichtsvollzieher muss Sie in Ruhe lassen.