Sanierungsmaßnahmen der Geschäftsführung, die der Gläubigerausschuss im Schutzschirmverfahren unterstützt, lassen sich einfacher durchsetzen. Seine Aufgaben im Schutzschirmverfahren sind aber vor allem die Überwachung.

Wer sitzt im Gläubigerausschuss?

In der Regel handelt es sich um aktuelle Gläubiger, aber das ist nicht zwingend. Das Gericht kann auch Personen bestellen, die erst mit Verfahrensbeginn zu Gläubigern werden. Das sind etwa Lieferanten mit unbezahlten Rechnungen. Finanzämter und Sozialversicherungsträger hingegen nehmen erfahrungsgemäß nicht am Gläubigerausschuss teil.

Gläubigerausschuss ist einflussreich

Der Gläubigerausschuss ist mächtig. Behandeln Sie ihn wie ein rohes Ei. Er kann viel Gutes bewirken und Fürsprecher Ihres Sanierungsvorhabens sein. Achten Sie deshalb darauf, dass er eine harmonische Veranstaltung bleibt. Er darf sich weder mit der Geschäftsführung zerstreiten noch untereinander. Jede Art von Streit verkompliziert das Verfahren und verzögert den Sanierungserfolg.

Gläubigerausschuss repräsentiert Gläubigerstruktur

Nach dem Gesetz soll der Ausschuss typische Insolvenzgläubiger aufnehmen. Das wäre unter anderem ein Gläubiger mit einer besonders hohen Forderung, ein zu Aussonderung berechtigter Gläubiger, ein Arbeitnehmer bzw. Betriebsrat sowie Kleingläubiger. Je nachdem, welche Art von Gläubigern Sie im Einzelnen haben.

Unternehmen darf Gläubigerausschuss vorschlagen

Das Unternehmen darf die Ausschuss-Mitglieder vorschlagen. Letztendlich aber bestimmt der Richter die Zusammensetzung. Ein kooperativer Gläubigerausschuss ist gerade für die Sanierung in Eigenverwaltung wichtig. Er unterstützt dann die erfolgreiche Sanierung und legt keine Steine in den Weg.

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Freiwilliger Gläubigerausschuss und Pflichtausschuss

Der vorläufige Gläubigerausschuss wird für das vorläufige Insolvenzverfahren bzw. Schutzschirmverfahren bestellt und der endgültige Gläubigerausschuss für das Hauptverfahren. Meist bleiben die Mitglieder gleich. Es gibt darüber hinaus einen freiwilligen Gläubigerausschuss und den Pflicht-Gläubigerausschuss.

Pflicht-Gläubigerausschuss

Der Pflicht-Gläubigerausschuss besteht ab einer bestimmten Unternehmensgröße. Erfüllt das Unternehmen zwei der folgenden drei Merkmale, muss das Gericht den Gläubigerausschuss einsetzen. Die Merkmale für den Pflichtausschuss sind gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO:

  • mindestens 4,84 Millionen Euro Bilanzsumme
  • mindestens 9,68 Millionen Euro Jahres-Umsatz
  • mindestens 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Freiwilliger Gläubigerausschuss

Liegt die Unternehmensgröße darunter, steht es der Geschäftsführung frei, ob sie zugleich mit dem Antrag auf Eigenverwaltung einen Gläubigerausschuss beantragt. Meine Empfehlung an die Geschäftsführung wäre, keinen freiwilligen Gläubigerausschuss zu beantragen.

Der Grund: Sie werden als Geschäftsführer im Verfahren bereits mit vielen zusätzlichen Arbeiten bedacht. Ein Gläubigerausschuss würde für Sie weiteren Aufwand bedeuten. Bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen dennoch, dass ein Gläubigerausschuss die Sanierung in Eigenverwaltung begleiten soll, müssen wir dies akzeptieren und machen das Beste daraus. Auch hier gilt: „Viele Köche verderben den Brei.“

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Wann ist ein freiwilliger Gläubigerausschuss sinnvoll?

Ob ein freiwilliger Ausschuss sinnvoll ist oder nicht, richtet sich nach dem Einzelfall. Einerseits ist es wünschenswert, wenn die Gläubiger die Sanierung unterstützen. Das Unternehmen gewinnt gegenüber den Stakeholdern wie Beteiligten wie Kunden, Lieferanten und Gläubiger leichter das Vertrauen zurück. Entscheidungen mit Tragweite für das Unternehmen lassen sich mit dem Segen des Gläubigerausschusses leichter durchsetzen.

Gläubigerausschuss gerät außer Kontrolle

Andererseits kann der Ausschuss außer Kontrolle geraten und sogar gegen die Restrukturierung des Unternehmens mit dem Schutzschirmverfahren stellen. Ein Gläubigerausschuss kostet das Unternehmen außerdem Geld und viel Zeit. Einzelnen Mitgliedern kann es wichtiger sein, sich zu profilieren anstelle einer schnellen Unternehmenssanierung.

Anzahl der Gläubiger-Mitglieder

Der Ausschuss besteht je nach Unternehmensgröße aus drei oder fünf Insolvenzgläubigern und sollte entsprechend der Gläubigerstruktur zusammengesetzt sein. Die Gerichte achten auf eine möglichst objektive Besetzung und werden in einem mittelgroßen Verfahren etwa eine Bank, einen Lieferanten, einen Arbeitnehmer, einen Berater und eine Behörde ansprechen.

Die Passivität der Gläubiger nutzen

In der Praxis hat sich allerdings gezeigt, dass die meisten Gläubiger keine Lust auf den Gläubigerausschuss haben. Nach deren Ablehnung können wir als Sanierungsteam deshalb unsere Favoriten durchsetzen. Mit den richtigen Gläubigerausschuss-Mitgliedern wird eine positive Grundeinstellung zu Sanierung und Geschäftsführung geschaffen.