Mit der Eröffnung des Schutzschirmverfahrens bestellt das Gericht einen Sachwalter. Der Sachwalter hat die Aufgabe, das Schutzschirmverfahren und die Eigenverwaltung im Sinne der Gläubiger zu überwachen. Sein Amt ist inhaltich vergleichbar mit dem eines Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft.

Aufgaben des Sachwalters

Der Sachwalter teilt wesentliche Verstöße gegen die Auflagen des Gerichts sofort diesem und den Insolvenzgläubigern mit. Ist dies der Fall, wird die Insolvenz Selbstverwaltung aufgehoben und das Schutzschirmverfahren misslingen. Unter anderem darf der Schuldner nach § 275 InsO Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nur mit der Zustimmung seines Sachwalters eingehen.

Sachwalter sollte neutral sein

Der Sachwalter kooperiert mit dem Sanierungsberater. Der Sanierungsberater darf nicht verwandt und verschwägert mit dem Sachwalter sein. Auch der Aussteller der § 270b InsO Bescheinigung gemäß IDW Standard darf nicht der Sachwalter Insolvenzverfahren sein. Dieser muss vielmehr sein Amt neutral und unabhängig ausüben, wobei er den Gläubigerorganen rechenschaftspflichtig ist (Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung). Das Gericht beaufsichtigt ihn.

Sanierungsberater und Sachwalter

Der Sanierungsberater wiederum übernimmt diejenigen Aufgaben, die beim herkömmlichen Verfahren dem Insolvenzverwalter obliegen. In der Regel werden Anwälte mit betriebswirtschaftlichen Kenntnissen als Sanierungsberater eingesetzt. Sie müssen eine spezifische Unternehmensberatung leisten und alles über die Insolvenzabwicklung wissen.

Sanierungsberater managt Verfahren

Da Unternehmer nicht über das juristische Fachwissen zur Abwicklung des Eigenverwaltungsverfahrens verfügen, würden sie der Gefahr unterliegen, bestimmte Vorgaben der Eigenverwaltung nicht einzuhalten. Deshalb beauftragen Sie einen Sanierungsberater. Der Sanierungsberater wickelt das Verfahren ab und bringt das Unternehmen auf Erfolgskurs zurück. Er benötigt hierfür betriebswirtschaftliche Erfahrung.

Aufgaben können sich überschneiden

Wiederum sind auch bei diesen Aufgaben Überschneidungen möglich, sodass möglicherweise der eine oder andere Punkt wie etwa die Kommunikation intern und extern in das Gebiet des Sachwalters fällt. In jedem Fall greifen die Aufgabenbereiche wie Zahnräder ineinander über, die enge Kooperation ist unerlässlich.

Kooperation zwischen Sachwalter und Sanierungsberater

Während der Sanierungsberater eine gestaltende Rolle übernimmt, obliegt dem Sachwalter eine Kontrollfunktion. In der Praxis überschneiden sich bestimmte Bereiche. So sind ein Sachwalter und ein Sanierungsberater gleichermaßen verpflichtet, Gläubigerbenachteiligungen zu vermeiden. Der Sanierungsberater wird:
 

  • Insolvenzgeldvorfinanzierungen beantragen,
  • mit Gläubigern, Banken, Lieferanten und Mitarbeitern sprechen,
  • die Ursachen für die Schieflage des Unternehmens analysieren,
  • daraus einen Sanierungsplan ableiten,
  • Gläubigerberichte schreiben und diese an das Gericht weiterleiten.