Die Gläubigerversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium in einem  Schutzschirmverfahren. Die Gläubigerversammlung bestimmt das Schicksal des  Unternehmens. Zum Beispiel entscheiden die Gläubiger in der Gläubigerversammlung, ob das Unternehmen liquidiert, an einen Investor verkauft oder dem Unternehmer belassen wird. Bei klugem Vorgehen unterstützt die Gläubigerversammlung das Unternehmen bei der Sanierung.

Der Termin zur Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung wird vom Gericht einberufen. Den Termin zur ersten Gläubigerversammlung bestimmt das Gericht sofort mit Eröffnung des Schutzschirmverfahrens. Die Einladung der Gläubiger zum Termin erfolgt mit der Zustellung des gerichtlichen Insolvenz-Eröffnungsbeschlusses. Üblicherweise findet die erste Gläubigerversammlung ca. acht Wochen nach der Verfahrenseröffnung statt. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle Insolvenzgläubiger berechtigt, der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und das verschuldete Unternehmen.

Gläubigerversammlung ist wichtig

Die erste Gläubigerversammlung ist ein wichtiger Meilenstein bei der Unternehmenssanierung mit dem Schutzschirmverfahren. Deshalb rate ich dazu, dass Sie als betroffener Unternehmer die Gläubigerversammlung gut vorbereiten und nichts dem Zufall überlassen.

Absolute Stimmenmehrheit

Die Gläubigerversammlung fasst Beschlüsse mittels Abstimmung. Ein Beschluss-Antrag gilt gemäß § 76 InsO als angenommen, wenn mehr als Hälfte der Summe der Forderungen zugestimmt hat.

 

Gläubiger müssen anwesend sein

Nur anwesende oder anwaltlich vertretene Gläubiger besitzen ein Stimmrecht. Beschlüsse sind bei absoluter Summen-Mehrheit angenommen. Beispiel: Drei Gläubiger mit Forderungen von 1 €, 3 € und 4 € sind dagegen, ein Gläubiger mit 10 € dafür. Der Beschluss ist angenommen.

Ungeklärte Stimmrechte

Unklare Stimmrechte klärt der Rechtspfleger direkt in der Gläubigerversammlung. Zum Beispiel legt der Rechtspfleger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage fest: Gläubiger mit festgestellter Forderung zählen 100 %. Gläubiger mit bestrittener Forderung zählen 50 %. Nicht angemeldete Forderungen 10 %.

Vor bösen Gläubigern in Acht nehmen

Die Gläubigerversammlung kann das Schutzschirmverfahren zunichtemachen. Taucht insbesondere ein „Stinkstiefel“ mit einer geringen Forderung von 100 € auf und ist er der einzig anwesende Gläubiger, kann er entscheiden, was er will. Dieser Gläubiger könnte also das Schutzschirmverfahren beenden und die Liquidation des Unternehmens beschließen. Als einziger Gläubiger zählt nur seine Stimme. Auch, wenn es zig weitere Gläubiger gibt und Millionen weiterer Schulden.

Destruktive Gläubiger isolieren

Diese Eigenart der Beschluss-Fassung in der Gläubigerversammlung kann das Schutzschirmverfahren gefährden. Andererseits dann das Unternehmen die Gläubigerversammlung  auch für seine Zwecke zunutze machen. Dies geschieht, indem das Unternehmen die Stimmenmehrheit in seinem Interesse bildet. Die Bildung der Stimmenmehrheit für den Schutzschirm ist einfach, weil Insolvenzgläubiger oft gleichgültig sind. Die Gläubiger scheuen den Aufwand. Sie bleiben dem Termin fern.

Gläubigerversammlung organisieren

Wenn das verschuldete Unternehmen die Gläubiger vorher anspricht, das Sanierungsvorhaben erklärt und anschließend den Gläubigern einen kostenfreien Stimmrechts-Vertreter anbietet, werden diese in der Regel dankbar sein. Erfahrungsgemäß erhält das Unternehmen auf diese Weise zahlreiche Stimmrechts-Vollmachten, um im Interesse der geplanten Sanierung zu stimmen. Das Unternehmen kann mit der Stimmenmehrheit die destruktiven Gläubiger abwehren.

Gläubigerversammlung zur Klärung nutzen

Gläubigerversammlungen können auch nach Bedarf einberufen werden, um bestimmte Rechtsfragen zu klären. Beispielsweise hat der Sachwalter einen Anspruch auf Regress oder Darlehnsrückzahlung gegen den Geschäftsführer in Höhe von 100 T€ festgestellt, den dieser keinesfalls kann. Stattdessen bietet der Geschäftsführer 10 T€ zum Ausgleich aller Ansprüche.

Weil dies der Sachwalter nicht entscheiden will und kann, wird während des Schutzschirmverfahrens eine Gläubigerversammlung einberufen. Bei guter Vorbereitung nehmen die Gläubiger das Angebot des Geschäftsführers an. Erfahrungsgemäß erscheint ohnehin kein Gläubiger zu diesem Termin. Dann gilt der Verzicht auf Forderungen automatisch als angenommen.