Mit den Gläubigern wird Sie während des Schutzschirmverfahrens eine Hassliebe verbinden. Einerseits möchten Sie den Gläubigern möglichst nichts abgeben, um die Zukunft Ihres Unternehmens nicht zu gefährden. Andererseits brauchen Sie die Zustimmung der Gläubiger zum Schutzschirmverfahren, zur Gläubigerversammlung und später zum Insolvenzplan.

Gläubigerrechte im Schutzschirm

Nicht alle Gläubiger im Schutzschirmverfahren sind gleich. Die Gläubiger unterscheiden sich vielmehr nach ihren Privilegien und ihren Rechten. Je nach Gewichtung und Einfluss des Gläubigers sollte die Geschäftsführung  jeden Gläubiger mit einer klugen Strategie überzeugen.

Insolvenzgläubiger, § 38 InsO

Beginnen wir mit den Insolvenzgläubigern, § 38 InsO. Das sind die Gläubiger, die zum Stichtag der Insolvenzeröffnung eine Forderung gegen Ihr Unternehmen hatten. Die Insolvenzgläubiger trifft das Schutzschirmverfahren mit voller Härte. Anstelle der ursprünglichen Forderung können die Insolvenzgläubiger nur noch eine Quotenzahlung von wenigem Prozent erwarten. Die Insolvenzgläubiger bilden die große Masse in einem Schutzschirmverfahren. Die Geschäftsführung muss nicht sonderlich nett zu diesen Gläubigern sein. Ausnahme: Der Gläubiger ist Profi, weil etwa die Arbeitsagentur oder ein Sozialversicherungsträger. Oder der Gläubiger besitzt eine besonders hohe Forderung gegen das Unternehmen.

Nachrangige Gläubiger, § 39 InsO

Noch ärmer dran sind die nachrangigen Gläubiger, § 39 InsO. Sie erhalten in der Regel überhaupt nichts, also noch nicht einmal eine Quote. Nachrangig sind beispielsweise alle Gesellschafter, die dem insolventen Unternehmen ein Gesellschafterdarlehen gewährt haben. Kurzum, alle Gläubiger, die auf Gesellschaft-ebene mit dem insolventen Unternehmen in Verbindung stehen, werden leer ausgehen. Die nachrangigen Gläubiger besitzen noch nicht einmal ein Stimmrecht bei der Gläubigerversammlung oder bei der Abstimmung über den Insolvenzplan. Die nachrangigen Gläubiger kommen meist aus der Unternehmerfamilie. Dass diese leer ausgehen, obwohl sie zum Erhalt des Unternehmens beigetragen haben, ist hart. Aber so will es das Gesetz!

Zur Aussonderung berechtigte Gläubiger, § 47 InsO

Ein Aussonderungsberechtigter Gläubiger wäre unter anderem der Verleiher eines E-Scooters, der dem insolventen Unternehmen vor der Insolvenz einen solchen E-Scooter  verliehen hat. Aussonderungsberechtigte Gläubiger sind zugleich Eigentümer der überlassenen Sachen. Der Aussonderungsberechtigte Gläubiger kann nach Eröffnung des Schutzschirmverfahrens die Herausgabe des überlassenen Gegenstandes verlangen. Aussonderungsberechtigte Gläubiger sind beispielsweise auch jede Art von Leasinggeber. Der Leasinggeber ist Eigentümer und kann das Fahrzeug usw. nach Kündigung des Leasingvertrages zurückverlangen.

Zur Absonderung berechtigte Gläubiger, § 50 InsO

Absonderungsberechtigte Gläubiger sind mächtig. Sie können im Schutzschirmverfahren den Daumen heben oder senken und es gibt kaum ein Mittel sich der Macht eines zur Absonderung berechtigten Gläubigers zu widersetzen. Ist Widerstand zwecklos, muss man kuscheln. Genau diese Strategie empfehle ich Ihnen hier.

Absonderungsberechtigte Gläubiger sind:

  • Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt, das heißt der Verkäufer bleibt Eigentümer bis Kaufpreises bezahlt; ist
  • Kreditgeber mit Sicherheiten wie Globalzession,
  • Raumsicherungsübereignung, Verpfändung von Maschinen oder Grundstücken, usw.
  • Kreditgeber mit Sicherheiten sind insbesondere Banken.

Banken sind schlau

Banken verstehen es nach jahrhundertealter Erfahrung sich möglichst umfassend abzusichern. Als Sicherheit dienen in der Regel das Betriebsgrundstück wertvolle Maschinen alles in einem bestimmten Raum (=Raumsicherungsvertrag) die Forderungen des Unternehmens an seine Kunden (=Globalzession) und selbstverständlich der Unternehmer mittels Bürgschaft.

Mit Gläubigern in Schlüsselstellung kuscheln

Wie oben beschrieben besitzen die Gläubiger mit Rechten an Ihrem Betriebsvermögen besondere Privilegien. Beispielsweise könnte eine Bank mit Pfandrechten an den Maschinen dem Unternehmen einfach den Stecker ziehen, indem die Bank die Nutzung der Maschinen untersagt. Das will natürlich keiner. Aber es ist rechtlich möglich und das wissen die Banken auch und lassen sich entsprechend hofieren.

Schonungslose Aufklärung

Klarer Fall, dass die Gläubiger auf Sie sauer sind. Auch, wenn Sie nichts dafür können. Sie sind der Geschäftsführer. Sie haben es verbockt und die Gläubiger werden Ihnen misstrauen. Wie in der Politik kann man neues Vertrauen nur mit Transparenz und Aufklärung der Missstände samt Insolvenzursachen aufbauen. Gehen Sie wie ein Politiker vor und versprechen Sie schonungslose Aufklärung. ´Überzeugen Sie die Gläubiger mit einem Sanierungskonzept.

Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung findet ca. zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenz-Hauptverfahrens als Gerichtstermin statt. Den Termin bestimmt das Gericht in dem Insolvenzeröffnungsbeschluss. Die Einladung zur Gläubigerversammlung erfolgt, indem der Sachwalter den Gläubigern den Insolvenzeröffnungsbeschluss zustellt.
In der Gläubigerversammlung werde ich als Sanierungsberater über den Sanierungsverlauf berichten. Danach stimmen die Gläubiger ab, wie es mit dem Unternehmen weitergeht:
 

  • Fortführung oder Abwicklung des Unternehmens
  • Auftrag an das Unternehmen schnellstmöglich einen Insolvenzplan vorzulegen
  • Bestätigung oder Abwahl des Sachwalters
    usw.

Gläubigerversammlungen verlaufen in der Regel im Sinne des Unternehmens. In den von mir betreuten Verfahren hat bisher jede Gläubigerversammlung die Fortführung des Unternehmens beschlossen und die Vorlage eines Insolvenzplans. Diese Beschlüsse der Gläubigerversammlung sind ein wichtiges Zwischenziel auf dem Weg zur Rettung Ihres Unternehmens. Deshalb sollte man nichts dem Zufall überlassen und vorab möglichst viele Zustimmungen einholen.

Gläubigerausschuss

Der Gläubigerausschuss besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Im Schutzschirmverfahren trifft das Sanierungsteam eine Vorauswahl, welche Gläubiger dem Gläubigerausschuss angehören sollen. Zur Bekräftigung wird die schriftliche Zustimmung dieser potenziellen Gläubigerausschussmitglieder eingeholt.

Im Schutzschirmantrag schlägt das Sanierungsteam dem Gericht die vorbestimmten Personen vor. Ist der Vorschlag ausgewogen und repräsentiert er die Gläubigerstruktur, wird das Gericht unseren Vorschlägen entsprechen. Das letzte Wort aber das Insolvenzgericht.

Der Gläubigerausschuss begleitet das Sanierungsteam während des gesamten Schutzschirmverfahrens. Die Sitzungen finden durchschnittlich alle vier bis acht Wochen statt.

Das Sanierungsteam muss dem Gläubigerausschuss über den Sanierungsfortschritt berichten. Der Gläubigerausschuss trägt alle wichtigen Entscheidungen mit, wie etwa eine Massenentlassung oder die Stilllegung oder Verkauf von Betriebsteilen.

Gläubigergruppen im Insolvenzplan

Ein erfolgreiches Schutzschirmverfahren schließen die Beteiligten mit einem Insolvenzplan ab. Der Insolvenzplan ist ein Vertrag zwischen dem Unternehmen und den Gläubigern. Der Kern des Insolvenzplans ist die Bestimmung einer Quote. Anstelle der ursprünglichen Schuld muss das Unternehmen nur noch einen Bruchteil an die Gläubiger bezahlen. Die Restschuld entfällt. Der Insolvenzplan gilt für alle Gläubiger. Das heißt, er gilt auch für Gläubiger ohne Abstimmungs-Beteiligung oder – unter Umständen – die gegen den Insolvenzplan waren.

Damit der Insolvenzplan die gesetzlich erforderlichen Mehrheiten erhält, kann der Verfasser des Insolvenzplans die Gläubiger in verschiedene Gruppen einteilen. Die Gruppen stimmen einzeln ab. Die Gläubigergruppe stimmt für den Insolvenzplan, wenn die Mehrheit der zugehörigen Gläubiger nach Summen und Köpfen zustimmt. Danach zählt das Gericht die Gläubigergruppen aus, die Mehrheit gewinnt.

Ein letztes Mal werden Sie die Gläubiger für die Zustimmung des Insolvenzplans benötigen. Wenn es um die Abstimmung über den Insolvenzplan geht, werden Gläubiger besonders misstrauisch sein. Versetzen Sie sich also in die Lage, dass Sie der Gläubiger wären. Was würden Sie vom Schuldner erwarten? Was würde Sie dazu bringen, freiwillig den Verzicht auf Ihre Forderung zu erklären?

Genau so verhalten Sie sich gegenüber Ihren Gläubigern. Seien Sie transparent und versuchen Sie den Gläubigern zu erklären, dass das in dem Insolvenzplan unterbreitete Angebot für alle und insbesondere für die Gläubiger die beste Lösung ist.

Gläubiger vor Schutzschirm informieren oder danach?

Die Experten sind sich uneinig, ob man die Gläubiger besser vor der Abgabe
des Schutzschirmantrages informiert oder danach.

Hierzu vertrete ich die Auffassung, dass man die Gläubiger besser danach informiert. Erst bringt man Ihr Unternehmen in Sicherheit, das heißt unter Vollstreckungsschutz. Danach kann man die Gläubiger bequem über den Schutzschirm informieren.

Andernfalls könnte die Möglichkeit bestehen, dass ein feindlicher Gläubiger bei Gericht eine Art von Schutzschrift hinterlegt und Widerstand gegen die Anordnung der Eigenverwaltung ankündigt. Dann würde das Gericht den Schutzschirmantrag ablehnen und eine reguläre Insolvenz eröffnen. Auch wenn eine Globalzession vorliegt, ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe wichtig.
Stellen Sie sich vor, Sie informieren die mit einer Globalzession besicherte Bank wohlmeinend eine Woche vor der gerichtlichen Eröffnung des Schutzschirmverfahrens. Die Folge wäre, dass die Bank alle Kredite fällig stellt und die Einzugsermächtigung der abgetretenen Forderungen widerruft. Dann würde das Unternehmen ohne Liquidität dastehen, weil es alle Zahlungseingänge an die Bank abführen muss.

Nicht gut! Aufgrund fehlender Liquidität wäre das Sanierungsvorhaben ernsthaft gefährdet.

Deshalb plädiere ich dafür, die Eröffnung des Schutzschirmverfahrens abzuwarten. Danach aber kommunizieren Sie den Schutzschirm umso besser. Teilen Sie allen Gläubigern und sonstigen Beteiligten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Wenn und Aber mit.