Das Jahr 2021 startet frisch mit den ersten Restrukturierungsplänen, die eingereicht werden können. Uns haben die ersten Mandate erreicht, in denen Restrukturierungsverfahren durchgeführt werden sollen. Es gilt gerade bei den ersten Verfahren besonders gründlich vorzugehen, da auf allen Seiten eine gewisse Rechtsunsicherheit herrscht. Für jeden Richter ist dieses das erste Restrukturierungsverfahren, für jeden Restrukturierungsbeauftragten ebenso.

Dies ist bei guter Vorbereitung jedoch kein Problem. Wir haben als Kanzlei eine Checkliste für den Restrukturierungsplan erstellt, um bei jedem Fall gut organisiert zu sein. Je besser die Vorarbeit der beratenden Kanzlei, desto reibungsloser läuft das Verfahren ab.

Checkliste Restrukturierungsplan

  • Basisdaten zum Unternehmen
    Dies erfasst typische Informationen wie die Geschäftsadresse, die Handelsregister-Nummer, zuständiges Registergericht, die Rechtsform und Firma, Benennung von Niederlassungen und der Hauptniederlassung, Beschreibung des Geschäftsfeldes. Bei natürlichen Personen außerdem Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse.
  • Vermögensübersicht
    Für den Zeitpunkt der Vorlage des Restrukturierungsplanes bedarf es die Bewertung der bestehenden Vermögenswerte. 
  • Gläubigerliste 1
    Es muss eine Liste aller bestehenden Gläubiger vorgelegt werden. Dies beinhaltet sowohl die Forderungen, welche vom Restrukturierungsplan gestaltet werden, als auch Forderungen, die bestehen bleiben.
  • Wirtschaftliche Situation
    Die Gläubiger müssen verstehen, warum Einschnitte hingenommen werden sollen. Daher wird der wirtschaftliche Verlauf dargestellt. Die Personalstruktur wird skizziert. Es werden die Krisenursachen beschrieben und Maßnahmen zur Sanierung gegenübergestellt. Für viele Unternehmen wird etwa die Covid-19-Pandemie eine erhebliche Krisenursache sein.
  • Gläubigerliste 2 – planbetroffene Gläubiger
    In dieser Liste sind alle Gläubiger, deren Forderungen vom Restrukturierungsplan gestaltet werden. Denkbar ist daher, dass Gläubigerliste 1 und 2 identisch sind (wenn alle Gläubiger planbetroffen sind). Zu beachten ist, dass einige Forderungen nicht restrukturierungsfähig sind, vgl. § 4 StaRUG.
  • Gläubigerliste 3 – besondere Gläubiger
    Die Gläubiger haben unterschiedliche Rechtsstellungen. Dazu gehören auch Gläubiger mit einer Absonderungsanwartschaft. Bsp.: Firma Müller mietet einen Kran von der Firma Boels. Die Firma Boels ist Eigentümerin des Krans. Firma Boels hat in diesem Beispiel eine Absonderungsanwartschaft bzgl. des Krans. Die Absonderungsanwartschaft hängt vereinfacht gesagt am fremden Eigentum.  Gesondert aufgelistet werden auch Gläubiger, die Inhaber von Anteilsrechten sind, die nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen werden.
  • Liquiditätsplan
    Im Rahmen eines Liquiditätsplanes ist darzustellen, durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens, für die Dauer des Verfahrens gesichert ist. 
  • Vorschlag Restrukturierungsbeauftragter
    Natürlich muss man keinen Restrukturierungsbeauftragten vorschlagen. Jedoch ist klar, dass einige Restrukturierungsbeauftragte sachlicher und kompetenter sind, als andere. Daher empfehlen wir stets neutrale auf das Sanierungsrecht spezialisierte Restrukturierungsbeauftragte. (Welche Aufgaben hat ein Restrukturierungsbeauftragter? – weitere Informationen finden Sie hier.)
  • Weitere Ausführungen
    Je nach Ausprägung des Restrukturierungsplanes bedarf es noch Ausführungen zu neuen Finanzierungen, einer sich verändernden Personalstruktur oder Erklärungen Dritter. 
  • Gestaltung – das rechtliche Herzstück
    Welche Gestaltungen im Restrukturierungsplan möglich sind, können Sie gerne in folgendem Artikel nachlesen: Welche Gestaltungsmöglichkeiten bietet ein Restrukturierungsplan?

Ergebnis

Der Restrukturierungsplan ist ein umfassendes Dokument, bei dem es gilt, Übersicht zu wahren. Bei uns können Sie davon profitieren, dass wir als gut strukturierte Kanzlei bereits unzählige Unternehmen in der Insolvenz in Eigenverwaltung betreut haben. Wir begleiten die Entwicklung des Restrukturierungsverfahrens seit dies im Gesetzgebungsverfahren ist.

Unterschied zwischen Restrukturierungsplan und Insolvenzplan? 

Der Restrukturierungsplan ist dem Insolvenzplan ähnlich. Es handelt sich in beiden Fällen um einen besonderen Vertrag mit den Gläubigern des Unternehmens. 

Die Besonderheit zu herkömmlichen Verträgen besteht darin, dass man hier eine Gläubiger-Minderheit überstimmen kann. Der Plan wirkt außerdem auch für Gläubiger, die sich gar nicht am Verfahren beteiligt haben. Weil sowohl der Restrukturierungsplan als auch der Insolvenzplan gegen den Willen mancher Gläubiger durchgesetzt werden kann, steht er unter der Aufsicht des Gerichts. 

Gemeinsam ist der Aufbau. Sowohl der Restrukturierungsplan als auch der Insolvenzplan müssen einen darstellenden Teil und einen gestaltenden Teil enthalten. 

Der darstellende Teil beschreibt das Unternehmen, die wirtschaftliche Lage und die Krisenbewältigung. Der darstellende Teil muss außerdem eine nachvollziehbare Herleitung der Quote enthalten. Also eine Berechnung mit Erklärung, warum die Gläubiger nur diese Quote erhalten sollen. 

Der gestaltende Teil im Restrukturierungsplan und im Insolvenzplan beschreibt, wie die Rechte der Gläubiger im Verhältnis neu gestaltet werden sollen. Wichtigster Bestandteil ist die Erklärung der Gläubiger, dass diese bei Annahme des Plans auf den Rest ihrer Forderungen verzichten. 

Der Unterschied zwischen dem Restrukturierungsplan und dem Insolvenzplan ist das Verfahren. Der Restrukturierungsplan ist dem Insolvenzverfahren vorgeschaltet und soll dieses vermeiden. Dagegen beendet der Insolvenzplan ein Insolvenzverfahren im Einvernehmen aller Beteiligten. 

Im Gegensatz um Restrukturierungsplan muss der Insolvenzplan eine Vergleichsrechnung enthalten. Das ist eine Gegenüberstellung der Verwertungsalternativen, namentlich Liquidation, Verkauf, Insolvenzplan. Das Ergebnis muss sein, dass der Insolvenzplan die beste Alternative im Sinne der Gläubiger ist.

1 Kommentar

  1. Prof. Dr. Peter Knief

    Ihr frühzeitiges Handeln in Sachen Chequeliste des StaRUG ist begrüßungswert