Steuerschulden unterliegen grundsätzlich der Restschuldbefreiung. Von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist eine Steuerschuld aber dann, wenn der Schuldner wegen Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung bestraft wurde. Dann ist die gesamte Steuerschuld von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
Steuererklärung und Steuererstattung bei Privatinsolvenz
Wenn Sie Steuererklärungen abgegeben haben, werden Sie dies auch im Insolvenzverfahren tun müssen, andernfalls gibt es Ärger mit Ihrem Insolvenzverwalter. Zwar der Insolvenzverwalter die Steuererklärung abgeben. Aber Sie müssen ihm zuarbeiten.
Steuerrückerstattungen steckt der Insolvenzverwalter ein, aber nur solange das eigentliche Insolvenzverfahren läuft, in der Wohlverhaltensperiode steht die Steuererstattung wieder Ihnen zu.
Bestehen Steuerschulden, darf das Finanzamt etwaige Steuererstattungen über die gesamten 3 Jahre hinweg mit den Schulden verrechnen, also einbehalten.
Steuerschulden sind normale Schulden
Ja, Steuerschulden werden wie alle anderen Schulden auch behandelt, das heißt auch bei Steuerschulden erhalten Sie die Restschuldbefreiung. Der Grundsatz der Restschuldbefreiung für Steuern gilt für alle Arten von Steuern, also auch rückständige Umsatzsteuern, Lohnsteuern, Einkommenssteuern usw.
Verurteilung wegen Steuerstraftat
Haben Sie einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung kassiert, erhalten Sie leider keine Restschuldbefreiung. Das heißt, Sie bleiben nach der Privatinsolvenz sowohl auf der Strafe als auch auf der Steuerschuld sitzen. Das Finanzamt kennt leider keine Gnade.