Droht Ihr Unternehmen an allzu großzügigen und überteuerten Betriebsvereinbarungen zu ersticken, können Sie die Betriebsvereinbarung im Schutzschirmverfahren mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auflösen. Das Unternehmen wird von allen Pensionsrückstellungen frei. Die Pensionspflichten gehen über auf den Pensionssicherungsverein.
Betriebsvereinbarung mit dem Schutzschirmverfahren auflösen
Pensionszusagen, betriebliche Altersvorsorge und sonstige Betriebsvereinbarungen an Arbeitnehmer können Sie im Schutzschirmverfahren ohne Weiteres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, nachdem das Hauptverfahren eröffnet ist. Die Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern übernimmt der Pensionssicherungsverein. Arbeitnehmer erleiden aufgrund der Kündigung also keine Nachteile.
Typischer Ablauf des Personalabbaus im Schutzschirmverfahren
Erfolgt aufgrund Betriebsänderungen ein Personalabbau und besteht ein Betriebsrat, muss nach dem Gesetz ein Sozialplan aufgestellt und finanziert werden. Der Sozialplan ist sehr aufwendig. In der Praxis verläuft das Verfahren so: Man stellt einen Sozialplan auf. Dann führt man mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich durch. Am Schluss stellt man fest, dass die Mitarbeiter mit den meisten Sozialpunkten eigentlich loswerden möchte. Also kündigt man diese Mitarbeiter und sieht sich vor dem Arbeitsgericht.
Geringe Sozialplankosten im Schutzschirm
Vor dem Arbeitsgericht wird dann ein Vergleich ausgehandelt. In der Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren gelten die gleichen Bedingungen wie sonst auch. Also keine Vergünstigung bezüglich der Entlassung von Mitarbeiter, außer dass die Kündigungsfrist maximal drei Monate beträgt. Die Insolvenz schüchtert den Verhandlungsgegner im Arbeitsgerichtsprozess aber erheblich ein. Dies ist eine gute Voraussetzung für einen vorteilhaften Vergleich.
Kappungsgrenze deckelt Abfindungen
Im Schutzschirmverfahren sind die Sozialplankosten geringer als sonst. Der Sozialplan unterliegt im Schutzschirm einer doppelten Kappungsgrenze: Zunächst darf das Gesamtvolumen des Sozialplans nicht höher als 2,5 Monatsverdienste der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer betragen. Dieses Gesamtvolumen wird erneut gekappt. Das gesamte Volumen des Sozialplans darf nicht mehr als ein Drittel der Insolvenzmasse betragen, die unter Außerachtlassung der Sozialanforderung an die Gläubiger auszuschütten wäre.
Aufwand für Massenentlassung überschaubar
Bei Masse armen Verfahren bewirkt der zweite Deckel des Sozialplans, dass tatsächlich keinerlei Zahlungen aus dem Sozialplan an die Arbeitnehmer erfolgen. Der Aufwand für die Abfindung an die Arbeitnehmer bleibt überschaubar. Das Unternehmen muss also nur die dreimonatige Kündigungsfrist überbrücken. Von diesen dreimonatigen Lohnzahlungen kann sich das Unternehmen leider nicht befreien.