Eine wegen nachlässiger Buchführung entstandene Steuerforderung des Finanzamtes brachte ein Taxiunternehmen in Not. Mit Hilfe des Schutzschirmverfahrens habe ich die Steuerschuld auf eine machbare Quote von 6 % reduziert. Der Taxibetrieb ist entschuldet und die Unternehmerfamilie führt den Betrieb schuldenfrei fort.

Der Fall

Die Schuldnerin betreibt einen Taxibetrieb und im Nebengewerbe ein auf Betriebsausflüge und Werksführungen spezialisiertes Reisebusunternehmen. Die Schuldnerin fährt insbesondere für Großkunden wie Audi, Airbus, Saturn, usw.., welche die Taxis der Schuldnerin für Mitarbeiter und Besucher einsetzen. 

Des weiteren bedient die Schuldnerin auch Einzelkunden im klassischen Taxibetrieb. Der Rationalisierungsgrad der Schuldnerin ist mittels moderner branchentypischer Software sehr weit vorangeschritten. Im Unternehmen arbeiten derzeit 48 Mitarbeiter. Das Anlagevermögen der Schuldnerin besteht ausschließlich aus den nicht mit Drittrechten belasteten Fahrzeugen.

Das Umlaufvermögen besteht aus den Forderungen gegen Auftraggeber sowie aus dem Kassen- und Kontostand. Rahmenverträge zu den Stammkunden der Schuldnerin bzw. eine durchschnittliche Laufzeit von Aufträgen gibt es nicht. Vielmehr erfolgt die Beauftragung der jeweiligen Taxi- und Busfahrten durch Zuruf per Telefonat oder über eine App wie beispielsweise „MyTaxi“.

Insolvenzursache

Zwischen den Gesellschaftern der Schuldnerin waren die Aufgaben so verteilt, dass der Gesellschafter 1 für die Buchhaltung und Verwaltung der Gesellschaft zuständig war und der Gesellschafter 2 für den Betrieb der Taxis. Ende 2015 musste Gesellschafter 2 aufgrund von unerwarteten Steuernachforderungen gravierende Versäumnisse in der Buchhaltung feststellen. 

Nachdem diese der intern zuständige Gesellschafter 1 nicht befriedigend aufarbeiten konnte, wurde dieser auf Betreiben des anderen Gesellschafters als Geschäftsführer abgesetzt und ausgeschlossen. Seit dem st Gesellschafter 2 zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Der Geschäftsführer hat darauf hin in Rücksprache mit dem Finanzamt und nach entsprechenden Stundungserklärungen die Steuerverbindlichkeiten zurückgeführt.

Die Rückzahlung schwächte die Liquidität der Schuldnerin jedoch derart, dass der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin ohne die Sanierungswerkzeuge eines Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbestehen kann. Der Schuldnerin gelang es nicht, sich aus eigner Kraft zu entschulden. Alle liquiden Reserven waren aufgebraucht, sodass die Schuldnerin sich zu diesem Verfahren entschied.

Sanierungskonzept

Der Knackpunkt in diesem Verfahren war der Umstand, dass einige Gläubiger auf den Verkauf des Unternehmens drängten. Die Veräußerung der Taxi-Lizenzen – so argumentierten die Gläubiger – werde zu einer höheren Quote führen, als ein Insolvenzplan. Die Schuldnerin verfügt über 24 teilweise zuvor käuflich erworbene Taxikonzessionen, welche nach Einschätzung des Geschäftsführers und des Sachwalters handelbar sind.

Der Sachwalter schätzt den Wert pro Konzession auf ca. 15.000 €. Jedoch können die Konzessionen nicht isoliert bewertet werden und die einzelne Konzession stellt für sich alleine keinen Wert darf. Vielmehr können die Konzessionen nur zusammen mit den Fahrzeugen (Fuhrpark, BGA) bewertet werden.

Gemäß § 2 Abs. 3 PBefG dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. Das bedeutet, die Konzessionen wären nur als “Anhängsel” bei Veräußerung des Fuhrparks im Ganzen verwertbar. Dies aber hätte zur Folge, dass gemäß § 613 a BGB die gesamten Arbeitnehmer mit übergehen, was für einen Erwerber ein erhebliches Risiko darstellt.

Der Erwerber müsste darüber hinaus bereits eine Erlaubnis der Stadt zum Taxibetrieb innehaben und das Unternehmen müsste als weitere Zulassungsvoraussetzung seinen Sitz in Stadt haben. Die konkurrierenden Taxibetriebe mit Sitz in dieser Stadt kennen das laufende Insolvenzverfahren der Schuldnerin und haben kein Kaufangebot abgegeben. 

Diese Betriebe sind weitaus kleiner als die Schuldnerin und dürften aufgrund ihrer einfachen Betriebs-Struktur auch gar nicht dazu in der Lage sein, die 24 Taxen und 48 Mitarbeiter in ihren Betrieb zu integrieren. Ein Erwerber von außerhalb müsste vor dem Erwerb zunächst eine Erlaubnis bei der Stadt Ingolstadt beantragen, was erfahrungsgemäß ca. ein halbes Jahr dauert.

Auch eine Ausproduktion, das heißt Fortführung des Betriebs in einem Regelinsolvenzverfahren und Abschöpfung der Gewinne bis auf weiteres wäre nicht zielführend. Erfahrungsgemäß sind die Auftraggeber der Schuldnerin wie hier die Audi AG, Lieferanten und Arbeitnehmer nur eine begrenzte Zeit bereit, die Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung mitzutragen. Sie schließen eine dauerhafte Zusammenarbeit mit einem insolventen Unternehmen aus Gründen des eigenen Risikomanagement jedoch aus und würden sich mit Bekanntgabe der Rücknahme der Eigenverwaltung von der Schuldnerin zurückziehen und sich Konkurrenzbetrieben zuwenden.

Ergebnisse des Schutzschirms

  • Der Betrieb wird in ursprünglicher Größe und Struktur fortgeführt.
  • Kein Auftragsverlust
  • Die Unternehmerfamilie bleibt Eigentümer des Unternehmens
  • Höhe der Verschuldung vor Schutzschirmverfahren: 851.600 €
  • Einigung mit Gläubigern im Insolvenzplan auf Quote 7,9 %
  • Ausschüttung an die Gläubiger: 67.722 €
  • Verfahrensdauer 11 Monate
  • Schuldenverzicht 92% 92%
  • Quote des Insolvenzplans 8% 8%
  • Fortführungswahrscheinlichkeit für die nächsten 3 Jahre 92% 92%