Eine Firmeninsolvenz stellt nicht nur Unternehmer vor große Herausforderungen. Sondern auch der Ehepartner bekommt häufig die Veränderungen zu spüren. Das betrifft insbesondere die finanzielle Situation. Es stellt sich die Frage, wann bei einer Firmeninsolvenz der Ehepartner haftet? In einigen Fällen haftet der Ehepartner tatsächlich und muss finanzielle Einbußen hinnehmen. Jedoch ist das zum Glück nicht der Regelfall.

Einstandspflicht für Schulden aus Firmeninsolvenz

Bei Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens müssen häufig die Unternehmer oder Gesellschafter selbst für die fremden Schulden geradestehen. Das betrifft insbesondere Selbstständige, Freiberufler und Einzelunternehmer. Sie haften mit ihrem kompletten Privatvermögen für Schulden des Unternehmens, auch wenn sie sich intern von den Schulden freistellen. Aber auch Unternehmer anderer Rechtsformen, beispielsweise bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) haften mit ihrem Privatvermögen. Diese Haftung beschränkt sich auf das Privatvermögen der Unternehmer bzw. Gesellschafter.

Wie haftet der Ehepartner bei Firmeninsolvenz?

Eine Firmeninsolvenz kann sich damit erheblich auf den persönlichen Bereich auswirken und zu finanziellen Einbußen führen. Für die Familie steht weniger Geld zur Verfügung. Und im Einzelfall muss auch der Ehepartner damit rechnen, für die Schulden des Ehepartners haftbar gemacht zu werden. Grundsätzlich kann jedoch gesagt werden, dass jede Person nur für das geradestehen muss, was sie auch unterschrieben hat. Wurden keine Vereinbarungen getroffen, dann tritt durch das Eheverhältnis alleine noch keine Haftung ein. Gläubiger können nicht einfach über das Privatvermögen des Partners verfügen.

Voraussetzung für eine Haftung bei Firmeninsolvenz

Anders sieht das jedoch aus, wenn die Gläubiger einen Haftungsbestand geltend machen können. Das ist dann der Fall, wenn der Ehepartner beispielsweise eine Bürgschaft übernommen hat oder Kreditverträge gemeinsam abgeschlossen wurden. Insbesondere bei einer gesamtschuldnerischen Bürgschaft können sich die Gläubiger auswählen, wen sie zur Begleichung der Schulden auswählen möchten. Damit könnte auch die Ehefrau in die Pflicht genommen werden, die Schulden zu begleichen. Der Abschluss entsprechender Verträge und die Übernahme von Bürgschaften durch die Ehefrau sollten deshalb vorab genau überprüft werden.

Welches Vermögen sich aus der Insolvenz heraushalten lässt

Das Vermögen auf Sparkonten kann zum Teil ebenfalls in die Insolvenzmasse einfließen. Dabei ist jedoch zu beachten, auf welchen Namen die Konten lauten. Wurde das gemeinsame Girokonto überzogen, haften beide Kontoinhaber für die Schulden. Dementsprechend müsste der Ehepartner eine Einzahlung vornehmen und den Kontostand ausgleichen. Das Führen von getrennten Konten könnte das im Vorhinein verhindern. So kann man dafür sorgen, dass man als Ehepartner im Falle einer Zahlungsunfähigkeit nicht in diesem Umfang für die Schulden haftbar gemacht werden kann.

Beispiel: Ein Einzelunternehmer für die Ablesung von Heizkostenverteilern tätig und wird durch eine anhaltend schlechte Auftragslage zahlungsunfähig. Er muss mit seiner Firma Regelinsolvenz anmelden und haftet auch mit seinem Privatvermögen für die Schulden.

Vor der Firmeninsolvenz das Vermögen aufteilen

Besteht keine vertragliche Verpflichtung, dann kann auch der Ehepartner nicht für die Schulden des Ehepartners herangezogen werden. Einige Ausnahmen von dieser Regelung gibt es jedoch. Das betrifft zunächst die Gerichtskosten. Verfügt der Ehepartner über ein eigenes Einkommen, dann muss er die Gerichtskosten für den insolventen Ehepartner übernehmen. Zudem kann es passieren, dass der Ehepartner mit dem eigenen Einkommen gegenüber dem insolventen Ehepartner unterhaltspflichtig wird. Diese finanziellen Mittel könnten auf das pfändbare Einkommen angerechnet werden.
Auch bei gemeinsamem Vermögen gilt, dass jeder zunächst mit seinem Vermögen auch nur für seine Schulden aufkommen muss. Schwierigkeiten gibt es diesbezüglich bei gemeinsamem Vermögen, etwa der Immobilie oder Sparkonten. Die gemeinsame Immobilie wird in der Regel zur Hälfte in die Insolvenzmasse einfließen. Damit muss die Immobilie in vielen Fällen aufgegeben werden. Vermeiden lässt sich das in manchen Fällen durch eine Übertragung, die jedoch im Einzelfall durch den Insolvenzverwalter anfechtbar ist. Eine Schenkung an den Ehepartner kann zudem bis zu vier Jahre lang noch angefochten werden.

2 Kommentare

  1. Wäldrich,Anna

    Krankheit und Verlust von Arbeit,privaten Gütern und Immobilie,durch heftiges Intrigenspiel des in Trennung lebenden Ehemannes,von meiner Bekannten,Anna W..kurze Erläuterung:der Ehepartner von Anna W.meldete seine Frau beim EMA 10 Jahre lang unter falscher Anschrift an um zu verhindern,dass sie Post erhält.somit hatte er freie Auswahl bei seinem Intrigenspiel.er meldete die Frau und zwei Kinder als Bedarfsgemeinschaft an,bekam Kindergeld,verkaufte Autos machte einige Versicherungsbetrügereien.da sie jetzt Wohnung Selbständigkeit usw verlor war sie gezwungen sich beim Jobcenter zu melden.dort erfuhr sie von den Zahlungen auf ein Konto mit dem Studionahmen ihrer Selbständigkeit,von dem sie auch wieder nichts wusste.jetut erfuhr sie vom Jobcenter die getätigten Leistungen in Höhe von 15000 Euro zurückzuzahlen.Akteneisicht um zu beweisen das sie den Antrag niemals gestellt hatte,jedoch wurde ihr der Einblick verwehrt.sie hat alles verloren wohnung,Gewerbe Immobilie usw und ist auf Grund dessen sehr krank geworden.
    Ich bitte Sie INSTÄNDIG der Frau nur mit einer Auskunft zu helfen unzwar:haftet die in Trennung lebende Frau für das kriminelle Verhalten ihres Mannes.
    Vielen Dank sagt Herr Cotta

    • Jörg Franzke

      Nein, sie haftet nicht. Jeder haftet nur für das, was er selbst unterschrieben hat.