Während der Privatinsolvenz müssen Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens abgeben. Die Höhe des Anteils, der Ihnen weggenommen wird, ermitteln Sie anhand Ihrer Unterhaltspflichten und der gesetzlichen Pfändungstabelle. Maßgeblich ist das Nettoeinkommen. Erhalten Sie Kindergeld, zählt dies nicht zum pfändbaren Einkommen.
Insolvenzverwalter verantwortet Einziehung
Die Einkommensstelle und der Insolvenzverwalter sind für die richtige Berechnung verantwortlich. Sie haben mit all dem nichts zu tun. Achten Sie aber unbedingt darauf, dass Sie dem Insolvenzverwalter regelmäßig ihre Einkommensnachweise übersenden. Dann kann er Ihnen die Schuld nicht in die Schuhe schieben, falls er sich verrechnet und zu wenig Einkommen einzieht.
Sind Sie angestellt, müssen Sie nicht befürchten, dass der Arbeitgeber Sie entlässt, sobald er von dem Insolvenzverfahren erfährt. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist kein Kündigungsgrund. In der Regel ist es dem Arbeitgeber egal, ob Sie ein Insolvenzverfahren durchlaufen. Was Arbeitgeber hingegen nicht leiden können, sind Pfändungen des Arbeitslohns vor dem Insolvenzverfahren.
Arbeitgeber muss Pfändung berechnen
Weil der Arbeitgeber den pfändbaren Einkommensanteil berechnen und an den Insolvenzverwalter abführen muss, wird sich der Insolvenzverwalter garantiert mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen. Das heißt, der Arbeitgeber erfährt auf jeden Fall von der Privatinsolvenz.
Insolvenzverwalter verteilt das Guthaben
Der Insolvenzverwalter verteilt das eingezogene pfändbare Einkommen nach Abzug der Gerichtskosten am Schluss des Insolvenzverfahrens an die Gläubiger. Meistens bleiben für die Gläubiger nur ein paar Prozent übrig. Aber das ist so. Die Restschuldbefreiung hängt nicht davon ab, wie viel Sie geleistet haben.
Pfändbarer Anteil wird monatlich berechnet
Der pfändbare Einkommensanteil wird für jeden Monat neu berechnet. Für die richtige Berechnung ist Ihr Arbeitgeber zuständig, er muss den pfändbaren Betrag mithilfe seiner Lohnbuchhaltungs-Software berechnen und direkt an den Insolvenzverwalter abführen.
Das pfändbare Einkommen ermitteln Sie aus der Pfändungstabelle:
Wie viel Ihnen von Ihrem Einkommen bleibt, richtet sich nach der sogenannten gesetzlichen Pfändungstabelle. Dort ist genau festgelegt, wie viel von Ihrem Nettoeinkommen Ihnen zum Leben bleibt.
Mindestgrenze
Die gesetzliche Pfändungstabelle beginnt mit einer Mindestgrenze von derzeit 1.260 € (ab Juli 2021). Das heißt, wer darunter liegt, muss nichts an die Gläubiger abführen. Danach ist für jede Netto-Einkommenshöhe der pfändbare Anteil ausgewiesen. Aus diese Weise lässt die individuelle Pfändungsgrenze genau ermitteln.
Unterhaltspflichten Kinder
Der pfändbare Anteil Ihres Einkommens hängt von Ihrem Nettoeinkommen ab und von Ihren Unterhaltspflichten. Als Unterhaltspflicht im Sinne der Pfändungstabelle gelten Kinder ohne Einkommen bis zum achtzehnten Lebensjahr oder Kinder in der Ausbildung bis zum fünfundzwanzigsten Lebensjahr und ohne Einkommen.
Unterhaltspflicht Ehegatte
Auch der Ehegatte ohne eigenes Einkommen wird als Unterhaltspflicht im Sinne der Pfändungstabelle berücksichtigt. Verfügen Ihre Kinder oder Ehegatte über ein eigenes Einkommen, entfällt die Unterhaltspflicht.
Kindergeld Unterhalt
Kindergeld und Kindesunterhalt sind kein Nettoeinkommen und wirken sich nicht auf die Pfändungsgrenze aus. Nur das eigene Einkommen zählt. Um das pfändbare Einkommen einzuziehen, wird der Insolvenzverwalter das pfändbare Einkommen direkt bei Ihrer Einkommensstelle einziehen.
So berechnen Sie das pfändbare Einkommen:
Wie viel Schulden Sie zurückzahlen müssen, hängt von Ihrem Nettoeinkommen ab und Ihren Unterhaltspflichten. Im Insolvenzverfahren gilt die gesetzliche Pfändungstabelle. Die Pfändungstabelle bestimmt, welchen Betrag Sie vom Nettoeinkommen behalten dürfen und welchen Teil Sie zur Insolvenzmasse abführen müssen.
- Ermitteln Sie also zunächst Ihr Nettoeinkommen. Das Nettoeinkommen finden auf Ihrem Gehaltsnachweis oder Rentenbescheid oder Zuwendungsbescheid, usw. Verfügen Sie über mehrere Einkommen, rechnen Sie diese zusammen und bilden daraus das Gesamt-Nettoeinkommen.
- Danach addieren Sie die Unterhaltspflichten. Als Unterhaltspflicht gelten leibliche Kinder, wenn sie unter 18 Jahre alt sind oder bis 25 Jahre in der Ausbildung. Lebensgefährten zählen nicht als Unterhaltspflicht. Lebt ein nicht leibliches Kind mit Ihnen im Haushalt, beantragen Sie die Anerkennung des Kindes als Unterhaltspflicht.
- Verfügen die unterhaltsberechtigten Personen über eigene Einnahmen von mehr als ungefähr 400 €, gelten sie nicht mehr als Unterhaltspflicht im Sinne der Pfändungstabelle. Hat etwa das unterhaltsberechtigte Kind 200 € regelmäßige Nettoeinnahmen, wird dieser Betrag von Ihrer Pfändungsgrenze abgezogen.
Nun können Sie nun also grob einschätzen, wie viele Schulden Sie in der Privatinsolvenz abzahlen müssen. Liegt Ihr Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze und tragen Sie gar nichts zur Insolvenzmasse bei, werden Sie am Ende des Insolvenzverfahrens dennoch die Restschuldbefreiung erhalten.
So lange müssen Sie die Kreditraten noch bezahlen
Sobald Sie sich für die Privatinsolvenz entschieden haben, stellen Sie alle Kreditraten und sonstigen Zahlungen an die Gläubiger ein. Sowohl die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses (früher eidesstattliche Versicherung genannt) als auch Vollstreckungsmaßnahmen nehmen Sie in Kauf. Alle Schulden unterliegen später der Restschuldbefreiung.
Ratenzahlungen einstellen
Sobald Sie sich für die Privatinsolvenz entschieden haben, stellen Sie die Zahlungen ein. Einfache Grundregel: Alles, was Sie ins neue Leben mitnehmen wie Miete, zahlen Sie weiter. Alle anderen Zahlungspflichten stoppen Sie.