Müssen Sie die Vermögensauskunft (früher  als Offenbarungseid oder Versicherung an Eides statt oder Vermögensverzeichnis bezeichnet) vor der Privatinsolvenz abgeben, ist das nicht weiter schlimm. Die Abgabe einer Vermögensauskunft steht der Restschuldbefreiung nicht entgegen. Sie können die Vermögensauskunft getrost abgeben.

Was tun, falls der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft fordert?

Oft passiert es, dass ein betroffener Schuldner kurz vor dem Insolvenzverfahren noch ein Vermögensverzeichnis vor einem Gerichtsvollzieher ableisten muss. Die Gläubiger, die bereits einen gerichtlichen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner besitzen, dürfen von diesem das Vermögensverzeichnis jederzeit verlangen.

Keine Angst vor dem Gerichtsvollzieher

Viele Mandanten haben furchtbare Angst vor dem Gerichtsvollzieher. Kündigt sich der Gerichtsvollzieher an, stecken sie den Kopf in den Sand. Eine Aufforderung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe einer Vermögensauskunft wird ignoriert. Widersetzt sich der Mandant der Aufforderung öfter, riskiert er jedoch eine Verhaftung.

Besuch in Ihrer Wohnung

Die Wohnungseinrichtung ist nicht pfändbar. Möchte der Gerichtsvollzieher Sie besuchen und müssen Sie ein Vermögensverzeichnis vor dem Insolvenzverfahren abgeben, weichen Sie nicht aus. Bleiben freundlich. Laden Sie den Gerichtsvollzieher auf eine Tasse Kaffee ein. Wahrscheinlich will er sich nur flüchtig in Ihrem Wohnzimmer umsehen. In der Schublade im Schlafzimmer stöbert er nicht.

Vermögensverzeichnis verhindert nicht die Restschuldbefreiung 

Die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses hindert aber nicht daran, dass das Insolvenzverfahren in Kürze eröffnet wird. Wer in das Insolvenzverfahren geht, kann ohne Risiko vorher noch ein Vermögensverzeichnis ableisten. Die Erfolgsaussichten auf die spätere Erteilung der Restschuldbefreiung mindert dies nicht.

Am Ende der Privatinsolvenz erhält der Schuldner die Restschuldbefreiung. Damit haben sich sämtliche Schulden erledigt. d. h. auch die eidesstattliche Versicherung. Die Vermögensauskunft wirkt sich auch weder auf das Insolvenzverfahren aus, noch auf die Restschuldbefreiung.

Schutz vor dem Gerichtsvollzieher

Ein Schuldner muss das Vermögensverzeichnis so lange ableisten, bis das Gericht das Insolvenzverfahren mit einem Gerichtsbeschluss endgültig eröffnet hat. Erst ab dann besteht der Vollstreckungsschutz und der Schutz vor dem Gerichtsvollzieher.

Nicht jeder Gläubiger lässt sich überzeugen

Bis das Gericht den Insolvenzeröffnungs-Beschluss erlassen hat, dürfen die Gläubiger noch vollstrecken und den Schuldner zu einem  Vermögensverzeichnis zwingen. Gerade in der Vorbereitungsphase des Insolvenzantrages sind diese letzten Vollstreckungsversuche der Gläubiger häufig.

Widerstand ist zwecklos

Man kann den Gläubiger in diesem Stadium zwar darauf hinweisen, dass die Vollstreckung aussichtslos ist, weil die Eröffnung der Insolvenz unmittelbar bevorsteht. Aber wenn der Gläubiger dennoch darauf besteht, dass der Schuldner ein Vermögensverzeichnis vor einem Gerichtsvollzieher abgibt, kann man ihn nicht davon abhalten.

In die Privatinsolvenz Schritt für Schritt

Ablaufplan für die Privatinsolvenz. Von der Vorbereitung bis zur Restschuldbefreiung. Hier als PDF übersichtlich für Sie zusammengestellt.