Ja, Sie dürfen die Privatinsolvenz auch dann anmelden, wenn Sie nichts verdienen und damit nichts an die Insolvenzmasse abführen können. Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist nicht an eine bestimmte Höhe Ihres Einkommens geknüpft. Verlieren Sie während der Privatinsolvenz Ihren Job und werden Sie arbeitslos, ist das ebenfalls kein Grund, Ihnen die Restschuldbefreiung zu versagen.
Privatinsolvenz auch ohne Insolvenzmasse möglich
Das Insolvenzverfahren hingegen läuft weiter, auch wenn Sie kein Geld mehr verdienen sollten. Im Insolvenzverfahren wird das pfändbare Einkommen für jeden Monat neu berechnet. Sollte kein pfändbares Einkommen (mehr) vorhanden sein, gehen die Gläubiger eben leer aus. Sie müssen keine Schulden abzahlen.
Hauptsache keine neuen Schulden
Zwar sieht die Insolvenzordnung vor, dass der Schuldner einer geregelten Arbeit nachgehen soll. Aber wenn kein Geld für die Gläubiger übrigbleibt, ist das kein Grund, das Insolvenzverfahren abzubrechen. Wichtig für Sie ist es, dass Sie keine neuen Schulden machen. Erfährt ein Gläubiger von neuen, kann er die Restschuldbefreiung versagen.
Keine Angst vor Zwangsvollstreckung
Betreibt ein Gläubiger gegen Sie die Zwangsvollstreckung, lassen Sie ihn gewähren. Die Zwangsvollstreckung wie Pfändung gefährdet nicht die Privatinsolvenz. Auch auf titulierte Schulden erhalten Sie die Restschuldbefreiung. Ignorieren Sie außerdem etwaige Anrufe von Gläubigern und legen Sie einfach auf. Der endgültige Schutz vor der Zwangsvollstreckung besteht erst mit der gerichtlichen Anordnung der Privatinsolvenz.
Masselose Privatinsolvenz
Das Gericht erteilt die Restschuldbefreiung auch nach masselosem Verfahren und stundet die Gerichtskosten. Sie können auch dann die Privatinsolvenz beantragen, wenn Sie kein pfändbares Einkommen und auch sonst keine verfügbaren Mittel haben. Also, auch wenn Sie gar nichts zur Insolvenzmasse beitragen können, erhalten Sie trotzdem am Ende des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung.
Privatinsolvenz läuft 3 Jahre
Die Verfahrenskosten müssen am Ende auf jeden Fall bezahlt sein. Haben Sie das Geld bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode nicht zusammen, dauert die Privatinsolvenz drei Jahre. Die Gerichtskosten müssen Sie danach „abstottern“. Also zahlen Sie die Verfahrenskosten wie vorgeschlagen, in kleinen Raten, am besten schon während des Insolvenzverfahrens. Bezahlen müssen Sie die Gerichtskosten so oder so.
Sie müssen eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben
Noch ein paar Worte zur Einkommenshöhe während der Privatinsolvenz: Leider können Sie sich in der Privatinsolvenz nicht völlig bequem machen. Sie müssen eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Andernfalls hätte ein Gläubiger am Schluss der Privatinsolvenz die Möglichkeit, einen Antrag auf die Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.
Die angemessene Erwerbstätigkeit ist eine Beschäftigung als Arbeitnehmer in Ihrem gelernten Beruf. Sie aber schulden nur eine durchschnittliche Tätigkeit, müssen sich also nicht über Gebühr anstrengen. Haben Sie während der Privatinsolvenz jedoch andere Pläne und wollen oder können nicht in Ihrem gelernten Beruf arbeiten, dann sollten Sie eine Ersatzzahlung leisten.
Abweisung der Privatinsolvenz mangels Masse wann möglich?
Falls Sie kein Geld haben, um den Verfahrenskostenvorschuss für die Privatinsolvenz in Höhe von ca. 2.500 € zu bezahlen, beantragen wir zusammen mit dem Insolvenzantrag die Stundung der Verfahrenskosten. Nach Bewilligung der Stundung ist eine Abweisung Ihres Insolvenzverfahrens mangels Masse nicht mehr möglich.
Die Stundung der Verfahrenskosten bedeutet, dass der Staat zunächst die Kosten für die Privatinsolvenz vorstreckt. Erwirtschaftet der Insolvenzverwalter später im Insolvenzverfahren eine Insolvenzmasse, beispielsweise indem er den pfändbaren Teil Ihres Arbeitseinkommens einzieht oder eine Lebensversicherung verwertet, wird er später nach Erteilung der Restschuldbefreiung davon zunächst die Gerichtskosten bezahlen.
Bleibt danach noch eine Insolvenzmasse übrig, erhalten die Gläubiger den Rest. Reicht die eingezogene Insolvenzmasse nicht für die Gerichtskosten aus oder haben Sie überhaupt keine Insolvenzmasse erwirtschaftet, müssen Sie die restlichen oder vollständigen Gerichtskosten am Ende des Insolvenzverfahrens erstatten. Aber keine Sorge. Wie bei der Prozesskostenhilfe können die Gerichtskosten je nach den persönlichen Vermögensverhältnissen nach Leistungsfähigkeit abgestottert werden.
In die Privatinsolvenz Schritt für Schritt
Ablaufplan für die Privatinsolvenz. Von der Vorbereitung bis zur Restschuldbefreiung. Hier als PDF übersichtlich für Sie zusammengestellt.