Ein Handwerker verschuldete sich vor rund 20 Jahren als Geschäftsführer einer GmbH für Innenausbau. Jahrelang schlug er sich mit den Schulden durch. Er hoffte stets darauf, es irgendwie noch zu schaffen. Zunächst versuchte er es mit Ratenzahlung, danach mit einem Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze. Endlich entschied der Handwerker sich für eine Planinsolvenz. Mit der Planinsolvenz haben wir den Handwerker endlich aus den seit 20 Jahren bestehenden alten Schulden befreit. Wir konnten ihn innerhalb von 13 Monaten und einer Quotenzahlung von 15.000 € schließlich entschulden.

Der Fall

In der am 02.08.2016 eröffneten Planinsolvenz legt der Schuldner gemäß § 218 Abs. 1 S. 1 InsO den folgenden Insolvenzplan zur Prüfung und zur Erörterung und Abstimmung vor. Zweck des Planinsolvenzverfahrens ist es, den Gläubigern eine bessere und schnellere Befriedigung verschaffen und die Verfahrensdauer zu verkürzen. Der Schuldner ist ledig und ist gegenüber seinem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet. Er leistet hierauf eine monatliche Zahlung in Höhe von 400 €. Er lebt unter einfachen Verhältnissen in einer Mietwohnung.

Insolvenzursache

Im Jahr 1989 wagte der Schuldner den Sprung in die Selbstständigkeit und gründete eine GmbH für Böden- und Innenausbau. Der Unternehmenskauf wurde von vier Banken finanziert. Leider misslang die Selbstständigkeit. Nachdem das Unternehmen in eine Krise geraten war, musste der Schuldner im Jahr 1999 Insolvenz anmelden. Aufgrund persönlicher Bürgschaften gegenüber Banken und Baustofflieferanten gerieten auch die finanziellen Verhältnisse des Schuldners durcheinander. Der Schuldner versuchte über Jahre, seine Schulden außergerichtlich zu regulieren, scheiterte jedoch damit.

Vergleichsrechnung

Der Schuldner ist derzeit als Arbeitnehmer in einem Callcenter angestellt. Sein Nettoeinkommen beträgt monatlich 1.800 €. Unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht beträgt der pfändbare Teil seines Einkommens gemäß gesetzlicher Pfändungstabelle ca. 178 €. Diese monatlichen pfändbaren Beträge führt der Arbeitgeber an die Insolvenzmasse ab.

Die Höhe des derzeitigen Einkommens entspricht der gesetzlichen Obliegenheit eines Schuldners zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit während der Planinsolvenz. Die Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach der beruflichen Qualifikation eines Schuldners und dem durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommen in diesem Beruf.

Vergleiche mit Hilfe von Internet-Portalen haben ergeben, dass das durchschnittliche Brutto-Einkommen eines Bodenlegers zwischen 1.525 – 2.983 € liegt. Damit liegt das Einkommen des Schuldners von 1.800 € netto in der Mitte des durchschnittlichen Erwerbseinkommens. Somit kommt der Schuldner in ausreichendem Maße seinen Erwerbsobliegenheiten nach.

Ergebnisse des Insolvenzplans

  • Sonderzahlung des Plangaranten: 15.000 €
  • Summe der Verbindlichkeiten: 680.000 €
  • Quote des Insolvenzplans: 2,2 %
  • Dauer der Planinsolvenz: 13 Monate
  • Schuldenverzicht 98% 98%
  • Quote des Insolvenzplans 2% 2%
  • Zeitaufwand im Vergleich zu regulärer Insolvenz 21% 21%

Herr RA Franzke weiß was er tut.Nach Aufgabe meiner Firma, in der ich persönlich haftende Mitgesellschafterin war, hat er mich durch eine anschließende Privatinsolvenz mit Insolvenzplan geführt. Seine Beratung ist qualifiziert, routiniert und fachmännisch. So, wie er den Ablauf des Verfahrens im Beratungsgespräch erklärt hatte, ist es abgelaufen. Jederzeit standen er und seine ebenfalls äußerst freundlichen und kompetenten Mitarbeiterinnen für Fragen zur Verfügung. Seine ruhige Art, gewürzt mit einer Spurt trockenem Humor hat mir sehr über die Verfahrenszeit geholfen, Mut gemacht und beruhigt. Seine Arbeitsweise ist bündig und durchgehend schlüssig. Ich bedanke mich sehr herzlich bei Herrn RA Franzke und seinem Team. Ich kann und werde ihn 100 % weiterempfehlen.

Kommentar des Mandanten

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