Ein Physiker hat Pech beim Bau seines neuen Eigenheims und verschuldet sich. Die Planinsolvenz entschuldet den Physiker nach der Pleite beim Eigenheim-Bau.

Der Fall

Der Schuldner ist Physiker von Beruf. Er war in den ersten Jahren seines Berufslebens am Hahn-Meitner-Institut als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Arbeitnehmerverhältnis tätig und promovierte an der TU Berlin. Nach der Promotion bewarb sich der Schuldner um einen Arbeitsplatz als Physiker, konnte jedoch keinen Arbeitsplatz finden. Um den Lebenserwerb zu bestreiten, begann der Schuldner im Jahr 1996 mit Nachhilfeunterricht für Schüler. Von dem Nachhilfeunterricht konnte der Schuldner über Jahrzehnte auskömmlich leben. Allerdings ist der Bedarf an Nachhilfe in den letzten Jahren stark zurückgegangen, sodass der Schuldner heute über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.500 € verfügt.

Insolvenzursache

In Vermögensverfall ist der Schuldner im Jahre 2011 geraten. Der Schuldner hatte sich mit dem Bau eines Eigenheims stark verschuldet. Dabei geriet er an einen unseriösen Bauunternehmer, der die Gutgläubigkeit des Schuldners ausnutzte. Am Ende sah sich der Schuldner der dreifachen Höhe der ursprünglich geplanten Baukosten gegenüber. Die Verschuldung geriet außer Kontrolle. Heute ist die Immobilie zwangsversteigert und der Schuldner hat einen Offenbarungseid geleistet.

Vergleichsrechnung

Der Schuldner ist im Insolvenzverfahren zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit verpflichtet. In der Annahme, dass das reguläre Insolvenzverfahren 60 Monate andauert, würden die fiktiven Einkommenserlöse 60 Monate mal das sich daraus ergebende pfändbare Einkommen betragen.

Die Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach der beruflichen Qualifikation eines Schuldners und dem durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommen in diesem Beruf.

Der Schuldner ist promovierter Physiker von Beruf, hat diesen Beruf jedoch nur in den Jahren 2007 – 2010 als Arbeitnehmer bei der FU Berlin ausgeübt. Dieses Beschäftigungsverhältnis gab der Schuldner aufgrund Erfolglosigkeit und auf Druck der Universitätsleitung wieder auf. Chancen auf eine Anstellung in diesem Beruf bestehen nicht.  Aus diese Gründen entspricht die angemessene Erwerbsobliegenheit des Schuldners der eines angelernten Sachbearbeiters.

Vergleiche mit Hilfe von Internet-Portalen haben ergeben, dass das durchschnittliche Brutto – Einkommen eines Sachbearbeiters bei 1.636 – 3.284 € liegt. Der Schuldner könnte folge dessen trotz seiner beruflichen Qualifikation (promovierter Physiker) zumindest als Sachbearbeiter tätig sein und dabei ein Gehalt in Höhe von ca. 1.800 € erzielen. Ein höheres Einkommen als Sachbearbeiter ist unwahrscheinlich, da der Schuldner mit 55 Jahren weniger Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat.

Der Vorteil dieses Insolvenzplans für die Gläubiger besteht nun darin, dass dieser Insolvenzplan die Gläubiger besser befriedigt, indem die Plangarantin eine über das zu erwartende Einkommen hinausgehende Befriedigung bietet. Ferner erhalten die Gläubiger die Ausschüttung bei Zustimmung zu diesem Insolvenzplan sofort und nicht nicht erst nach Abschluss des regulären Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzplan befreit die Insolvenzmasse außerdem vor zusätzlichen Verwaltungskosten.

Ergebnisse des Insolvenzplans

  • Sonderzahlung des Plangaranten: 10.000 €
  • Summe der Verbindlichkeiten: 225.704 €
  • Quote des Insolvenzplans: 3,37 %
  • Dauer der Planinsolvenz: 25 Monate
  • Schuldenverzicht 96% 96%
  • Quote des Insolvenzplans 4% 4%
  • Zeitaufwand im Vergleich zu regulärer Insolvenz 33% 33%

Der Ablauf und vor allem der Ausgang meines Insolvenplanverfahrens waren fast genauso wie angekündigt, allerdings mit einer Ausnahme: es dauerte zwei Jahre und damit doppelt so lange wie vorgesehen. Wer und welche Umstände dafür verantwortlich sind, kann ich nur glauben und hinnehmen. Herr Franzke war für mich immer erreichbar, allerdings hätte ich mir mehr Kommunikation von seiner Seite gewünscht. Detailinformationen erhielt ich häufig erst auf Nachfrage. Seine freundliche und umgängliche Art ist sehr angenehm. Der Erfolg gibt ihm recht, der Mann weiß, was er tut, ich kann ihn für das IPV uneingeschränkt empfehlen.

Kommentar des Mandanten