Mit einer positiven Fortführungsprognose respektive Fortbestehensprognose kann die Geschäftsführung die Insolvenzantragspflicht hinauszögern. Ist die Firma bereits zahlungsunfähig, kann der Geschäftsführer mittels der Prognose aber beweisen, dass die Zahlungsfähigkeit bald beseitigt wird, muss er keinen Insolvenzantrag stellen. Die Fortführungsprognose beinhaltet neben der Liquiditätsplanung einen Überschuldungsstatus, welcher die Vermögenswerte zu Liquidationswerten und Fortführungswert gegenüberstellt.

Positive Fortführungsprognose macht Schutzschirmverfahren nicht „offensichtlich aussichtlos“

Die Fortbestehensprognose bezweckt folgendes: Nach § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung müssen die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens ein Insolvenzantrag stellen, wenn bestehende Verbindlichkeiten das Vermögen ihrer Gesellschaft übersteigen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Fortbestand des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Um das zu beurteilen, bedarf es einer Insolvenz-rechtlichen Fortbestehensprognose. Es handelt sich hierbei um eine Zahlungsfähigkeitsprognose. Sie muss darstellen, ob und wie das Unternehmen im laufenden und im folgenden Geschäftsjahr die fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann. Die Zahlungsunfähigkeit droht nicht, wenn die geplanten und erwartbaren Einnahmen die geplanten Ausgaben decken.

Handelsrechtliche Fortführungsprognose

Das Going-Concern-Prinzip“ des § 252 Absatz 1 HGB (Regelvermutung zur Unternehmensfortführung) besagt, dass ein Unternehmen weitergeführt wird, wenn

es nachhaltige Gewinne erzielen konnte,
es problemlos auf Liquidität zugreifen kann,
eine bilanzielle Überschuldung nicht droht und
die Fortführung der Firma beabsichtigt ist.
Die positive handelsrechtliche Fortführungsprognose ergibt sich, wenn in einem Planungszeitraum von mindestens 12 Monaten die beiden Insolvenzgründe Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nicht drohen.

Fortbestehens- und Fortführungsprognose

In der Praxis seit 2008 vermischen sich die Begriffe, weil der Gesetzgeber seither neue Rahmenbedingungen gesetzt hat. Diese haben dazu geführt, dass sich Fortbestehens- und Fortführungsprognose aneinander angenähert haben. Das ist für Unternehmen mit sich abzeichnenden Krisensymptomen positiv, wie wir gern erläutern möchten.

Auswirkungen einer positiven Fortführungsprognose

Durch Artikel 5 des Finanzmarkt-Stabilisierungsgesetzes wurde ab Oktober 2008 die in § 19 Absatz 2 InsO festgeschriebene Definition der Überschuldung zunächst vorübergehend und ab 2014 dauerhaft geändert. Eine positive Fortführungsprognose im Schutzschirmverfahren kann damit belegen, dass dem Unternehmen keine Überschuldung droht.

Überschuldung tritt gemäß IDW später ein

Der auf Betreiben des IDW (=Institut der deutschen Wirtschaft) gemilderte Überschuldungsbegriff verhindert, dass ein Unternehmen Insolvenz beantragen muss, obwohl es eine positive Fortbestehensprognose vorweisen kann. Hierbei ist der Bewertungsansatz entscheidend, dass die Überschuldungsbilanz nicht identisch mit der Handelsbilanz ist, sondern eine eigenständige Sonderbilanz.