Im Schutzschirmverfahren haben manche Gläubiger „Spezialrechte“, die zu berücksichtigen sind. Insbesondere handelt es sich hier um Eigentumsrechte des Verkäufers unter Eigentumsvorbehalt und um Volleigentümer. Diese Rechte müssen im Schutzschirmverfahren unbedingt beachtet werden, sonst ist Ärger vorprogrammiert.

Absonderungsrecht der Gläubiger im Schutzschirmverfahren

Absonderungsrecht eines Gläubigers im Schutzschirmverfahren bedeutet: Ein Gläubiger mit einem Eigentumsvorbehalt darf den ihm gehörenden Gegenstand in der Insolvenz herausverlangen.

Beispiel wäre, dass die Bank eine finanzierte Maschine für die Produktion herausverlangt, nachdem sie den Kredit gekündigt hat. Dagegen ist das Unternehmen in einem Schutzschirmverfahren allerdings nicht wehrlos.

Das Unternehmen kann entscheiden, dass es den Gegenstand selbst verwertet und den Verwertungserlös nach Abzug einer Aufwandspauschale von 9 % an den Gläubiger auskehrt.

Absonderung aufgrund Sicherungsabtretung

Ein Beispiel für die abgesonderte Befriedigung ist die sogenannte Sicherungsabtretung oder auch „Zession“. Sicherungsabtretung bedeutet, dass das Unternehmen die Forderungen an seine Kunden übertragen hat. Der Berechtigte erwirbt damit ein Absonderungsrecht. Die Abtretung erfolgt zur Sicherheit für einen Kredit oder sonstiges Recht. Häufigster Fall der Sicherungsabtretung von Kundenforderungen ist die Besicherung einer Bank für einen Kredit.

Können Sie die Raten für das Darlehn nicht mehr bezahlen und kündigt der Sicherungseigentümer, genauer gesagt Darlehnsgeber, darf sich der Gläubiger mit der Zession an den Kunden wenden und das Geld direkt dort einziehen. Die Abtretung der Forderung bewirkt folge dessen eine Absonderung. Der Gläubiger darf die abgesonderte Befriedigung betreiben und das Geld einfordern. Er muss das Geld nicht mit den anderen Gläubiger teilen.

Absonderung aufgrund Eigentumsvorbehalt

Ein  Beispiel wäre ein finanziertes Fahrzeug. Bekanntlich bleibt das Fahrzeug so lange im Sicherungseigentum der Bank, bis der Kredit bezahlt ist. Erst dann gibt die Bank den Fahrzeugbrief heraus. Das Sicherungsrecht berechtigt die Bank zur Absonderung oder abgesonderten Befriedigung des Fahrzeugs. Im Insolvenzfall macht die Bank ihr Absonderungsrecht geltend. Entweder gegenüber dem Insolvenzverwalter oder im Falle der Eigenverwaltung gegenüber dem Unternehmen.

Eigene Verwertung

Allerdings kann der Gläubiger mit Absonderungsrechten den besicherten Gegenstand nicht bedingungslos herausverlangen. Nach dem Gesetz darf der Insolvenzverwalter oder das Unternehmen das mit dem Absonderungsrecht belastete Eigentum selbst verwerten und von dem Erlös eine sogenannte Verwertungspauschale in Höhe von 9 % abziehen und für sich behalten.

Einbehalt von 9 %

Das Einbehalten der Verwertungspauschale von 9 % rettet manchem Unternehmen im Schutzschirmverfahren oder in der Insolvenz in Eigenverwaltung das Leben. Beispielsweise wenn es all seine Forderungen an eine Bank abgetreten hat (=Globalzession). Dies war bei der Sanierung der Reinisch AG der Fall. Ein Unternehmen mit 100 Mitarbeitern musste kurzfristig ein Nadelöhr mit einem Kontostand von 1.500 € durchlaufen. Ein mulmiges Gefühl.

Leasinggeber im Vorteil

Gläubiger mit abgesonderter Befriedigung besitzen also kein Volleigentum an der Sache oder Forderung mehr, weil das Absonderungsrecht mit einem Wahlrecht belastet ist, ob der Absonderung entsprochen wird oder man den Gegenstand selbst verwertet. Besitzt ein Gläubiger noch das Volleigentum an einer Sache wie etwa ein Leasinggeber, hat er ein Aussonderungsrecht an der Sache, die auch im Schutzschirmverfahren zu beachten ist.

Aussonderungsrecht der Gläubiger im Schutzschirmverfahren

Das Aussonderungsrecht ist ein spezielles Recht eines Insolvenzgläubigers. Damit kann der Insolvenzgläubiger im Schutzschirmverfahren sein Eigentum durchsetzen. Der absonderungsberechtigte Gläubiger kann die Herausgabe seines Eigentums jederzeit verlangen.

Beispiel wäre ein Auto im Leasing. Die Bank als Eigentümer kann nach Kündigung wegen ausbleibender Raten das Auto herausverlangen. Falls das Auto aber betriebsnotwendig ist, kann die Herausgabe verhindert werden. Hierzu erwirkt das Unternehmen einen Beschlagnahme-Beschluss beim Insolvenzgericht.

Aussonderungsrecht ist gleich Eigentum

Nehmen Sie als Beispiel: Sie haben an ihren befreundeten Unternehmer ein Auto verliehen. Danach beantragt der befreundete Unternehmer das Insolvenzverfahren. Weil das Auto im Volleigentum des Freundes steht, wird das Auto nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. Der Freund kann das Auto jederzeit herausverlangen.

Aussonderungsrecht keine Insolvenzmasse

Normalerweise unterliegt das gesamte Vermögen eines insolventen Unternehmers dem Insolvenzbeschlag. Dieses Vermögen wird im Ganzen verwertet. Danach wird der Verwertungserlös unter den Gläubigern gleichmäßig aufgeteilt. Vermögensgegenstände mit einem Aussonderungsrecht bilden da eine Ausnahme. Diese werden nicht verwertet.

Aussonderung im Schutzschirm

Gleiches gilt in der Eigenverwaltung und im Schutzschirmverfahren. Anstelle eines Insolvenzverwalters muss das eigen verwaltende Unternehmen das Recht auf Aussonderung respektieren. Verlangt ein Gläubiger mit einem Aussonderungsrecht seinen Gegenstand vom Unternehmen zurück, muss das Unternehmen den Gegenstand sofort und vollständig zurückgeben.

Verwertung nicht erlaubt

Im Gegensatz zum Absonderungsrecht berechtigt die Aussonderung nicht zum Abzug einer Verwertungspauschale. Macht der Gläubiger mit einem Absonderungsrecht die Herausgabe geltend, kann das eigen verwaltende Unternehmen entscheiden, ob es den Gegenstand verwertet und den Verwertungserlös minus einer Pauschale in Höhe von 9 % auskehrt.