Bestimmte Schulden unterliegen nicht der Restschuldbefreiung. Das sind insbesondere Schulden aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Das sind Geldstrafen, Geldbußen oder Zwangsgelder. Betroffen sind nicht nur die Strafzahlungen selbst, sondern auch etwaige Schäden, die mit der unerlaubten Handlung verursacht wurden. Bestes Beispiel sind Steuerschulden.

Vorsicht vor Schulden aus unerlaubter Handlung

Behauptet einer Ihrer Gläubiger, die Schulden seien aufgrund einer „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ entstanden, müssen Sie reagieren. Schulden aufgrund unerlaubter Handlung unterliegen nicht der Restschuldbefreiung.

Typische Schulden

Häufigster Fall in meiner Praxis sind bei ehemals Selbstständigen die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen und bei Arbeitslosen die Leistungen der Arbeitsämter aufgrund falscher Angaben. Immer häufiger werden Betrugsvorwürfe: Kann der Gläubiger beweisen, dass der Schuldner die Ware bestellte ohne jemals bezahlen zu können, gilt dies ebenfalls als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung.

Gericht warnt den Schuldner

Der Gläubiger muss im Insolvenzverfahren das Vorliegen einer unerlaubten Handlung ausdrücklich geltend machen, wenn er die Forderung zur Insolvenztabelle anmeldet. Macht ein Gläubiger eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geltend, informiert das Insolvenzgericht den Schuldner darüber – gewissermaßen als Warnung. Der Schuldner kann dann der Feststellung der Schuld als unerlaubte Handlung widersprechen.

Unbedingt widersprechen

Tritt ein solcher Fall ein, müssen Sie persönlich zum Prüfungs- und Schlusstermin bei Gericht oder sich vertreten lassen. In diesem Termin müssen Sie dieser Forderung dann aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprechen. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Als Folge des Widerspruchs muss der Gläubiger nun eine Klage führen. Die damit verbundenen Kosten schreckt viele Gläubiger ab.

Wo kein Kläger, da kein Richter

Solange kein Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung oder Verletzung der Unterhaltspflicht erlassen wurde, ist alles in Ordnung. Haben Sie aber einen Strafbefehl kassiert, gibt es für die Steuerschulden oder Unterhaltsschulden keine Restschuldbefreiung. Aber der Gläubiger muss sich in der Privatinsolvenz ausdrücklich auf den Rechtsgrund er unerlaubten Handlung berufen. Vergisst er dies, erhalten Sie auf jeden Fall die Restschuldbefreiung.

Sollte im Kreditantrag geschummelt worden sein…

Bei falschen Angaben in einem Kreditantrag oder Leasingvertrag droht die Versagung der Restschuldbefreiung. Allerdings fällt die Schummelei kaum auf. Außerdem muss ein Gläubiger wegen der falschen Angaben in dem Kreditantrag ausdrücklich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Viele Gläubiger scheuen diesen Aufwand. Schummeln aber bitte trotzdem nicht. Fliegt die Sache auf, kann es für Sie unangenehm werden.
Ein absolutes No-Go wäre es, wenn Sie wenige Wochen, nachdem Sie einen Kredit bewilligt bekommen haben, die Privatinsolvenz beantragen. Bei einem derart engen zeitlichen Zusammenhang wird die Bank Ihre Angaben im Kreditantrag sehr genau überprüfen.

Falls die Schummelei auffällt…

Bei einem Kreditantrag müssen alle Angaben richtig sein, von denen die Kreditvergabe abhängt. Der Gesetzgeber hat derartige Fälle ausdrücklich von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Also schummeln Sie nicht. Oder Sie lassen sich nicht dabei erwischen. Zahlen Sie wenigstens ein paar Raten des neuen Kreditvertrages, bevor Sie Insolvenz beantragen.

Dunkelziffer hoch

Die gute Nachricht ist aber, dass dies in der Regel kaum ans Tageslicht kommt. Und der Gläubiger muss sich ausdrücklich auf die Versagung der Restschuldbefreiung berufen, das heißt er muss persönlich zum Schlusstermin erscheinen und dort den Antrag stellen.

Trotzdem schuldenfrei

Den meisten Gläubigern ist diese Mühe nicht wert, sodass die Restschuldbefreiung trotzdem in den allermeisten Fällen erteilt wird. Schummeln Sie trotzdem nicht, wenn Sie einen neuen Kredit beantragen. Auch nicht, wenn Sie in Not sind. Die Folgen, falls Sie erwischt werden, sind äußerst unangenehm.

Was gegen Versagung der Restschuldbefreiung tun?

Liegen von vorneherein Versagungsgründe vor, sollten Sie sich mit dem betreffenden Gläubiger einigen. Erst nachdem dieser Gläubiger abgefunden ist, beantragen Sie die Privatinsolvenz.

Versagungsgrund vorher klären

Wenn einer der Versagungsgründe vorliegt und Sie befürchten müssen, dass ein Gläubiger beim Insolvenzgericht beantragt, Ihnen die Restschuldbefreiung zu versagen, sollten Sie vorher handeln. Wichtig ist es in so einem Fall dafür zu sorgen, dass der Richter die Gründe einer Versagung der Restschuldbefreiung erst gar nicht überprüfen muss.

Einigung vor der Privatinsolvenz

Dies geschieht beispielsweise, indem Sie sich mit den betreffenden Gläubigern außerhalb des Insolvenzverfahrens über eine Ratenzahlung einigen und den Gläubiger überhaupt nicht in das Insolvenzverfahren einbeziehen. Natürlich können Sie das Insolvenzverfahren dann erst beantragen, nachdem dieser Gläubiger bezahlt ist. Bei hohen Schulden in der Privatinsolvenz kann das natürlich eine Weile dauern.

Gläubiger müssen zustimmen

Voraussetzung ist, dass die Gläubiger zustimmen, was mitunter sehr schwierig sein kann. Einen Schuldenvergleich macht man den Gläubigern schmackhaft, indem Sie den Gläubigern mehr anbieten. Das heißt, dass der Gläubiger für den Fall des Zu-Stande-Kommens eines Schuldenvergleichs besser gestellt ist, als wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Behörden sind „zickig“

Private Gläubiger wie Unternehmen stimmen in der Regel dem Schuldenvergleich zu. Wenn allerdings eine Behörde, Finanzamt wegen Steuerschulden oder Krankenkasse wegen Sozialbeiträgen für Arbeitnehmer beteiligt ist, schwinden die Chancen erheblich. Beispielsweise ist das Finanzamt an die Abgabenordnung gebunden, die gesetzlich genau vorschreibt, in welchen Fällen eine Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden kann. Erfahrungsgemäß sind Einigungen mit den Finanzämtern chancenlos. Dies, obwohl Sie auch bei Steuerschulden die Restschuldbefreiung erhalten.