So gelingt das Schutzschirmverfahren: Praxisnahe Ratschläge & Tipps von Rechtsanwalt Franzke

Das Schutzschirmverfahren gemäß § 270 d InsO ist eine gerichtlich unterstützte Möglichkeit, Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen. Ziel des Schutzschirms ist ein Schuldenschnitt: Die Gläubiger erhalten eine machbare Quote und Ihre Firma ist entschuldet.

Schutzschirmverfahren bringt zahlungsunfähiges Unternehmen auf Erfolgskurs zurück

Schuldenlast reduzieren mit dem Schutzschirmverfahren

Schutzschirm schützt gefährdete Unternehmen

Haben Sie ein Unternehmen, das finanzielle Schwierigkeiten hat und Sie suchen nach einer Möglichkeit zur Sanierung? Dann sollten Sie unbedingt weiterlesen!

Das Schutzschirmverfahren ist eine gerichtliche Maßnahme, die Ihrem Unternehmen in finanzieller Notlage eine Chance zur Sanierung gibt. Dabei wird Ihr Unternehmen von einem erfahrenen Sanierungsberater begleitet. Unter dem Schutzschirm sind Sie vor Gläubigern geschützt und können weiterhin Geschäfte tätigen. Das Ziel ist es, Ihre Firma wieder auf eine solide finanzielle Basis zu bringen.

Nutzen Sie diese Möglichkeit, um Ihr Unternehmen zu sanieren und langfristig zu überleben. Am Ende des Verfahrens steht ein Schuldenschnitt, bei dem die Gläubiger mit einer Quote abgefunden werden. Das Schutzschirmverfahren reduziert die Schuldenlast und bringt Ihr Unternehmen zurück auf Kurs.

Zögern Sie nicht länger und profitieren Sie von dieser Chance! Kontaktieren Sie uns jetzt, um mehr über das Schutzschirmverfahren zu erfahren und wie es Ihrem Unternehmen helfen kann. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie bei jedem Schritt des Verfahrens.

Das Schutzschirmverfahren hilft Ihrem Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten. Mit der Unterstützung des Gerichts werden Sie sich unter dem Schutzschirm mit Ihren Gläubigern auf einen Haircut einigen. Ohne Schuldenlast wird Ihre Firma wieder zukunftsfähig sein. Ihr Unternehmen steht unter Gläubigerschutz. Die unternehmerischen Entscheidungen treffen Sie als Geschäftsführer weiterhin allein.

Was ist ein Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren gemäß § 270 d InsO ist ein gerichtliches Verfahren zur Sanierung von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten. Das Schutzschirmverfahren ist zulässig, wenn das Unternehmen noch zahlungsfähig ist. Am Ende des Verfahrens steht ein Schuldenschnitt mit einem Insolvenzplan. Die Gläubiger erhalten eine geringe Quote und verzichten auf den Rest ihrer Forderungen. Damit ist das Unternehmen entschuldet.

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Im Schutzschirmverfahren wird das Unternehmen von einem erfahrenen Sanierungsberater begleitet, der das Verfahren vorbereitet und später verantwortlich leitet. Er führt das Unternehmen durch das gesamte Verfahren und ist der Vertraute der Geschäftsführung. Auf der anderen Seite steht ein vom Gericht bestellter Sachwalter. Dieser beaufsichtigt das Schutzschirmverfahren. Insbesondere überwacht er im Auftrage des Gerichts, dass die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben. Der Sachwalter hat umfassende Informationsrechte. Er darf sich aber nicht in das operative Geschäft einmischen. Die unternehmerischen Entscheidungen trifft unverändert die Geschäftsführung mit Unterstützung ihres Sanierungsberaters.

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Das Ziel des Rettungsschirmverfahrens besteht darin, das Unternehmen innerhalb von drei Monaten wieder auf eine solide finanzielle Basis zu bringen. Während des Verfahrens ist das Unternehmen geschützt vor Gläubigern und kann weiterhin Geschäfte nach seinem Ermessen tätigen. Allerdings muss das Unternehmen einen Sanierungsplan in der Form eines Insolvenzplans erstellen, der von den Gläubigern genehmigt werden muss. Erfolgt die erfolgreiche Umsetzung des Sanierungsplans, wird das Unternehmen aus dem Verfahren entlassen. Andernfalls droht die Liquidation oder der Verkauf. Das Schutzschirmverfahren kann also eine Möglichkeit für Unternehmen darstellen, sich zu sanieren und somit langfristig zu überleben.

Welche Vorteile bietet das Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren eröffnet Unternehmen in wirtschaftlicher Notlage eine Vielzahl an Vorzügen. Einer der bedeutendsten Aspekte ist, dass das Unternehmen während des Verfahrens weiterhin selbstständig handeln kann. Folglich liegt die Kontrolle unverändert in den Händen des Managements und Entscheidungen können autonom getroffen werden, ohne dass ein Insolvenzverwalter eingreift.

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Ebenso bietet das Schutzschirmverfahren eine Fülle von Optionen, um Verbindlichkeiten umzugestalten und abzubauen. Ein weiterer Nutzen ist die Möglichkeit, Verträge mit Geschäftspartnern aufrechtzuerhalten, was für den Fortbestand des Unternehmens von enormer Bedeutung sein kann. Das Schutzschirmverfahren ist zumindest die ersten drei Monate nicht öffentlich. Kunden und Lieferanten erfahren nur dann von dem Schutzschirmverfahren, wenn die Geschäftsführung dies mitteilt.

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Zudem bietet das Schutzschirmverfahren eine Gelegenheit, das Unternehmen neu auszurichten und es auf eine stabile finanzielle Basis zu stellen. Die Geschäftsführung kann Verträge jeder Art fristlos kündigen und ebenso fristlos aus defizitären Aufträgen aussteigen. Eine Ausnahme bilden nur Mietverträge über Immobilien und Arbeitsverträge, hier gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist.
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Eine weitere wichtige Gestaltungsmöglichkeit, die sich unter dem Schutzschirm anbietet, ist die Gestaltung der Gesellschaftsverhältnisse. Mithilfe eines Kapitalschnitts lassen sich bestimmte oder auch alle Gesellschafter ausschließen. Zugleich können neue Gesellschafter zugelassen werden, die das Eigentum an dem Unternehmen erwerben.

Das Schutzschirmverfahren verleiht dem Unternehmen gewissermaßen Superkräfte. Verträge und Aufträge aller Art können schadlos beendet und die Gesellschaftsverhältnisse können neu gestaltet werden. Somit kann das Unternehmen seine Geschäftstätigkeiten optimieren und sich auf künftiges Wachstum vorbereiten.

Welche Kosten entstehen durch das Schutzschirmverfahren?

Wenn Sie sich für ein Schutzschirmverfahren entscheiden, sollten Sie stets die damit verbundenen Ausgaben im Auge behalten.

Zunächst muss der Sanierungsberater für die Vorbereitung des Schutzschirmverfahrens vergütet werden. Der Antrag an das Gericht auf Anordnung eines Schutzschirmverfahrens ist aufwendig. Bereits der gerichtliche Antrag muss den vollständigen Sanierungsplan beinhalten. Dieser besteht unter anderem aus der Sanierungsplanung, einer Beschreibung des Geschäftsbetriebes, den Krisenursachen und dem Lösungsansatz aus der Krise. Der Aufbau der Sanierungsplanung sollte in etwa den Vorgaben eines IDW S6 Gutachtens entsprechen. Das alles kostet natürlich Geld.

Das Schutzschirmverfahren ist nur zulässig, wenn die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO noch nicht eingetreten ist. Dies muss dem Gericht bei Antragstellung anhand der Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden. Die Bescheinigung darf nicht älter als 3 Tage sein. Um eine solche aktuelle Bescheinigung erstellen zu können, muss die Buchhaltung des Unternehmens zunächst vorbereitet und synchronisiert werden.

Später im Schutzschirmverfahren ist wiederum der Aufwand des Sanierungsberaters zu vergüten, aber auch andere spezifische Tätigkeiten wie: Inventur, Insolvenzgeldvorfinanzierung, unterjährige Jahresabschlüsse usw. Aber diese Sanierungskosten während des Schutzschirmverfahrens sind subventioniert in Form des Insolvenzgeldes. Üblicherweise wird der Sanierungsberater die Insolvenzgeldvorfinanzierung für Ihre Arbeitnehmer durchführen, sodass diese drei Monatslöhne vom Staat erhalten. Anhand dieser Einsparungen werden sich die oben genannten Sanierungskosten amortisieren.

Ganz am Schluss des Schutzschirmverfahrens, nachdem die Gläubiger dem Insolvenzplan zugestimmt und auf den Großteil ihrer Forderungen verzichtet haben, muss das Unternehmen die Verfahrenskosten begleichen, also Gerichtskosten und die gesetzlichen Gebühren des Sachwalters. Diese Kosten sind erheblich, aber auch diese dürften durch die Einsparungen aufgrund des Insolvenzgeldes gedeckt sein.

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Wie können Sie ein Schutzschirmverfahren beantragen?

Als Unternehmen in finanzieller Notlage kann das Schutzschirmverfahren eine Rettungsoption darstellen. Doch wie lässt sich ein solches Verfahren einleiten? Zunächst empfiehlt es sich, einen erfahrenen Anwalt für Insolvenzrecht zu konsultieren, der das gesamte Verfahren von der Vorbereitung bis zu den „Aufräumarbeiten“ begleitet. Hierfür stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

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Der Schutzschirm-Antrag ist mit der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers zu ergänzen, als Nachweis, dass die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist. Wie oben erklärt, darf die Bescheinigung nicht älter als drei Tage sein. Die Bescheinigung ist in den meisten Fällen aufwendig, weil die Buchhaltung des Unternehmens vorbereitet werden muss, damit der Wirtschaftsprüfer auf derart aktuelle Werte zugreifen kann.

Ist alles vorbereitet, vereinbart Ihr Sanierungsberater einen Besprechungstermin mit der Insolvenzrichterin. Dort stellt der Sanierungsberater das Sanierungsvorhaben kurz vor und vereinbart einen festen Abgabetermin des Schutzschirm-Antrages. Die Absprache mit dem Gericht ist dringend empfohlen. Sonst kann es passieren, dass der Antrag in der Registratur des Gerichts hängen bleibt und dort veraltet.

Das Schutzschirmverfahren gelingt dann am besten, wenn es gut vorbereitet ist. Szenarien müssen durchdacht und durchgerechnet werden. Danach geht es an die Sanierungsplanung, die dem Antrag auf Anordnung des Schutzschirmverfahrens an das Gericht beizufügen ist. Der Schutzschirm-Antrag enthält:

  • Beschreibung des Geschäftsbetriebes
  • Bilanz-Report und freie Masse
  • GUV-Report, Geschäftsentwicklung vor Antragstellung
  • Krisenursachen
  • Eigenverwaltungsplanung, § 270 a InsO
  • Konzept zur Verfahrensdurchführung, § 270 a Abs. 1 Nr. 2 InsO
  • Leitbild des sanierten Unternehmens, Fortführungsaussichten
  • Verhandlungsstand mit Stakeholdern, § 270 a Abs. 1 Nr. 3 InsO
  • Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten, § 270 a Abs. 1 Nr. 4 InsO
  • Kostenvergleich, § 270 a Abs. 1 Nr. 5 InsO
  • Verwertungsszenarien, Vergleichsrechnung
  • Gläubigerausschuss, Vorschlag des Sachwalters

Welche Risiken sind mit dem Schutzschirmverfahren verbunden?

Das Schutzschirmverfahren stellt ein bedeutendes Instrument für Betriebe dar, die sich in einer herausfordernden finanziellen Lage befinden. Es bietet die Möglichkeit, sich vor Gläubigern zu schützen und eine Sanierung in Eigenverwaltung durchzuführen. Trotzdem sind die Risiken, die mit dem Schutzschirmverfahren einhergehen, von großer Bedeutung und sollten sorgfältig berücksichtigt werden.

  • Es besteht zum einen die Möglichkeit, dass das Unternehmen trotz aller Sanierungsmaßnahmen und Einsparungen weiterhin rote Zahlen schreibt und schließlich doch liquidiert werden muss.
  • Des Weiteren können Konflikte mit Gläubigern entstehen, die sich benachteiligt fühlen und versuchen, das Verfahren zu sabotieren.
  • Der gerichtlich bestellte Sachwalter ist bösartig, indem er versucht, die Rücknahme der Eigenverwaltung zu erreichen, damit er als Insolvenzverwalter weiter agieren kann.
  • Ebenso sind die Kosten des Schutzschirmverfahrens nicht zu unterschätzen, insbesondere das Honorar des Sachwalters. Weil es sich um gesetzliche Gebühren handelt, sind diese nicht verhandelbar.

Angesichts dessen ist es wichtig, sich im Vorfeld sorgfältig zu informieren und eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten vorzunehmen. Es empfiehlt sich zudem, einen erfahrenen Sanierungsberater hinzuzuziehen, der bei der Umsetzung des Verfahrens unterstützt und in auftretenden Schwierigkeiten zur Seite steht.

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Was müssen Sie vor der Einleitung des Schutzschirm beachten?

Bevor Sie das Schutzschirmverfahren initiieren, gibt es einige wichtige Aspekte, auf die Sie achten sollten. Es gilt zunächst sicherzustellen, dass Sie ausreichend Zeit und Ressourcen zur Verfügung haben, um das Verfahren erfolgreich durchzuführen. Auf die kaufmännische Geschäftsführung kommt eine doppelte Belastung zu: Sie muss den Geschäftsbetrieb fortführen und zugleich die typischen, in einem Schutzschirmverfahren anfallenden, Arbeiten erledigen. Bei letzteren unterstütze ich Sie natürlich mit meinem Team.

Wie oben bereits beschrieben, muss dem Gericht zusammen mit dem Antrag auf Anordnung eines Schutzschirmverfahrens auch die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt werden, wonach Ihre Firma noch nicht zahlungsunfähig ist. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Tage sein. Um dies bescheinigen zu können, muss Ihre Buchhaltung tagesaktuell sein. Die Buchhaltung ist also auf eine kurzfristige Bescheinigung vorzubereiten und die Jahresabschlüsse müssen vorliegen.

Schließlich muss bereits bei Antragstellung das Sanierungskonzept samt Sanierungsplanung vorliegen. Das Sanierungskonzept beinhaltet, welche Sanierungsmaßnahmen geplant sind und wie sie durchgeführt werden.

Weiterhin ist es von großer Bedeutung, sämtliche notwendigen Dokumente und Informationen bereitzustellen, um den Antrag auf Eröffnung des Schutzschirmverfahrens erfolgreich zu unterstützen. Durch sorgfältige Umsetzung dieser Schritte können Sie sicherstellen, dass Ihr Schutzschirmverfahren zielführend verläuft und Ihr Unternehmen wieder auf den richtigen Kurs bringt.

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Wie wirkt sich das Schutzschirmverfahren auf die Gläubiger aus?

Als Unternehmen kann es vorkommen, dass man in eine finanzielle Notlage gerät. In einem solchen Fall bietet sich das Schutzschirmverfahren als mögliche Rettungsoption an. Allerdings stellt sich die Frage, wie sich dieses Verfahren auf die Gläubiger des Unternehmens auswirkt. Sobald das Gericht den Schutzschirm angeordnet hat, unterscheidet man rechtlich zwischen den Insolvenzgläubigern und den Massegläubigern:

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Die Insolvenzgläubiger sind die Gläubiger, deren Forderungen VOR dem Stichtag des Gerichtsbeschlusses über die Anordnung des Schutzschirmverfahrens entstanden sind. Diese Gläubiger werden später mit dem Insolvenzplan gekürzt. Die Insolvenzgläubiger sind damit sozusagen die Doofen, sie zahlen die Zeche.

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Die Forderungen der Massegläubiger hingegen wurden NACH dem Gerichtsbeschluss begründet. Deren Forderungen müssen auf jeden Fall bezahlt werden. Typische Massegläubiger sind etwa Lieferanten nach einer Materialbestellung, wenn die Lieferung NACH der Anordnung des Schutzschirms erfolgt.

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Soviel zur Theorie. Die reale Welt ist komplizierter. Es gibt auch Insolvenzgläubiger, die NACH der Anordnung des Schutzschirms bezahlt werden dürfen und sogar müssen. Voraussetzung ist, dass diese Gläubiger besichert sind. Typischer Fall ist der Lieferant, der die Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat. Die Ware des Insolvenzgläubigers wird bezahlt, indem man dem Lieferanten den Eigentumsvorbehalt abkauft. Andernfalls könnte der Lieferant die Ware wieder abholen. Die Abgeltung der besicherten Gläubiger ist oft kompliziert.

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Wie oben erklärt: Auf die Insolvenzgläubiger wirkt sich das Schutzschirmverfahren nicht gut aus. Sind die Insolvenzgläubiger unbesichert, werden sie am Ende der Sanierung wahrscheinlich über 90 % ihrer Forderungen verlieren. Die Kürzung ihrer Forderungen nimmt man mithilfe eines Insolvenzplans vor, über den die Gläubigerschaft abstimmt. Trotz aller Kürzungen ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Insolvenzgläubiger dem Insolvenzplan und damit der Kürzung zustimmen. Voraussetzung ist: Der Insolvenzplan muss überzeugend sein.

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Gleichzeitig mit der Anordnung des Schutzschirms bestimmt das Insolvenzgericht ein allgemeines Vollstreckungsverbot. Damit steht das Unternehmen und Gläubigerschutz. Kein Gläubiger darf vollstrecken.

Wie erreichen Sie die erfolgreiche Sanierung Ihres Unternehmens

Wenn Sie eine erfolgreiche Sanierung mit dem Schutzschirmverfahren anstreben, sind einige wichtige Schritte zu beachten:

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Suchen Sie sich einen erfahrenen Sanierungsberater. Lassen Sie sich von ihm Referenzen geben, für gelungene Verfahren. Etablierte Insolvenzverwalter sind nicht die richtige Wahl. Insolvenzverwalter stehen in der Regel auf der anderen Seite, das heißt: aufseiten der Gläubiger. Wer derart vorgeprägt ist, kann einen Geschäftsführer, der sein Unternehmen retten will, nicht richtig beraten.

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Planen Sie das Schutzschirmverfahren sorgfältigst, bevor Sie es bei Gericht beantragen. Lassen Sie von Ihrem Sanierungsberater eine vollständige Sanierungsplanung erstellen. Durchdenken Sie mit ihm auf der Grundlage der Sanierungsplanung alle möglichen Eventualitäten.

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Sollten Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich haften – das ist im deutschen Mittelstand zumeist der Fall – entwickeln Sie mit dem Sanierungsberater neben dem Sanierungskonzept für das Unternehmen eine Strategie zur persönlichen Haftung. Ist der Sanierungsberater dazu nicht bereit oder kann er Ihnen darauf keine überzeugenden Antworten geben, sind Sie bei dem falschen Berater. Er wird dann wahrscheinlich hauptberuflich ein Insolvenzverwalter sein, dem Ihr persönliches Schicksal als Unternehmer gleichgültig ist.

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Der dritte Erfolgsfaktor für das Schutzschirmverfahren ist eine offensive Öffentlichkeitsarbeit. Die Kommunikation richtet sich sowohl nach Innen gegenüber Ihren Mitarbeitern als auch nach Außen gegenüber den Kunden und Lieferanten. Erfahrungsgemäß ist es besser, wenn die Beteiligten von dem Sanierungsvorhaben von der Geschäftsführung persönlich erfahren und nicht durch den Buschfunk oder Presse. Deshalb eine Presseerklärung zum Versenden vorbereiten und eine Betriebsversammlung abhalten. Erklären Sie den Schutzschirm positiv.

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Schließlich ist der Umgang mit dem gerichtlich bestellten Sachwalter elementar für den Erfolg des Schutzschirmverfahrens. Der Sachwalter beaufsichtigt das Verfahren. Er besitzt umfangreiche Informationsrechte. Aber er darf sich zumindest in der Theorie nicht in das operative Geschäft einmischen und der darf nichts entscheiden. Meine Erfahrung ist: Gehe nie zu Deinem Fürst, wenn Du nicht gerufen wirst. Halten Sie den Sachwalter durch ein gutes Reporting vom Betrieb fern. Stellen Sie ihm keine Fragen. Berichten Sie ihm wöchentlich so erschöpfend, dass er keine Notwendigkeit sieht, sich einzumischen. Alle Probleme klären Sie ausschließlich mit ihrem Sanierungsberater.

Welche Alternativen gibt es zum Schutzschirmverfahren?

Sollten Sie sich in einer finanziell herausfordernden Lage befinden und über ein Schutzschirmverfahren nachdenken, empfiehlt es sich ebenfalls nach alternativen Lösungen zu suchen.

Außergerichtliche Sanierung

Die erste Möglichkeit, um die drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens abzuwenden, wäre eine außergerichtliche Sanierung. Dabei können Sie sich mit Ihren Gläubigern außerhalb des Gerichts auf einen außergerichtlichen Schuldenerlass einigen. Allerdings habe ich in meiner Erfahrung festgestellt, dass die Bereitschaft der Gläubiger dazu äußerst gering ist. Das Motto „Nimm das, sonst bekommst Du gar nichts!“ überzeugt sie nicht. Gläubiger sind aufgrund von internen Compliance-Regeln nicht einfach in der Lage, auf Schulden zu verzichten. Sie befürchten, dass eine außergerichtliche Einigung mit einem Schuldner einen Dammbruch auslösen könnte. Wenn sie einem Schuldner einen Teil seiner Schulden erlassen, müssten sie dies auch bei Tausenden anderen Schuldner tun, um eine Gleichbehandlung sicherzustellen. Infolgedessen ist ein außergerichtlicher Schuldenerlass oft nicht durchsetzbar und stellt somit keine Alternative zum Schutzschirmverfahren dar.

Restrukturierungsverfahren nach StaRUG

Eine weitere Möglichkeit, die in Erwägung gezogen werden kann, ist die Anwendung des neuen Restrukturierungsverfahrens gemäß dem StaRUG-Gesetz. Sollte es bereits mit diesem Verfahren möglich sein, die Krise zu bewältigen, würde ich es dem Schutzschirmverfahren stets vorziehen. Das Restrukturierungsverfahren ist nämlich weniger invasiv als das Schutzschirmverfahren und es werden nur ausgewählte Gläubiger gekürzt, während andere wie Lieferanten unberührt bleiben. Im Gegensatz dazu sind beim Schutzschirmverfahren alle Gläubiger involviert. Des Weiteren ist das Restrukturierungsverfahren nicht öffentlich und die Geschäftsführung behält die vollständige Kontrolle über den Sanierungsprozess.

Insolvenz in Eigenverwaltung

Die dritte Alternative zum Schutzschirmverfahren stellt die Insolvenz in Eigenverwaltung dar. Praktisch betrachtet ähneln sich die beiden Verfahren sehr. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass das Schutzschirmverfahren nur zulässig ist, wenn die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO noch nicht eingetreten ist. Hierfür muss das Gericht bei der Antragstellung eine aufwendige und kostenintensive Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers verlangen. Im Gegensatz dazu ist die Insolvenz in Eigenverwaltung auch nach Eintritt der Insolvenzreife erlaubt. Eine teure Bescheinigung ist hierbei nicht notwendig. Vor allem bei kleineren Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitern würde ich daher stets die Insolvenz in Eigenverwaltung anstelle des Schutzschirmverfahrens empfehlen.

fazit: Ist das Schutzschirmverfahren die richtige Entscheidung für Ihr Unternehmen?

Was ist das Fazit? Ist das Schutzschirmverfahren die geeignete Entscheidung für Sie und Ihr Unternehmen? Die Antwort ist: Es hängt davon ab. Das Schutzschirmverfahren kann eine sinnvolle Möglichkeit darstellen, wenn Sie Ihr Unternehmen unter gerichtlichem Gläubigerschutz von Schulden und defizitären Verträgen aller Art bereinigen müssen, damit es wieder zukunftsfähig aufgestellt ist.

Durch das Schutzschirmverfahren erlangt die Geschäftsführung eine erhebliche Erleichterung, da sie mit der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers bestätigt bekommt, dass die Insolvenz fristgerecht gemeldet wurde. Damit ist die Geschäftsführung von der Sorge befreit, dass sie persönlich für eine Insolvenzverschleppung haften könnte, da diese im Rahmen des Schutzschirmverfahrens ausgeschlossen ist.

Das Schutzschirmverfahren kann die notwendige Zeit verschaffen, um die Finanzen zu stabilisieren und Ihr Geschäft zu retten. Jedoch ist es wichtig zu betonen, dass das Schutzschirmverfahren kein Wundermittel ist. Es erfordert viel Arbeit und Engagement von Ihnen und Ihrem Team, um erfolgreich zu sein.

Weiterhin gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, bevor Sie das Verfahren überhaupt beantragen können. Daher ist es von großer Bedeutung, dass Sie sich ausführlich informieren und eine professionelle Beratung in Anspruch nehmen, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Wenn Sie jedoch bereit sind, die Herausforderungen anzunehmen und hart zu arbeiten, kann das Schutzschirmverfahren eine lebensrettende Option für Ihr Unternehmen darstellen

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Rechtsanwalt

Als sehr erfahrener Sanierungsprofi und Anwalt für Insolvenzrecht führe ich Ihr Unternehmen aus den Schulden. Erfahrung aus rund 135 Sanierungsverfahren.

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