Damit Sie als Geschäftsführer die Risiken eines Schutzschirmverfahrens besser einschätzen können, erkläre ich Ihnen die typischen Gefahrenstellen: Wann und woran kann das Schutzschirmverfahren misslingen? Geht ein Schutzschirm schief, kommt das Unternehmen in eine Regelinsolvenz. Das heißt, das Gericht hebt die Eigenverwaltung auf und der Sachwalter wird zum Insolvenzverwalter. Dieser übernimmt die Kontrolle.
Das sind die Gefahren des Schutzschirmverfahrens:
- Gericht verweigert den Schutzschirm
- Unternehmen erwirtschaftet keinen Gewinn
- Alles ist sicherungsübereignet
- Sachwalter mischt sich ein
- Mitarbeiter laufen davon
- Geld geht aus
- Unternehmen zu wertvoll
- Gesellschafter bürgt für Unternehmensschulden
- Gericht verweigert den Schutzschirm
Auf das Schutzschirmverfahren besteht zwar ein gesetzlicher Anspruch. Aber in der Praxis stehen die Gerichte dem Schutzschirmverfahren kritisch gegenüber. Sie glauben immer noch, dass der Unternehmer die Rettung nicht verdient hat, wenn das Unternehmen in die Zahlungsunfähigkeit gerät.
Deshalb muss der Sanierungsberater das Gericht von der Schutzschirm-Fähigkeit des Unternehmens überzeugen. Das Schutzschirmverfahren gibt es nicht automatisch. Der häufigste Ablehnungsgrund ist “vertiefte Zahlungsunfähigkeit”. Hat das Unternehmen die Bilanzen und die Buchhaltung vernachlässigt, sind Sozialversicherungsbeiträge offen oder pfändet das Finanzamt bereits, liegt eine vertiefte Zahlungsunfähigkeit vor. Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist ein schlüssiger Sanierungsplan und eine Finanzplanung.
Der Antrag muss alle rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des Unternehmens beschreiben und einen Fahrplan beinhalten, welche Sanierungsschritte mit welchen Auswirkungen zu welchem Zeitpunkt geplant sind.
Gesellschafter bürgt für Unternehmensschulden
Haftet der Gesellschafter persönlich für die Schulden des Unternehmens, so wie im deutschen Mittelstand üblich, müssen zwei Sanierungen durchgeführt werden: Entschuldung des Unternehmens und Entschuldung des haftenden Gesellschafters.
Die Haftung des Gesellschafters erschwert die Sanierungsaussichten besonders dann, wenn die Hausbank den Kredit über eine Förderbank wie KfW abgesichert hat. Dann muss die Abstimmung über einen Schuldenerlass zugleich mit mehreren Bankengremien erfolgen. Das ist furchtbar und dauert mindestens ein Jahr.
Besser, der Insolvenzplan sieht eine Übertragung der Gesellschaftsanteile auf eine andere Person vor und der persönlich haftende Gesellschafter entschuldet sich mittels der einjährigen Privatinsolvenz. Das hört der betroffene Gesellschafter nicht gerne, ist aber leider so.
P.S.: Meine Ausführungen, unter welchen Umständen ein Schutzschirmverfahren misslingen kann, sollen Sie keinesfalls demotivieren. Gefahren sind zumeist beherrschbar, wenn man sie kennt.
Mitarbeiter laufen davon
Während noch vor wenigen Jahren das Problem darin bestand, Mitarbeiter loszuwerden, geht es heute eher darum, die Belegschaft trotz Schutzschirm im Unternehmen zu halten. Oft werben Headhunter die besten Mitarbeiter ab, sobald sie von dem Schutzschirm erfahren. Dem Abwerben muss das Unternehmen mit Bleibeprämien und gutem Zureden entgegnen.
Geld geht aus, Pleite in der Pleite
Das Unternehmen muss unter dem Schutzschirm Geld verdienen. Einerseits um sich selbst zu finanzieren. Andererseits um die Schutzschirm-Kosten zu bezahlen und am Schluss muss Geld zur Verteilung an die Gläubiger erwirtschaftet sein. Verfehlt das Unternehmen die Ziele trotz der gewährten Subventionen wie Insolvenzgeld usw., kann der Unternehmer gegebenenfalls mit einer Einlage weiterhelfen. Ist auch dieser Weg versagt, wird der Sachwalter das Schutzschirmverfahren abbrechen.
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Alles ist sicherungsübereignet
Die Zahlungseingänge des Unternehmens sind nicht frei verfügbar, wenn das Unternehmen die Zahlungseingänge zur Sicherheit abgetreten hat (=Zession). Bei einer Zession muss das Unternehmen alle Zahlungseingänge mit Leistungszeitraum vor der gerichtlichen Anordnung des Vollstreckungsschutzes herausgeben.
Als Folge fehlt die Liquidität zur Fortführung. Dann entscheidet die Bank und nicht das Unternehmen, ob es mit einem Schutzschirm weitergeht. Die Abtretung der Zahlungseingänge ist eine schwierige Hürde auf dem Weg zu einer erfolgreichen Sanierung. Das heißt aber nicht, dass ein Schutzschirmverfahren bei Sicherungsabtretung aussichtslos ist.
Weiteres Erschwernis im Schutzschirm kann die Sicherungsübereignung der Maschinen, Abtretung des Warenlagers, Ware unter Eigentumsvorbehalt, usw. sein. Das heißt, das Unternehmen muss die Interessen der Gläubiger mit Sicherungsrechten besonders berücksichtigen. Hierzu vereinbart das Unternehmen mit dem Sicherung-Gläubiger auf welche Art und Weise das Sicherungsgut genutzt bzw. verwertet werden darf.