Restrukturierung befreit Spedition von KfW-Coronakredit

Die Spedition S. nahm zur Überwindung der Coronapandemie die kreditfinanzierte Liquiditätshilfe der KfW iHv 250 T€ in Anspruch. Weil sich die wirtschaftliche Erholung verzögerte, wäre die Spedition ausweislich ihrer Finanzplanung nicht dazu in der Lage gewesen, den KfW Kredit zu tilgen. Die Spedition war insolvenzgefährdet. Zur Überwindung der drohenden Zahlungsunfähigkeit absolvierte die Spedition ein Restrukturierungsverfahren. Mithilfe des Restrukturierungsplans gelang es uns, den KfW-Kredit samt weiteren Verbindlichkeiten um 92 % zu kürzen. Damit ist die Insolvenzgefahr abgewendet und die Spedition von der Rückzahlung des KfW-Kredits befreit.

Restrukturierungsverfahren befreit Spedition von KfW-Coronakredit

Der Fall

Die Spedition S. betreibt einen spezialisierten Speditionsbetrieb mit derzeit 11 Fahrzeugen. Die Kunden schätzen die Termin-Treue, Transparenz und Zuverlässigkeit. Das Alleinstellungsmerkmal ist eine besonders kurze Reaktionszeit auf Kundenanfragen. So ist es Maxime, dass Transport-Anfragen innerhalb von 15 Minuten mit einem konkreten Fracht-Angebot beantwortet werden.

Die rasante Reaktionszeit auf Kundenanfragen, die Bereitstellung von automatischen Tracking-Informationen an Auftraggeber und die Anpassung der Kundenkommunikation auf digitale Prozesse kommt bei den Kunden gut an. Die Geschäftsbeziehungen zu einigen Kunden bestehen seit Jahren, teilweise seit Unternehmensgründung. Von diesen wird die Spedition regelmäßig beauftragt. Die Spedition fährt aber auch für einmalige Auftraggeber.

Die Spedition war finanziert mit einem Kredit der KfW zur Überwindung der Coronapandemie in Höhe von 250 T€ und einem Betriebsmittelkredit von 50 T€.

Insolvenzursache

Ursächlich für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist die Coronapandemie. Nach kurzfristig erhöhtem Frachtbedarf bei Pandemiebeginn, „Stichwort Klopapier“, brachen die Umsätze für einige Monate während der Lockdowns um 50 % ein. Damit einhergehend fielen die Preise am Spotmarkt für kurzfristige Frachten auf einen historischen Niedrigstwert, die Erwirtschaftung einer Rendite war in dieser Zeit unmöglich

Die Spedition überbrückte die schwierigste Phase der Pandemie mit der Soforthilfe-Maßnahme des Landes Baden-Württemberg in Höhe von 30 T€ (Fixkostenzuschuss für April und Mai 2020) und Kurzarbeit. Weil das Ausmaß und die Dauer der Pandemie damals nicht überschaubar waren, nahm die Spedition zusätzlich den KFW-Schnellkredit in Höhe von 250 T€  in Anspruch. 

Im Laufe des Jahres 2021 verbesserte sich die wirtschaftliche Situation. Die Nachfrage sank jedoch im 2. Halbjahr erneut aufgrund der Halbleiter- und Chipkrise. Trotz aller Widrigkeiten schaffte es die Spedition, ihren Umsatz im Jahr 2021 um 40 % zu steigern. Sie erwirtschaftete aber noch keine Rendite. Diese stellte sich moderat erst Anfang 2022 ein. 

Insgesamt betrachtet erholte sich die Spedition zu langsam, um den KfW-Schnellkredit zu tilgen. Die Tilgung sollte im 3. Quartal beginnen und dann quartalsweise jeweils 10 T€. Dazu war sie ausweislich ihrer Planung aber nicht in der Lage und stellte eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 InsO fest.  („Drohende Zahlungsunfähigkeit“ bedeutet, dass der Eintritt der endgültigen Zahlungsunfähigkeit in den nächsten 24 Monaten überwiegend wahrscheinlich ist.)

Unternehmenssanierug

Weil die Zahlungsunfähigkeit bisher nur drohte, aber noch nicht eingetreten und weil die Ursache der Schieflage die Finanzverbindlichkeit gegenüber der KfW war, habe ich die Spedition mit dem neuen Restrukturierungsverfahren nach StaRUG ohne Insolvenz saniert und nicht wie sonst üblich mit einem Schutzschirmverfahren oder Eigenverwaltung.

Das Restrukturierungsverfahren ist eindeutig das beste Sanierungsverfahren. Die Vorteile gegenüber Schutzschirm und Eigenverwaltung sind:

  • Das Restrukturierungsverfahren ist kein Insolvenzverfahren.
    Es dauert nicht länger als 3 Monate.
  • Das Restrukturierungsverfahren ist nicht öffentlich.
  • Das Unternehmen bestimmt, welche Gläubiger gekürzt werden sollen. Andere Beteiligte, wie Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter, sonstige Vertragspartner erfahren nichts von einem laufenden Restrukturierungsverfahren.
  • Die Mehrheitsfindung für den Restrukturierungsplan, mit dem in etwa bestimmte Bankverbindlichkeiten um 90 % gekürzt werden, ist einfach, die Kürzungen sind leicht durchzusetzen.

Das Restrukturierungsverfahren ist so etwas wie eine Enteignung Einzelner zum Wohle der Allgemeinheit. Das bedeutet, einzelnen Gläubigern wird zugemutet, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, damit das Unternehmen überlebt. Ohne Verzicht würde das Unternehmen pleitegehen und die Gläubiger leer ausgehen. Der Restrukturierungsplan muss außerdem begründen, warum gerade die ausgewählten Gläubiger die Kürzung dulden müssen und dass die Kürzung der geringst mögliche Eingriff ist.

Der Inhalt des Restrukturierungsplans der Spedition war:

Der Förderkredit der KfW iHv 250 T€ muss erstmalig ab dem 30.09.22 iHv 10 T€ und dann quartalsweise in 30 Raten getilgt werden. Entsprechend der Finanzplanung wird diese Tilgung nicht zu bewältigen sein. Um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden, ist ein Rechtseingriff in dieses Darlehn unerlässlich. Der geplante Rechtseingriff des Restrukturierungsplans besteht darin, dass insbesondere der Förderkredit der KfW mit einer Einmalzahlung abgegolten wird. Gleiches gilt für das Darlehn bei der Bank 2 sowie für Forderungen von Lieferanten und Mitgliedsbeiträge, die derzeit fällig sind.

Der Restrukturierungsplan teilt die planbetroffenen Restrukturierungsgläubiger entsprechend ihrer unterschiedlichen Rechtsstellung in zwei Abstimmungs-Gruppen auf:

  1. Forderungen von Klein- und Kleinstunternehmen oder mittleren Unternehmen
  2. Finanzverbindlichkeiten

Bei den Kleingläubigern handelte sich um den Steuerberater, IT-Dienstleister, die IHK, usw. Der Restrukturierungsplan wurde beim Amtsgericht Stuttgart zur Abstimmung gebracht. Erwartungsgemäß stimmte die Gruppe mit den Finanzverbindlichkeiten gegen den Restrukturierungsplan und die Gruppe der Kleingläubiger für den Plan.

Gemäß § 25 StaRUG gilt der Plan bei zwei Gläubigergruppen als angenommen, wenn in einer Gruppe eine Mehrheit zu 3/4 für den Restrukturierungsplan stimmt. Das war der Fall. Weil die Kleingläubiger die Spedition als langjährigen Geschäftspartner nicht verlieren wollten, erklärten sie sich mit der Kürzung ihrer aktuellen Rechnung um einen Anteil von 92 % einverstanden und stimmen für den Restrukturierungsplan. Die Gruppe der Banken wurde somit überstimmt und das Restrukturierungsgericht bestätigte noch im Abstimmungstermin den Restrukturierungsplan.

Ergebnisse der Restrukturierung

  • Verbindlichkeiten der planbetroffenen Gläubiger um 92 % gekürzt
  • Der KfW-Kredit iHv 250 T€ wird mit 25 T€ abgegolten
  • Dauer des Restrukturierungsverfahrens 10 Wochen
  • Niemand hat es bemerkt, Geschäftsbetrieb lief störungsfrei
  • Schuldenverzicht 92% 92%
  • Quote des Restrukturierungsplans 8% 8%
  • Fortführungswahrscheinlichkeit für die nächsten 3 Jahre 99% 99%
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