Bestimmte Schulden unterliegen nicht der Restschuldbefreiung. Das sind insbesondere Schulden aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Das sind Geldstrafen, Geldbußen oder Zwangsgelder. Betroffen sind nicht nur die Strafzahlungen selbst, sondern auch etwaige Schäden, die mit der unerlaubten Handlung verursacht wurden. Bestes Beispiel sind Steuerschulden.

Vorsicht vor Schulden aus unerlaubter Handlung

Behauptet einer Ihrer Gläubiger, die Schulden seien aufgrund einer „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ entstanden, müssen Sie reagieren. Schulden aufgrund unerlaubter Handlung unterliegen nicht der Restschuldbefreiung.

Typische Schulden

Häufigster Fall in meiner Praxis sind bei ehemals Selbstständigen die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen und bei Arbeitslosen die Leistungen der Arbeitsämter aufgrund falscher Angaben. Immer häufiger werden Betrugsvorwürfe: Kann der Gläubiger beweisen, dass der Schuldner die Ware bestellte ohne jemals bezahlen zu können, gilt dies ebenfalls als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung.

Gericht warnt den Schuldner

Der Gläubiger muss im Insolvenzverfahren das Vorliegen einer unerlaubten Handlung ausdrücklich geltend machen, wenn er die Forderung zur Insolvenztabelle anmeldet. Macht ein Gläubiger eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geltend, informiert das Insolvenzgericht den Schuldner darüber – gewissermaßen als Warnung. Der Schuldner kann dann der Feststellung der Schuld als unerlaubte Handlung widersprechen.

Unbedingt widersprechen

Tritt ein solcher Fall ein, müssen Sie persönlich zum Prüfungs- und Schlusstermin bei Gericht oder sich vertreten lassen. In diesem Termin müssen Sie dieser Forderung dann aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprechen. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Als Folge des Widerspruchs muss der Gläubiger nun eine Klage führen. Die damit verbundenen Kosten schreckt viele Gläubiger ab.

Wo kein Kläger, da kein Richter

Solange kein Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung oder Verletzung der Unterhaltspflicht erlassen wurde, ist alles in Ordnung. Haben Sie aber einen Strafbefehl kassiert, gibt es für die Steuerschulden oder Unterhaltsschulden keine Restschuldbefreiung. Aber der Gläubiger muss sich in der Privatinsolvenz ausdrücklich auf den Rechtsgrund er unerlaubten Handlung berufen. Vergisst er dies, erhalten Sie auf jeden Fall die Restschuldbefreiung.

Sollte im Kreditantrag geschummelt worden sein…

Bei falschen Angaben in einem Kreditantrag oder Leasingvertrag droht die Versagung der Restschuldbefreiung. Allerdings fällt die Schummelei kaum auf. Außerdem muss ein Gläubiger wegen der falschen Angaben in dem Kreditantrag ausdrücklich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Viele Gläubiger scheuen diesen Aufwand. Schummeln aber bitte trotzdem nicht. Fliegt die Sache auf, kann es für Sie unangenehm werden.
Ein absolutes No-Go wäre es, wenn Sie wenige Wochen, nachdem Sie einen Kredit bewilligt bekommen haben, die Privatinsolvenz beantragen. Bei einem derart engen zeitlichen Zusammenhang wird die Bank Ihre Angaben im Kreditantrag sehr genau überprüfen.

Falls die Schummelei auffällt…

Bei einem Kreditantrag müssen alle Angaben richtig sein, von denen die Kreditvergabe abhängt. Der Gesetzgeber hat derartige Fälle ausdrücklich von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Also schummeln Sie nicht. Oder Sie lassen sich nicht dabei erwischen. Zahlen Sie wenigstens ein paar Raten des neuen Kreditvertrages, bevor Sie Insolvenz beantragen.

Dunkelziffer hoch

Die gute Nachricht ist aber, dass dies in der Regel kaum ans Tageslicht kommt. Und der Gläubiger muss sich ausdrücklich auf die Versagung der Restschuldbefreiung berufen, das heißt er muss persönlich zum Schlusstermin erscheinen und dort den Antrag stellen.

Trotzdem schuldenfrei

Den meisten Gläubigern ist diese Mühe nicht wert, sodass die Restschuldbefreiung trotzdem in den allermeisten Fällen erteilt wird. Schummeln Sie trotzdem nicht, wenn Sie einen neuen Kredit beantragen. Auch nicht, wenn Sie in Not sind. Die Folgen, falls Sie erwischt werden, sind äußerst unangenehm.

Was gegen Versagung der Restschuldbefreiung tun?

Liegen von vorneherein Versagungsgründe vor, sollten Sie sich mit dem betreffenden Gläubiger einigen. Erst nachdem dieser Gläubiger abgefunden ist, beantragen Sie die Privatinsolvenz.

Versagungsgrund vorher klären

Wenn einer der Versagungsgründe vorliegt und Sie befürchten müssen, dass ein Gläubiger beim Insolvenzgericht beantragt, Ihnen die Restschuldbefreiung zu versagen, sollten Sie vorher handeln. Wichtig ist es in so einem Fall dafür zu sorgen, dass der Richter die Gründe einer Versagung der Restschuldbefreiung erst gar nicht überprüfen muss.

Einigung vor der Privatinsolvenz

Dies geschieht beispielsweise, indem Sie sich mit den betreffenden Gläubigern außerhalb des Insolvenzverfahrens über eine Ratenzahlung einigen und den Gläubiger überhaupt nicht in das Insolvenzverfahren einbeziehen. Natürlich können Sie das Insolvenzverfahren dann erst beantragen, nachdem dieser Gläubiger bezahlt ist. Bei hohen Schulden in der Privatinsolvenz kann das natürlich eine Weile dauern.

Gläubiger müssen zustimmen

Voraussetzung ist, dass die Gläubiger zustimmen, was mitunter sehr schwierig sein kann. Einen Schuldenvergleich macht man den Gläubigern schmackhaft, indem Sie den Gläubigern mehr anbieten. Das heißt, dass der Gläubiger für den Fall des Zu-Stande-Kommens eines Schuldenvergleichs besser gestellt ist, als wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Behörden sind „zickig“

Private Gläubiger wie Unternehmen stimmen in der Regel dem Schuldenvergleich zu. Wenn allerdings eine Behörde, Finanzamt wegen Steuerschulden oder Krankenkasse wegen Sozialbeiträgen für Arbeitnehmer beteiligt ist, schwinden die Chancen erheblich. Beispielsweise ist das Finanzamt an die Abgabenordnung gebunden, die gesetzlich genau vorschreibt, in welchen Fällen eine Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden kann. Erfahrungsgemäß sind Einigungen mit den Finanzämtern chancenlos. Dies, obwohl Sie auch bei Steuerschulden die Restschuldbefreiung erhalten.

27 Kommentare

  1. Bahn,Mirko

    Hallo, auch ich war bis 1999 selbstständig habe dann die Private Insolvenz angemeldet und bin seid 2010 Restschuld befreit. Nach Abschlußverfahren wurde die Krankenkasse als Gläubiger mit einer Frist von 4 Wochen vom Amtsgericht aufgefordert, offene Forderungen geltend zu machen.Doch es passierte nichts. Habe jetzt im März 2014
    einen aktuellen Kontoauszug ( keine bzw. noch keine Zahlungsaufforderung ) der Krankenkasse mit genau den offenen Beträgen aus damaliger Selbständigkeit erhalten. Muß ich mir da Sorgen machen , oder liegt da ein Fehler der Krankenkasse vor ?

    • Jörg Franzke

      Hallo,
      wenn das Ihre eigene Krankenkasse war und Sie diese als Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligt haben, müssen Sie sich keine Sorgen machen.
      Grüsse
      Franzke

  2. Hubert Meyer

    Nach meiner Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung sind die Forderungen der AOK Sozialabgaben von Mitarbeiter als Deliktforderungen zur Vollstreckung. Ich habe keine Lohnkosten, Sozialabgaben und Lohnsteuer bezahlt.
    Wenn der Lohn nicht bezahlt werden kann (Pleite) dann kann ich auch nicht die Abgaben bezahlen.
    Ist das eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung???
    Gruß
    Hubert Meyer

    • Jörg Franzke

      Hallo,
      ja ist es. Wenn Sie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht bezahlen, machen Sie sich wegen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar. Die Arbeitnehmeranteile gelten als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung und von diesen erhalten Sie keine Restschuldbefreiung.
      Grüsse
      Franzke

  3. Kai

    Hallo,
    ich habe zusammen mit einem Freund eine GbR gehabt. Da wir viele Aussenstände hatten und kein rankommen mehr ans Geld gab, waren wir gezwungen eine Privatinsolvenz zu eröffnen. Nun haben wir beide die Restschuldbefreiung, jedoch bekomme ich einen Brief nach dem anderen nach Hause, in denen Krankenkassen Solzialbeiträge fordern, jedoch bekommt mein damaliger GbR Partner nichts. Er erzählte mir, dass er sich daran erinnern kann, dass er gegen jede Forderung der unerlaubten Handlung Einspruch eingelegt hat, jedoch war mir diese Möglichkeit nicht bekannt. Ich kann mich an keinen einzigen Brief erinnern, indem ich sozusagen gewarnt wurde.
    Muss ich nun alle Forderungen im nachhinein allein begleichen? Kann ich irgendwie deswegen vorgehen, dass ich nicht darüber aufgeklärt wurde und nicht gewarnt wurde?
    Ich bin wirklich verzweifelt, da es mehrere tausend Euro sind und meine Insolvenz total überrflüssig gewesen ist, sollte ich das alles zahlen müssen.
    Danke.

    • Jörg Franzke

      Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung unterliegen nicht der Restschuldbefreiung. Sie müssen diese auch nach der Insolvenz begleichen. Bei einer GbR haften Sie als Gesamtschuldner. Das heißt, jeder haftet auf die volle Summe. Die Kassen können also Sie auf die volle Summe in anspruch nehmen. Es ist empfehlenswert, sich zu einigen und Ratenzahlung anzubieten.

  4. Kai

    Hallo Herr Fränzke,
    danke für die schnelle Antwort. Wie sieht es aber speziell in meinem Fall aus, wenn mein GbR Partner in jedem Fall einspruch eingelegt hat, ich aber nicht? Muss ich nun alles allein zahlen und ist er ein raus oder kann ich ihn trotzdem mit ranziehen? Danke

    • Jörg Franzke

      Dem Gläubiger steht es frei, sich einen der GbR Gesellschafter in Regress zu nehmen. Nachdem Sie (alles) bezahlt haben, können Sie die Mitgesellschafter in Regreß nehmen, aber erst nachträglich.

  5. Kai

    Herr Franzke, ich bedanke mich vielmals für Ihre Ratschläge. Ich bin Ihnen sehr dankbar, dass Sie sich die Zeit nehmen, vorallem kostenfrei über diese Dinge zu beraten.
    Ich habe noch eine Frage, die ich für mich noch einmal wissen muss. Können ausschließlich Krankenkassen nach der Restschuldbefreiung Gelder eintreiben, die eine unerlaubte Handlung angemeldet haben? Oder auch die, die nur in der Gläubigerliste stehen? Bei mir ist der Fall, dass 2 Krankenkassen eine unerlaubte Handlung angemeldet haben, die anderen nicht. Danke und viele Grüsse

    • Jörg Franzke

      Ja, nur die Kassen, deren Forderung in der Insolvenztabelle als unerlaubte Handlung festgestellt wurde, sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Wenn bei Ihnen zwei Krankenkassen geschlafen haben, dann haben Sie eben Glück gehabt. Gratuliere!

  6. Claudia

    Ich danke ihnen. So habe ich endlich verstanden, was der Brief vom Amtsgericht mir genau sagen wollte, und was ich dagegen tun muss. Der Gläubiger wird wenig Chancen haben, mir in diesem Fall eine unerlaubte Handlung zu unterstellen. Die Forderung ist 10 Jahre alt und damals wurde ich wegen Betruges von einer anderen Stelle – aber wegen dieser Forderung – angezeigt. Es geht um Behandlungskosten in einer KLinik. Gläubiger ist jetzt die Klinik, damals hat mich die GKV wegen versuchten Betruges angezeigt. Ich hatte im Glauben dass ich noch versichert sei, meine Krankenversichertenkarte vorgelegt. Vor Gericht wurde ich deswegen freigesprochen, der Richter sah dies als fahrlässige Handlung an. Ich bin mir fast sicher, dass dieser Umstand es dem Gläubiger schwer machen wird, mir hier tatsächlich eine unerlaubte Handlung nachzuweisen. Zumal ich das Insolvenzverfahren nur eröffnet habe, um die Folgen dieser Forderung abzuwenden (die Klinik will mich nicht mehr behandeln, und ich bin darauf gesundheitlich angewiesen):
    Mit freundlcihen Grüßen
    Anonyma

  7. Yvonne

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
    auch ich hatte 2002 eine Privatinsolvenz (ich war bis dahin selbstständig). Zwischenzeitlich habe ich die Restschuldbefreiung erhalten und nun kommen die Krankenkassen aus ihren Löchern. Ich habe 2 unterhaltspflichtige Kinder, was noch dazu kommt. Die o.g. Mails sind recht interessant. Ich muss nachher gleich mal schauen, ob die Kassen diese unerlaubte Handlung angemeldet haben! Aber ich glaube schon!
    Mit hat damals auch niemand gesagt, dass ich dagegen in Einspruch gehen kann!! Leider!!
    Zur Zeit habe ich mit einer Kasse noch Ärger! die haben in der Insolvenztabelle 3090 Euro festgestellt und verlangen von mir zuzüglich Zinsen und Kosten auf diese Summe, seit 2002, obwohl ich bereits 601 euro abgezahlt habe. Nun habe ich dieser Kasse einen Zahlungsvorschlag von 50 % der festgestellten Summe, abzüglich meiner Zahlungen angeboten, aber diese bleiben stur! Keine Einigung in Sicht, zumal ich ihnen mitgeteilt habe, dass die anderen Kassen mit dieser Quote keine Probleme haben.
    Nun soll ich nächste Woche die EV abgeben! Damit fängt ja wieder alles von vorne an!!
    Ich dachte, ich bin die Sache mal irgendwann los?!
    Können Sie mir eventuell einen Tipp geben, wie ich mit denen verhandeln soll? Ich bin mit meinem Latein am Ende!!!
    Viele Grüße
    Yvonne

    • Jörg Franzke

      Hallo,
      ich würde an Ihrer Stelle in einem Vermögensverzeichnis, welches auch die Gerichtsvollzieher benutzen, die finanzielle Situation gegenüber der Krankenkasse schriftlich darstellen und dann eine Ratenzahlung oder Teilzahlung anbieten. Eine andere Möglichkeit gibt es leider nicht.

  8. Baumgarten

    Insolvenzverfahren ist eröffnet. Mein Exmann meldet als einziger Gläübiger den Rechtsgrund unerlaubte Handlung an. Hier habe ich widersprochen. Die Forderung an sich ist tituliert, hier handelt es sich um rückständige Darlehensraten gem. Verträge für das Haus bei der Bank. Da ich auf Grund von reduzierter Arbeitsstunden und Gehalt zahlungsunfähig geworden bin, kann ich den Vergleich nicht einhalten. So mahnt mein Exmann mich zudem an und hat den Vortrag beim Gericht angegeben. Was ist hier sinnvoll, soll ich abwarten ob er eine Klage erhebt. Ich bin mir sicher da er stets PKH erhalten hat, wird er klagen. Seit Jahren gibt es nur Verfahren durch ihn gegen mich. Unser Haus bzw. die Wohnungen wurden bereits von der Bank beschlagnahmt zwecks ZV. Mein Exmann versucht alles um nach Ablauf der Insolvenz weiterhin 30 Jahre vollstrecken zu können.

    • Jörg Franzke

      Hallo,
      wenn die Forderung es Exmannes bereits tituliert ist, müssen Sie Klagen und nicht Ihr Mann. Hierzu haben Sie vier Wochen Zeit nach Feststellung der Forderung als unterlaubte Handlung zur Insolvenztabelle. Der Exmann will Sie offentlich wegen Prozessbetruges drankriegen. Das wird ihm nicht gelingen, wenn Sie argumentieren, dass Sie bei Vergleichsabschluss davon ausgehen konnten, die vereinbarten Raten zahlen zu können. Erst aufgrund eines damals unvorhersehbaren Ereignisses wie Arbeitslosigkeit waren Sie nicht mehr dazu in der Lage.

  9. Georg Sautter

    Als ehemaliger Teilhaber einer Gbr, aus der ein Teilhaber ausgestiegen ist, habe ich einen Teil unseres Firmengebäudes vermietet. Der Mieter unterschrieb den tatsächlichen Mietvertrag nicht, sondern übergab mir einen Vorvertrag auf den Mietvertrag. In diesem Mietvertrag wurde ich als Vermieter mit dem Namen, XYZ Gbr. benannt. Der Mieter bezahlte für von ihm veranlasste Umbaumaßnahmen eine Anzahlung in Höhe von 15.000 €, im Vorvertrag bezifferte der Mieter diese Beträge jedoch als Teilablöse. Nachdem der Mieter nicht in der Lage war die Mieten zu bezahlen, zog er aus und verlangte die Anzahlung zurück. Bei Gericht stellte sich nun heraus, das es keinen wirksamen Mietvertrag gibt, da als Vermieter eine Gbr. benannt sei, eine solche kann es aber als Ein-Mann Gbr nicht geben, daher ist der Vorvertrag hinfällig und ich wurde verurteilt, die Anzahlung zurück zu bezahlen. Der Richter nahm im Urteil auf, das hier eine unerlaubte Handlung zugrunde lag, da er davon ausging, das wir wissentlich uns als Gbr. bezeichnet haben. Der Gläubiger stellte darauf hin mehrfach Strafanzeige, die alle samt eingestellt wurde, da die Staatsanwaltschaft der Meinung war, das hier keine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen wurde und die Firmierung als Gbr. aus Rechtsunwissenheit erfolgte. In der Folgezeit, durch den Mietausfall verloren wir letztlich sogar unser gesamtes Gewerbe. Es haben sich zwischenzeitlich Kosten aus dem Verfahren inkl. der Rückzahlungssumme in Höhe von ca. 28.000 € angesammelt. Trotz einem Angebot einer einmaligen Zahlung von 21.000 € lehnte diese der Gläubiger ab. Nun meine Frage, eine solche Forderung welche nicht auf eine Straftat zurück zu führen ist, gilt eine solche als unerlaubte Handlung bei einer Insolvenz oder würde der Insolvenzrichter die Sache in eigenem Ermessen beurteilen. Es ist ziemlich sicher, das der Gläubiger Vertreter die unerlaubte Handlung beim Insolvenzgericht vorbringen würde. Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort.

    • Jörg Franzke

      Hallo,
      zu allem Pech kommt auch noch hinzu, dass eine in einem Urteil festgestellte vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung nicht entschuldbar ist. Macht der Gläubiger diesen Einwand geltend, werden Sie auf diese Forderung keine Restschuldbefreiung erhalten.

      • Imbriani

        Ich war als Strohmann Inhaber einer Einzelfirma. Nach einer Betriebsprüfung wurde Steuerhinterziehung und Veruntreuung von Arbeitsentgelten für die Jahre 2005 bis 2011 festgestellt. Ich bin mittlerweile in der Insolvenz. Ein Ermittlungsverfahren gegen mich wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt wurde wegen geringer Schuld eingestellt (leichtfertiges Handeln, ich war nicht faktischer GF). Muss ich fürchten, dass die Krankenkasse nachträglich Forderungen aus unerlaubter Handlung geltend machen?

        • Jörg Franzke

          Ja, müssen Sie.

  10. Dieter

    Hallo!
    Mit Eigeninteresse habe ich Ihre Webseite verfolgt. Ich hätte eine Frage zur unerlaubten Handlung.
    Mir wurde kürzlich die Restschuldbefreiung erteilt. In meiner Insolvenztabelle befinden sich einige Forderungen aus unerlaubter Handlung gegen die ich rechtkräftig Widerspruch eingelegt habe. Bis dato ist keine Gläubiger gegen diesen Widerspruch vorgegangen! Ist es zu erwarten das hier noch was passiert? Wie sieht es mit der Verjährung des Anspruchs auf Feststellung aus? Muss ich als Schuldner den Widerspruch beseitigen? Kann gegen mich nun vollstreckt werden?
    Ich hoffe Sie können mir meine Ängste ein wenig nehmen. Die meisten angemeldeten Deliktforderungen beruhen auf den Versuch diese als Eingehungsbetrug „durchzusetzen“. Vielen Dank für Ihre hoffentlich baldige Antwort.

    • Jörg Franzke

      Bei den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung verhält es sich folgendermaßen: ist die Forderung tituliert und enthält der Urteilsspruch, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet ist, müssen Sie innerhalb von vier Wochen nach Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle eine Feststellungsklage erheben, dass dem nicht so ist. Ist die Forderung des Gläubigers hingegen nicht tituliert, muss der Gläubiger eine Feststellungsklage erheben. Kommt er dem nicht nach, und erhalten Sie die Restschuldbefreiung, müssen Sie diese Gläubiger nicht mehr fürchten. Die Restschuldbefreiung umfasst auch diese Forderungen.

  11. Anonym

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Jörg Franzke,
    ich habe am 01.10.2013 mein privates Insolvenzverfahren eröffnet. Am 12.08.2014 wude mein Verfahren geschlossen ohne das ein Gläubiger dagegen war. Also ohne Beanstandung etc..
    Am 08.11.2014 bekomme ich plötzlich Post von der GEZ und sie fordern 754,74 Euro bis 31.12.2012. Da wurde mein Konto abgerechnet. Jetzt weiß ich nicht was ich so recht machen soll. Habe schon bei meinem IV angerufen und er sagte ich soll die GEZ anschreiben das sie das ausbuchen. Enstehen mir vielleicht Schweirigkeiten bei der RSB?
    Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
    K.

    • Jörg Franzke

      Gegen Sie genau so vor, wie der Insolvenzverwalter vorgeschlagen hat. Allerdings kann die GEZ durchaus einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, weil sie als Gläubiger nicht berücksichtigt wurde. Ich glaube aber nicht, dass die GTZ so etwas macht. Nach meiner Erfahrung bucht die GEZ tatsächlich die Forderung aus, sobald sie von der Insolvenz erfährt.

  12. Ramona

    Hallo,
    ich habe seit Oktober 2014 eine Regelinsolvenz. Mit geschlossenem Betrieb. Nun habe ich Post vom Amtsgericht erhalten, wo mir durch die Krankenkasse eine unerlaubte Handlung wegen nicht Zahlung der Krankenkassebeiträge meiner Mitarbeiter zu lasten gelegt wird. Diese Beiträge konnte ich selbst nicht mehr zahlen und habe deshalb unteranderem auch die Insolvenz angemeldet. Was kann ich hier tun? Kann ich hier einen Widerspruch einreichen? Ich habe dafür bis zum 22.12. zeit.
    Danke für Ihre Antwort im Voraus.
    Grüße
    Ramona

  13. Dennis S.

    Hallo Herr Franzke,
    ich habe eine Frage:
    Ich lebe von meiner noch Ehefrau getrennt. Trennungsjahr ist fast rum und die Scheidung steht bevor.
    Nun hat sich das Finanzamt gemeldet und die Steuererklärung für 2013 eingefordert. Soweit so gut. Ich habe nun die gemeinsame Veranlagung beantragt da wir ja zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet waren. Leider muss meine (ex)Frau mit unterschreiben. Da wir absolut nur noch Kontakt über Anwälte haben, ist dieses nicht so einfach und zeitnah möglich. Selbst wenn sie sich bereit erklären würde, würde sie versuchen mir wieder einen reinzudrücken. Ich gehe davon aus, dass auch bei einer gemeinsamen Veranlagung eine Steuernachzahlung auf uns zukommen würde.
    Soweit zur Vorgeschichte.
    Damit ich keinen  weiteren Ärger mit dem Finanzamt bekomme und das alles zum Abschluss zu bringen, habe ich überlegt jetzt die Einzelveranlagung in der Steuererklärung zu wählen. Sicherlich wird dann auch eine hohe Steuernachzahlung auf mich zukommen. Nun meine Frage: Kann ich diese dann mit in die Privatinsolvenz nehmen und das Finanzamt als normalen Schuldner mit angeben? Von den Info´s die ich bisher so aus dem Internet bekommen konnte geht das. Da ich ja keine Steuerstraftat begannen habe, wären diese Schulden in der Restschuldbefreiung mit enthalten. Oder gibt es durch die Änderung im Insolvenzgesetz eine andere Regelung? Ich hoffe Sie können meine Bedenken etwas mildern.
    Viele Grüße
     
    Dennis S.

  14. Kai anonym

    Hallo,
    Im September 2015 erhalte ich die Restschuldbefreiung. Aus unerlaubten Handlungen, gegenüber Sozialabgaben wurden mal 1500 Euro tituliert. Muss ich nach meiner Insolvenz nun die 1500 Euro zahlen oder werdn über die ganzen Jahre noch zInsen dazu berechnet? Da die Forderung seit 2002 besteht und diese auch vor dem Gericht festgelegt wurden habe ich nun Angst eine unüberschaubare Summe zahlen zu müssen?!?!
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!

    • Jörg Franzke

      Sie müssen die reine Forderung bezahlen ohne Zinsen.