Ein Nebenjob während der Privatinsolvenz ist selbstverständlich erlaubt. Dazu brauchen Sie keine Erlaubnis des Insolvenzverwalters. Sie müssen ihn aber schriftlich informieren, dass Sie einen neuen Job ausüben.

Nicht um Erlaubnis fragen

Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie den Insolvenzverwalter vorher um Erlaubnis bitten, ob Sie den Job annehmen dürfen. In diese Entscheidung darf er sich nicht einmischen.

Aber informieren

Aber: Sobald Sie den Arbeitsvertrag unterschrieben haben, bzw. mit dem Nebenjob begonnen haben, teilen Sie diese Veränderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse dem Insolvenzverwalter schriftlich mit.

Informationen immer schriftlich

Übersenden Sie ihm hierzu eine schriftliche Mitteilung und fügen Sie den Arbeitsvertrag am besten bei. Danach sollten Sie ihm regelmäßig Ihre monatlichen Gehaltsnachweise zukommen lassen.

Pflicht in der Privatinsolvenz

Das Übersenden des Arbeitsvertrages und der Gehaltsnachweise gehört zu Ihren Informationspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter. Das müssen Sie unbedingt einhalten und beachten.

So kommunizieren Sie mit dem Insolvenzverwalter

Es gilt wie immer: Sie müssen den Insolvenzverwalter von sich aus informieren, wenn sich Veränderungen in Ihrer Einkommenssituation ergeben und wenn Sie umziehen.

Ansonsten melden Sie sich immer nur, falls der Insolvenzverwalter Sie anschreibt und irgendetwas von Ihnen haben will.
Bevor Sie den Nebenjob beginnen, sollten Sie sich allerdings überlegen, ob sich der Job für Sie wegen der bestehenden Pfändungsgrenze lohnt. Es werden sämtliche Nettoeinkommen zusammengezählt. Anhand des Gesamtnettoeinkommens wird dann der pfändbare Betrag errechnet, den Ihnen der Insolvenzverwalter wegnehmen wird.

Bitte verfahren Sie genau so, falls Sie sich in der Insolvenz selbstständig machen wollen. Melden Sie einfach das Gewerbe an und übersenden Sie die Gewerbeanmeldung. Um Erlaubnis müssen Sie den Insolvenzverwalter aber nicht bitten.

72 Kommentare

  1. Ralf

    Hauptjob und Nebenjob in der Privatinsolvenz.
    Was genau muß ich denn berechnen und den Insolvenzverwalter überweisen?
    Von meinen Arbeitgeber wird mir schon der Pfändungsbetrag vom eigentlichen Lohn abgezogen.
    Muß ich den Nebenjob zu den Lohn dazurechnen was mir noch vom Arbeitgeber über bleibt oder vom eigentlichen Nettoverdienst bevor der Pfändungsbetrag abgezogen wurde?
    MfG
    Ralf

    • Jörg Franzke

      Hallo,
      Sie sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter sowohl den Hauptjob mitzuteilen, als auch den Nebenjob. Was er dann damit macht, ist seine Sache. Eigentlich müsste er beim Insolvenzgericht einen Antrag stellen, auf Zusammenrechnung der beiden Einkommen und Ermittlung der Pfändungsgrenze. Wenn der Insolvenzverwalter das nicht macht, ist er selbst schuld. Sie selbst müssen die Pfändungsgrenze nicht berechnen. Wenn Sie sich also sicher sind, dass der Insolvenzverwalter sowohl über den eigentlichen Job als auch über den Nebenjob informiert ist, brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen.

      • Rita

        Hauptjob und Nebenjob
        ich befinde mich in der regelinsovenz,habe ein P konto,weil es nicht freigegeben wurde,daher bekommt der Verwalter das pfändbare einkommen von der Bank.Jetzt habe ich meinem Verwalter schriftlich mitgeteilt,dass ich noch einen minijob angenommen habe in dem ich ca 100-120,00 € netto verdiene.Sollte es mir der arbeitgeber bar auszahlen,soll er mir schreiben ,was der pfändbare Betrag ist,den ich ihm dann überweisen würde.Wird es überwiesen,bekäme er ja das volle Geld .Er hat mir keine Bescheinigung ausgestellt,bei mehr Verdienst .Wenn er sich jetzt nicht bei mir meldet,wie soll ich mich verhalten?

        • Jörg Franzke

          Teilen Sie dem Insolvenzverwalter mit, dass Sie einen Nebenjob haben und schicken Sie ihm regelmäßig die Einkommensnachweise. Er muss Ihnen dann sagen, wie viel Geld er will. Tut er es nicht, ist das sein Problem.

  2. Thomas

    Hallo,
    wie verhält es sich denn bei „Nebenjobs“, welche nicht regelmäßig sind? Ich habe einen Hauptjob und bin Hobby-Musiker, könnte aber nebenher ab und an ein paar bezahlte Gigs haben.
    Was muss ich hier dem Insolvenzverwalter melden, wenn mir bei meinem Haputjob der Pfändungsbetrag bereits abgezogen wird?
    Vielen Dank im Voraus
    Freundliche Grüße
    Thomas

    • Jörg Franzke

      Wenn Sie ehrlich sein wollen, dann müssen Sie dem Verwalter immer das Geld angeben, das Sie hinzuverdienen. Vielleicht gibt es ja eine Abrechnung an das Finanzamt. Diese reichen Sie dem Insolvenzverwalter weiter.

  3. Caspar

    Hallo,
    ich bin im Insolvenzverfahren und arbeite im öffentlichen Dienst, ich habe jetzt eine Möglichkeit bei einem anderen Arbeitgeber eine Stelle zu bekommen. Ich könnte in meinem jetzigen Dienstverhältnis meine Stunden reduzieren, brauche ich da eine Genehmigung des Insolvenzverwalters und wie würde der andere Job versteuert werden?

    • Jörg Franzke

      Nein, Sie brauchen keine Genehmigung, um den Job zu wechseln. Wie der andere Job versteuert wird, weiß ich nicht.

  4. Marcel

    Hallo, ich wurde von meinem Ex Arbeitgeber übers Ohr gehauen, habe jetzt Schulden! Mein nächster Schritt wäre die privat Insolvenz sofern ich nicht mehr aus dieser Nummer raus komme!
    Ich habe ein Haus! Muss das weg?
    Und habe zwei Kinder!
    Wie verhält sich das auf mein Haus?
    Wie sieht das aus was man verdienen kann, und was die Grenze ist, und was von gehalt angeht?
    Danke

    • Jörg Franzke

      Ja, das Haus wäre weg. Ich würde mir das an Ihrer Stelle genau überlegen, ob Sie in die Insolvenz gehen. Nur wenn es keinen Ausweg mehr gibt, wählen Sie diesen Weg.

  5. Paul

    Wird der Nebenjob bei den Pfändungsfreigrenzen voll angrechnet? Ich habe gelesen, dass lt. §850a die Mehrarbeitsstunden zu Hälfte nicht angerechnet werden. Ist das noch so? Wäre z.B. die Hälfte eines zusätzlich zum Hauptberuf ausgeübtem Nebenjob pfändungsfrei?

    • Jörg Franzke

      Ich meine, dass das Netto des Nebenjobs zu dem Netto der Hauptjobs hinzuaddiert wird und daraus bildet man die Pfändungsgrenze.

  6. Lothar Boris

    Sehr geehrter Herr Franzke,
    ich las zum Thema Privatinsolvenz, dass man eine (nebenberufliche) selbstständige bzw. freiberufliche Tätigkeit vom Insolvenzverwalter im Vorfeld genehmigen lassen muss. Hintergrund sei der, dass Steuervorauszahlungen zu leisten seien. Wenn diese für den Veranlagungszeitraum zu niedrig waren und es zu einer Steuernachforderung kommt, geht diese ggf. zu Lasten der Masse bzw. erhöht die Schuldenlast im laufenden Verfahren. Daher würden viele Treuhänder keine Genehmigung für eine selbstständige Tätigkeit erteilen. Stimmt das? Für die Beantwortung der Frage bedanke ich mich bereits jetzt ganz herzlich!
    Beste Grüße
    Lothar

    • Jörg Franzke

      Hallo,
      nein das ist nicht richtig. Sie müssen den Insolvenzverwalter nicht um Genehmigung ersuchen, sondern Sie müssen darüber informieren, dass Sie sich selbständig gemacht haben.

  7. Ines Konzag

    Was passiert wenn ich den Nebenjob nicht angebe? Wer kontroliert das denn? LG

    • Jörg Franzke

      Kontrolliert niemand. Aber beispielsweise könnte das Finanzamt petzen, indem der Nebenjob auf der Lohnsteuerkarte steht.

  8. Swen

    Hallo,
    ich möchte gerne wissen, wenn ich einen Hauptjob habe und einen 400 euro machen möchte, was mir ungefähr davon noch abgezogen wird???

    • Jörg Franzke

      Weiß ich auch nicht. Kommt auf das Netto an, das Sie im Hauptjob kriegen.

      • Michael

        Bedeutet dies, dass wenn ich über dem Betrag von ca. 3.300,00 € Netto liege, der komplette Verdienst aus einem Minijob gepfändet werden würde?

  9. Schlechtinger Bruno

    Hallo Herr Franzke
    Ich stehe kurz vor der Insolvenz und habe einen Nebenjob als Lkw-Fahrer. Meine Frage wäre, darf der Insolvenzverwalter(Treuhänder) meine Fahrerkarte auslesen, ob ich nicht zuviel Stunden arbeite und somit über den Minijobbetrag hinauskomme??
    Würde mich über eine Antwort freuen.
    Mfg Bruno

    • Jörg Franzke

      Nein, das darf der Insolvenzverwalter nicht, das ginge entschieden zu weit.

  10. Sandra Arold

    Lieber Herr Franzke,
    Ich habe einen Beruf den ich ausübe und hätte jetzt die Gelegenheit bei meiner ehemalige Chefin 20 Stunden zusätzlich am Wochenende zuarbeiten. Ich weis das ich mein träuhändler informieren muss. Was ich verstanden habe das beide Nettoeinkommen zusammen gezogen werden und Dann gepfändet wird. Ist es richtig das ich das auch dem Gericht vorlegen b.z.w beantragen muss damit ich auch an die Summe x die nach der Pfändung raus kommt zu Verfügung habe. Denn das Gericht gewährt mir in dem Beschluss nur das Gehalt von meinen Hauptjob. Und würde so nicht an das Geld vom zweiten arbeiteitgeber…. was raten Sie mir um es richtig zumachen.
    Lieben Dank
    Frau arold

  11. Silvia S

    Hallo
    Ich bin in 3 Monaten soweit das mir nichts mehr gepfändet wird und das 7 Jahr beginnt. Mein Treuhänder gibt mir keinerlei Infos was mich erwartet.
    Darf ich dann einen 450 Euro Vertrag abschliessen und das Geld behalten?
    Direkt nach der letzten Pfändung?
    Was passiert im letzten Jahr? welche Fehler kann ich machen und welche Pflichten habe ich und auch der Verwalter?
    Vielen Dank

    • Jörg Franzke

      Nachdem die sechsjährige Laufzeit der Gehaltsabtretung abgelaufen ist, können Sie wieder so viel verdienen wie Sie wollen. also auch den neuen Job annehmen. Im letzten (siebten) Jahr passiert gar nichts und Sie können auch nichts falsch machen. Es gibt auch keinen Insolvenzverwalter mehr.

  12. S.

    Guten Tag!
    Ich habe eine Frage zum Thema Nebenjob. Ich war freiberuflich tätig als sich die Schulden angehäuft haben. Ich habe meine Selbstständigkeit aufgegeben und arbeite seit mehr als einem Jahr im Angestelltenverhältnis und habe weniger als 19 Gläubiger. Das würde bedeuten, dass ich in die Privatinsolvenz gehen könnte.
    Ist es mir erlaubt neben meinem Angestelltenverhältnis eine freiberufliche Tätigkeit vor Beantragung der Insolvenz aufzunehmen, die nicht mehr als 100, 150 Euro im Monat einbringt ohne gleich in die Regelinsolvenz zu gehen? Ist trotz eines freiberuflichen geringfügigen Nebenjobs die Privatinsolvenz möglich oder würde ich dann in die Regelinsolvenz rutschen?
    Freundliche Grüße

    • Jörg Franzke

      Das ist leider nicht möglich. Sobald Sie in irgendeiner Weise selbständig sind, ist die Regelinsolvenz das richtige Verfahren. Aber die Verfahren sind inzwischen so weit angeglichen, dass es fast schon keine Rolle mehr spielt, welche Insolvenz Sie durchlaufen.

  13. Sven

    Hallo meine Frage habe mich vor Einen halben Jahr von meiner Frau getrennt.Zahlen 364 Euro unterhalt.Werde wohl in die PrivatInsolvenz gehen.Verdiene 1500 Netto und eine Neben job von 300 Euro, was bleibt mir da zu Leben.Muß Ich Unterhalt zahlen oder ist es besser den Nebenjob wegzulassen

    • Jörg Franzke

      Sie werden den zukünftigen Unterhalt weiter bezahlen müssen und der Nebenjob lohnt sich nicht so richtig für Sie.

  14. Steffi

    Wird der Arbeitgeber des Minijobs(ca.€150 im Monat) auch von dem Insolvenzverwalter informiert dass man in der Insolvenzverfahren ist?

    • Jörg Franzke

      Ja, er wird auch informiert.

  15. Mia lion

    Ich bin seit 1 Jahr in privat insolvenz und zurzeit noch im 3 Ausbildungsjahr. Habe mir Jezt ein nebenjob gesucht, darf ich das Geld dann behalten? Oder nicht? Verdiene in der Ausbildung 900 plus nebenjob sind es ja dann 1300, wird mir das weggenommen?

    • Jörg Franzke

      Sie müssten dem Insolvenzverwalter den neuen Job bekannt geben. Dieser zählt dann beide Einkommen zusammen und bildet daraus das pfändbare Einkommen. Das dürften bei Ihnen ca. 150 € sein.

  16. Petra

    Guten Tag ich heiße Petra bin in einer privat Insolvenz und verdiene in meinem Haupt Job 1250 Euro und möchte einen Mini Job anfangen wo ich 300 Euro verdiene mit welchem pfändunsbetrag muss ich rechnen würde mich sehr über eine Antwort freuen vielen Dank

    • Jörg Franzke

      Wenn Sie kein Kind haben, dass würde man Ihnen ca. 250 Euro wegnehmen. Der Job lohnt sich also nicht wirklich.

      • F. Schmidt

        Das ist falsch, beim Nebenjob werden nur 50% angerechnet, siehe BGH-Urteil vom 26.06.2014: IX ZB 87/13

  17. Tanja

    Man ist in der Regel Insolvenz und jetzt Hausfrau könnte jetzt einen 450€ Job annehmen um etwas zum Lebensunterhalt beizusteuern wir leben jetzt nur von der Rente meines Mannes was würde mir abgezogen?

    • Jörg Franzke

      Solange Ihr Einkommen nicht über 1.140 EUR liegt, gar nichts.

  18. Oliver Bartl

    Hallo….. Bin jetzt in der Insolvenz. Habe ca 1700 Euro netto und einen 450 Euro Job. Wie wird der Nebenjob gerechnet? Vielen Dank

    • Jörg Franzke

      Beide Einkommen werden zusammengerechnet und daraus bildet man dann die Bemessungsgrenze für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens.

  19. Martin

    Herr Franzke,
    ist es richtig, dass mann in der Privatinsolvenz durch eine Heirat ( mein Schatzarbeitet 50% ) eine Unterhaltspflichtige Person in den Pfändungsfreibeträgen erhält ?
    Und muss bei einer Heirat etwas beachtet werden damit Sie nicht für die Verbindlichkeiten in meiner Privatinsolvenz belangt werden kann ?

    • Jörg Franzke

      Nein, das ist nicht richtig. Nur wenn Ihr Schatz nicht arbeiten würde, würde er als Unterhaltspflicht bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt werden.

  20. F. Schmidt

    Hallo,
    dass Haupt- und Nebenjob zusammengerechnet werden, ist falsch, der Nebenjob ist bei einer Vollzeitstelle im Hauptjob eine überobligatorische Tätigkeit und wird wie Überstunden behandelt. Somit nur zu 50% pfändbar. Es gibt sogar ein Urteil dazu:
    BGH 26.06.2014 IX ZB 87/13

    • Hein Mück

      Da habe ich einen Insolvenzverwalter, der das Gegenteil behauptet. Trotz 40-Wochenstunden-Job UND zusätzlichem Minijob für 400.- Euro netto verlangt er, dass beide Nettoeinkommen zusammengelegt werden und daraus die erechnete Pfändung erfolgt. Welchen Sinn sollte dann ein ZUSÄTZLICHER Minijob für einen Schuldner haben?

      • Jörg Franzke

        Ganz ehrlich: ein zusätzlicher Nebenjob hat überhaupt keinen Sinn für einen Schuldner. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Insolvenzverwalter beide Einkommen zusammenrechnen und daraus das pfändbare Einkommen berechnen lässt. Also können Sie sich ausrechnen, ob sich der Nebenjob wirklich für Sie lohnt. Ich meine nicht.

  21. Alex

    Hallo Herr Rechtsanwalt,
    das angegeben Urteil vom BGH sagt mein Inso Verwalter würde sich auf eine selbständige Tätigkeit beziehen und keine Anwendung finden in Bezug auf nur 50% Anrechnung auf den Hauptjob! Stimmt das so? Ich arbeite Vollzeit und an einer Tankstelle und habe meinem Inso verwaltet letzte Woche mitgeteilt das ich dort seit 1.3. Arbeite und dieses Urteil ja in Betracht kommt und er mir bitte mitteilen soll wieviel ich ihm von diesem Lohn überweisen soll da ich den Lohn bar bekomme. Er will beides laut 850 zusammen rechnen lassen !? Wird der Nebenjob jetzt zu 50% angerechnet oder voll?

    • Jörg Franzke

      Der Insolvenzverwalter hat Recht. Der Nebenjob wird zu 100 % angerechnet.

  22. Stephan Hofmann

    Wie verhält es sich, wenn man in der Restschuldbefreiungsphase einen VZ Job hat und nebenbei ein Kleingewerbe anmeldet?

    • Jörg Franzke

      Dann muss man das Kleingewerbe auch in der Wohlverhaltensperiode dem Insolvenzverwalter anzeigen. Von den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit müssen Sie aber nichts abgeben, weil nur noch das pfändbare Einkommen abgetreten ist.

  23. Jörg

    Guten Tag Herr Franzke,
    Wie schaut es nach Beendigung der Insolvenz ( also in der Wohlverhaltensphase ) mit einem Nebenjob oder Minnijob aus?
    Muß der angegeben werden und wird hiervon etwas abgezogen?
    MfG Jörg

    • Jörg Franzke

      In der Wohlverhaltensperiode gilt das gleiche wie im Hauptverfahren: Sie müssen den Nebenjob angeben, beide Einkommen werden zusammengerechnet und daraus das pfändbare Einkommen gebildet.

  24. Hoffnung

    Guten Abend. Durch einen Rechtsstreit mit meinem ehemaligen Vermieter, bin ich in einer unschönen Situation. Meine Rechtsschutzversicherung hat eine Kostenübernahme abgelehnt, da sie sich darauf beziehen, dass der Schaden den ich erlitten habe (fast komplette – neue – Wohnungseinrichtung zerstört durch Feuchtigkeit und Schimmel), dadurch entstand, dass der Estrich im Neubau bei meinem Einzug vorhanden war. Bei Einzug hatte ich die Versicherung erst 1,5 Monate und war noch in der Wartezeit.
    Mein erster Anwalt hat nach Erhalt von Vorschussrechnungen durch mich einfach nichts mehr gemacht.
    Ich habe dann in der Nachbarstadt eine Rechtsanwältin gefunden, die mich jetzt vertritt, aber ich kämpfe gegen Windmühlen. Nach fast 2,5 Jahren wurde vom Gericht immer noch kein Belegreifeprotokoll des Estrichs angefordert, obwohl meine RAin schon zig mal darum gebeten hat. Es wird mir auch nicht zugestanden, meinen Schaden geltend zu machen, dies liegt nun beim Landgericht zur Entscheidung. Ich lebe in einer kleinen Stadt, mein ehemaliger Vermieter ist Millionen schwer und kennt sogar die Direktorin des Gerichtes.
    Mittlerweile bin ich so verzweifelt, dass ich Privatinsolvenz anmelden möchte.
    Aufgrund der Schäden müsste ich einen Kredit aufnehmen, den ich zu 1/3 bereits abbezahlt habe. Gleichzeitig wurde meinem ehemaligen Vermieter im Urkunde erfahren ein Titel gegen mich bewilligt. Aufgrund meines Rechtsanwaltes hatte ich keine Miete bezahlt für zwei Monate, danach bin ich ausgezogen. Nach meinem Auszug liegt der Vertrag aber weiter, die Schlüssel lagen beim Anwalt, er wollte die Wohnung wegen Beweissicherungszwecken nicht rausgeben, und im Endeffekt sollte ich, ohne das auf den Schimmel und die Feuchtigkeit eingegangen wurde, sieben Monate Miete nachzahlen. Mittlerweile will der gute Mann aufgrund der Kosten die ihm durch die drei Gerichtsvollzieher entstanden sind plus Zinsen usw. zu über zehntausend Euro von mir, und mein Schaden wird komplett als nichtig abgetan. Seit zu über zwei Jahren lager ich die beschädigte Wohnungseinrichtung plus Kleidung, Bücher etc. (alles was halt durch den Schimmel zerstört wurde) in einer von mir extra dafür angemieteten Garage. Einer Aussetzung der Zwangsvollstreckung wurde auch nicht stattgegeben, ich kann sogar keine Rechtsmittel mehr gegen diese Entscheidung einlegen, weil es angeblich keine Gründe dafür gebe diese auszusetzen.
    Meine Frage ist jetzt, ich erhalte knapp 1700,00 Netto an Verdienst, habe eine 18 jährige Tochter, die noch Schülerin ist und zum Ende des Jahres ihr Studium anfängt, Hauptwohnsitz bei mir, Zweitwohnsitz in der Unistadt.
    Ich habe gelesen mit ihr zusammen wären 1600 € meines Einkommens unpfändbar. Und das Kindergeld? Kommt das als unpfändbar zu den 1600,00 Euro dazu?
    Meine Tochter übt seit einigen Monaten auch einen Minijob aus. Wird Einkommen von ihr dann angerechnet? Und ihr somit aufgrund meiner hässlichen Situation weggenommen?
    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus .

    • Jörg Franzke

      Es ist richtig, dass die Pfändungsgrenze bein einer Unterhaltspflicht bei ca. 1.600 EUR beginnt. Aber wenn Ihre Tochter eigene Einnahmen in Form eines Minijobs hat, dann kann Sie nicht mehr als unterhaltsberechtigt berücksichtigt werden.

  25. Rose Haag

    Hallo Herr Franzke,
    ich bin 54 Jahre alt; wird eine Teilzeittätigkeit mit 5 Stunden täglich, bzw. 25 Wochenstunden und ein zusätzlicher Minijob mit 10 Wochenstunden á 2 Stunden täglich ausreichen, um den Obliegenheiten zu genügen. Oder müsste theoretisch noch 1 Stunde irgendwo aufgestockt werden um auf eine 40 Stunden Woche zu kommen?
    MfG!
    Rose

    • Jörg Franzke

      Ich denke, das reicht aus. Aber letztendlich kommt es auf Ihren Beruf an. Wenn Sie hoch qualifiziert sind wie beispielsweise Ärztin, dann würde Insolvenzverwalter sich schon wundern, warum Sie so wenig Einkommen haben. Falls Sie aber eine normale Ausbildung haben, ist alles in Ordnung.

  26. Stefan Schulte-Ebbert

    Hallo Herr Franzke,
    zunächst einmal noch herzlichen Dank für die Beantwortung meiner letzten Frage. Nun habe ich wieder ein Anliegen an Sie.
    Sachverhalt:
    Mit der Auszahlung und Pfändung des Mai-Lohnes im Juni 2021 werden voraussichtlich alle vom Insolvenzverwalter anerkannten Forderungen bezahlt sein, und ich meine wirklich alle anerkannten Gläubigerforderungen! Wie geht es danach weiter, insbesondere mit den Verfahrenskosten? Kann ich dann mit Aussicht auf Erfolg beim Insolvenzgericht den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen? Und wie stelle ich fest, dass die Verfahrenskosten nicht höher werden, als unbedingt notwendig? Oder anders ausgedrückt: Wie kann ich überprüfen, dass mich der Insolvenzverwalter nicht übervorteilt?
    Vielen Dank für Ihre Mühe.
    Mit freundlichen Grüßen
    SE

    • Jörg Franzke

      Leider kommen Sie nicht so leicht aus dem Verfahren. Nachdem nun alle Gläubiger eine 100% Befriedigung erhalten haben, werden die so genannten nachrangigen Forderungen befriedigt. Das sind insbesondere die Kosten und Zinsen, welche den Gläubiger seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen. Dazu kommen die Verfahrenskosten. Diese werden vom Gericht bestimmt. Als Schuldner haben Sie keine Kontrollmöglichkeit.

  27. Werner H

    Hallo, ich beziehe eine volle Erwerbsminderungsrente und habe ein Minijob auf 450 €
    Was muss ich bei einer Insolvenz berechnen und dem Insolvenzverwalter überweisen ?
    Von der Erwerbsminderungsrente reicht mir oftmals nicht aus um all meine Rechnungen
    zu bezahlen und dafür habe ich mir diesen Minijob zugelegt.
    Eine andere Mitteilung:
    Kann ich mein Minijob auf meine Lebensgefährtin übertragen, bzw. auf Ihr Konto überweisen
    lassen ?
    Besten Dank im voraus !
    MfG
    Werner

    • Jörg Franzke

      Ihre Rente und Ihr Minijob werden zusammengezählt und wenn die Summe höher als 1.200 EUR ist, wird man Ihnen von dem darüber hinausgehenden Betrag ca. zwei Drittel wegnehmen. Wenn der Arbeitgeber das mitmacht, dass Ihre Freundin dort angestellt ist und in Wirklichkeit Sie das Geld verdienen, dann können Sie das so machen.

  28. J.

    Hallo,
    ich werde eine Privatinsolvenz anstreben, da ich die Schulden unter den neuen Bedingungen wahrscheinlich nicht mehr abzahlen kann.
    Momentan lebe ich getrennt lebend, 2 unterhaltspflichtige Kinder und habe noch die Steuerklasse 3 bei einem monatlichen Netto von ca. 2700€. (zusätzlich Weihnachtsmarkt/Urlaubsgeld)
    Zusätzlich übe ich einen Nebenjob aus, der im Gesamtjahresdurchnschnitt auf 450€ pro Monat kommt.
    Mit der Scheidung rutsche ich in Steuerklasse 1 und bekomme dann ca. 2300-2400€.
    Ist es ratsam den Nebenjob im Vorfeld aufzugeben ?
    Und muss man Lohnveränderungen z.B. Überstunden , Erhöhung der Arbeitszeit 35–>40 h während der Insolvenz mitteilen ?
    Danke im Voraus.
    Freundliche Grüße

    • Jörg Franzke

      Die Pfändungsgrenze bei zwei Unterhaltspflichten liegt bei 2.000 EUR. Also macht der Nebenjob keinen Sinn. Lohnveränderungen muss man in der Privatinsolvenz angeben. Das pfändbare Einkommen wird aber für jeden Monat neu berechnet.

  29. Christian R.

    Hallo, ich befinde mich noch 18 Monate in der Wohlverhaltensphase und habe zwei Fragen:
    1. ich bin Beamter mit 4 Unterhaltspflichten, ich habe die Möglichkeit mir meine gesetzliche Rente in einem auszahlen zu lassen. Inwieweit kann der Insolvenzverwalter auf diesen Betrag zugreifen? Ist alles weg? Oder kann ich alles behalten? Muss ich den Verwalter von der Möglichkeit erzählen?
    2. ich werde in den nächsten Wochen/Monaten eine Nachzahlung des Familienzuschlags für das dritte Kind erhalten. Inwieweit muss ich diesen Betrag an den Insolvenzverwalter abführen? Der Familienzuschlag ist ja theoretisch für die Kinder gedacht oder?

    • Jörg Franzke

      In der Wohlverhaltensperiode ist das Einkommen an den Insolvenzverwalter abgetreten. Ob dazu auch eine Auszahlung nach Auflösung einer Lebensversicherung gehört, ist fraglich. Allerdings scheint der Insolvenzverwalter geschlafen zu haben. Ihm hätte die Möglichkeit der Auflösung auffallen müssen. Dann hätte er das Insolvenzverfahren entweder nicht geschlossen oder er hätte einen Nachtragsvorbehalt beschließen lassen. Sie sollten den Verwalter nicht darauf hinweisen und auch stillhalten, bis das Verfahren vorüber ist.
      Den Erhalt des Familienzuschlages zeigen Sie an, aber Sie können davon ausgehen, dass Sie diesen behalten dürfen.

  30. Uwe

    Guten Tag,
    mein Vater ist als Rentner dem Finanzamt ca. 15000€ schuldig. Seine Rente beträgt ca 1300€. Zudem übt er noch einen Mini-Job in der Persohnenbeförderung aus, aber aufgrund seine Alters nicht mehr sehr lange.
    Ist es in diesem Fall ratsam eine Privatinsolvenz zu bestreben oder sollte man es lieber bei der Rente belassen und bis ans Ende seiner Tage das Pfändungskonto behalten? Was kann in diesem Fall passieren? Er hat zu Hause nichts von Pfändbarem Wert und ein altes Auto, mit dem er zu seinem Minijob fährt?

    • Jörg Franzke

      Ihr Vater ist sicherlich ein Grenzfall, ob sich die Privatinsolvenz bei ihm „lohnt“. Ich denke aber schon. Ihr Vater will ja auch mal die Schulden hinter sich lassen und sicherlich lebt er noch viele Jahre. In der Privatinsolvenz passiert ohnehin nicht viel bei einem so einfachen Verfahren. Wenn er den Nebenjob weiterhin ausüben will, kann er sich vom Arbeitgeber ja eine Bescheinigung geben lassen, dass er das Auto für den Job benötigt. Dann ist es jedenfalls vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters geschützt.

  31. Kai Maus Kiste aus

    Hallo
    Ich befinde mich aktuell in der Privatinsolvenz (Wohlverhaltensphase) ich gehe Vollzeit arbeiten und möchte jetzt gerne ein Klein/Nebengewerbe anmelden und nebenbei Fotografisch tätig zu sein, ohne Gewerbe ist das sicher nicht möglich ? Oder gibt es hier auch einen Freibetrag ? Mit großen Beträgen ist anfangs nicht zu rechnen, melde ich das Nebengewerbe an werden sicher alle einnahmen auf der Nebentätigkeit gepfändet richtig ? Aktuell komme ich meistens nur knapp über die Freigrenze und es wird nur wenig bis gar nicht gepfändet.

    • Jörg Franzke

      In der Insolvenz sind Sie verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Also einen Job, der ihrer beruflichen Qualifikation entspricht. Wenn Sie einen solchen Job ausüben, dann haben Sie Ihre Pflicht bereits erfüllt. Das bedeutet, dass man Ihnen kein Geld aus der selbstständigen Tätigkeit wegnehmen wird. Deshalb melden Sie nun das Kleingewerbe an und teilen dies der Insolvenzverwaltung mit.

  32. Andreas G

    Schönen guten Tag. Sehr geehrte Damen und Herren. Derzeit bin ich an einer Kita mit einer 100% Stelle als Betreuungskraft tätig. Aus privaten Gründen möchte ich meinen Arbeitgeber gerne wechseln. Ich habe auch schon eine Stelle so gut wie in der Tasche. Aktuell befinde ich mich in einer Privatinsolvenz. Die Stelle die ich abnehme wird ,,nur,, 60-75% Umfang haben. Deshalb möchte ich mir einen angemessenen Nebenjob suchen. meine erste Frage wäre,ist es erlaubt eine Tätigkeit unter 100% abzunehmen wenn man sich in einer Privatinsolvenz befindet? Die zweite wäre, wird mir das Gehalt aus der Nebentätigkeit komplett gepfändet? Vielen Dank vorab für ihre Antwort. Mit freundlichem Gruß Andreas G.

    • Jörg Franzke

      In der Privatinsolvenz sind Sie verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und zwar in Vollzeit. Sie brauchen also schon einen triftigen Grund, weswegen Sie in einen schlechter bezahlten Job wechseln. Wenn Sie aber eine Nebentätigkeit annehmen und damit wieder das bisherige Einkommen erwirtschaften, wird es keine Probleme geben. Die beiden Einkommen werden zusammengerechnet und daraus wird dann der pfändbare Einkommens-Anteil errechnet.

  33. Stephan Noll

    Guten Tag befinde mich in der wohlverhaltensphase verdiene 2000 Euro Netto in mein hauptjob habe 2 unterhaltspflichtige Kinder…möchte jetz einen Nebenjob beginnen wo ich monatlich 250 Euro verdiene zum meinen hauptjob wird alles gepfändet von den Nebenjob mit freundlichen Grüßen Stephan noll

    • Jörg Franzke

      Wenn Sie einen Job für 250 EUR annehmen, werden beide Nettoeinkommen addiert und dann sind ca. 56 € monatlich davon pfändbar.

  34. Katja Klocke

    Guten Abend, ich bin alleinerziehend mit 2 unterhaltspflichtigen Kindern. Mein Freibetrag ist bei ca 2400. Jetzt möchte geringfügig als Freiberufler arbeiten.
    Komme aber jetzt schon mit 150 über den Freibetrag der Pfändung. Die Einnahmen von der freiberuflichen Tätigkeit wird mit dann weggenommen?

    • Jörg Franzke

      Nicht unbedingt. Wenn Ihr Nettoeinkommen dem durchschnittlichen Einkommen Ihres gelernten Berufes entspricht, dann werden Ihnen die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nicht weggenommen. Vergessen Sie nicht, die neue Erwerbstätigkeit der Insolvenzverwaltung anzuzeigen.