Ein Nebenjob während der Privatinsolvenz ist selbstverständlich erlaubt. Dazu brauchen Sie keine Erlaubnis des Insolvenzverwalters. Sie müssen ihn aber schriftlich informieren, dass Sie einen neuen Job ausüben.
Nicht um Erlaubnis fragen
Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie den Insolvenzverwalter vorher um Erlaubnis bitten, ob Sie den Job annehmen dürfen. In diese Entscheidung darf er sich nicht einmischen.
Aber informieren
Aber: Sobald Sie den Arbeitsvertrag unterschrieben haben, bzw. mit dem Nebenjob begonnen haben, teilen Sie diese Veränderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse dem Insolvenzverwalter schriftlich mit.
Informationen immer schriftlich
Übersenden Sie ihm hierzu eine schriftliche Mitteilung und fügen Sie den Arbeitsvertrag am besten bei. Danach sollten Sie ihm regelmäßig Ihre monatlichen Gehaltsnachweise zukommen lassen.
Pflicht in der Privatinsolvenz
Das Übersenden des Arbeitsvertrages und der Gehaltsnachweise gehört zu Ihren Informationspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter. Das müssen Sie unbedingt einhalten und beachten.
So kommunizieren Sie mit dem Insolvenzverwalter
Es gilt wie immer: Sie müssen den Insolvenzverwalter von sich aus informieren, wenn sich Veränderungen in Ihrer Einkommenssituation ergeben und wenn Sie umziehen.
Ansonsten melden Sie sich immer nur, falls der Insolvenzverwalter Sie anschreibt und irgendetwas von Ihnen haben will.
Bevor Sie den Nebenjob beginnen, sollten Sie sich allerdings überlegen, ob sich der Job für Sie wegen der bestehenden Pfändungsgrenze lohnt. Es werden sämtliche Nettoeinkommen zusammengezählt. Anhand des Gesamtnettoeinkommens wird dann der pfändbare Betrag errechnet, den Ihnen der Insolvenzverwalter wegnehmen wird.
Bitte verfahren Sie genau so, falls Sie sich in der Insolvenz selbstständig machen wollen. Melden Sie einfach das Gewerbe an und übersenden Sie die Gewerbeanmeldung. Um Erlaubnis müssen Sie den Insolvenzverwalter aber nicht bitten.