Eine unerwartete Nachberechnung von Umsatzsteuern zwang des selbständigen Schuldner in die Insolvenz. Das Regelinsolvenzverfahren konnten wir mit einem Insolvenzplan um 49 Monate verkürzen.

Der Fall

Der Schuldner ist Reiseverkehrskaufmann von Beruf. In den Jahren 1997 bis 2004 betrieb er als Einzelunternehmer eine Personalvermittlung in München. Danach wanderte der Schuldner nach Frankreich aus, um dort wiederum eine Personalvermittlung zu betreiben. Seit dem Jahr 2016 lebt der Schuldner wieder in Deutschland. Er geht aktuell einem Arbeitnehmerverhältnis als Fremdgeschäftsführer bei der XXX Ltd. nach. Dort verdient er monatlich ca. 1.265,62 € netto. Die Planinsolvenz verkürzt die Regelinsolvenz des Personalberaters um 49 Monate.

Insolvenzursache

Insolvenzursache ist eine für den Schuldner unerwartete Nachberechnung von Umsatzsteuern. Die in Frankreich geschäftsansässige Personalvermittlung erbrachte auch für deutsche Unternehmen in Deutschland Leistungen. Das Finanzamt stellte anlässlich einer Betriebsprüfung fest, dass die in Deutschland für deutsche Unternehmen erbrachten Leistungen in Deutschland hätten versteuert werden müssen. Rechtliche Folge war eine Nachberechnung der Umsatzsteuer für Umsätze der letzten 10 Jahre. Weil der Schuldner damit nicht gerechnet hatte und nicht über ausreichende Liquiditätsreserven verfügte, wurde er zahlungsunfähig. Der Schuldner musste die Personalvermittlung in Frankreich aufgeben und geriet in Vermögensverfall.

Vergleichsrechnung

Dieser Insolvenzplan stellt die Gläubiger besser aus die Regelinsolvenz: Der Schuldner ist Reiseverkehrskaufmann von Beruf, hat diesen Beruf jedoch seit Jahrzehnten nicht mehr ausgeübt. Chancen auf eine Neueinstellung in diesem Beruf bestehen mangels beruflicher Praxis nicht. Gegen eine Neueinstellung als Reiseverkehrskaufmann spricht auch, dass zumindest im Berufsleben fortgeschrittene Alter des Schuldners sowie der Umstand, dass der Schuldner jahrzehntelang selbständig tätig war. Die Anforderungen an eine selbständige Tätigkeit unterscheiden sich grundlegend von denen eines Arbeitnehmers und entsprechen in der Regel nicht dem gewünschten Anforderungsprofil der Stellenangebote. Schließlich kann der Schuldner keinerlei Kenntnisse in der brachenüblichen Reiseverkehr-Software aufweisen.

Mangels beruflicher Praxis entspricht die berufliche Qualifikation des Schuldners dem eines ungelernten Sachbearbeiters. Vergleiche mit Hilfe von Internet-Portalen haben ergeben, dass das durchschnittliche Brutto-Einkommen eines ungelernten Sachbearbeiters zwischen 1.762 – 3.483 € beträgt , Stand: 26.04.2018.Gemäß http://www.brutto-netto-rechner.info würde das für die Berechnung des pfändbaren Einkommens maßgebliche Nettoeinkommen ca. 1.505 € betragen. Das pfändbare Einkommen würde somit ca. 256,24 € betragen.

Um dem Verdacht auf Verschleierung von Einkommen aufgrund der Anstellung als Fremd-Geschäftsführer im Unternehmen der Ehefrau zu entgehen, leistet der Schuldner seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens freiwillig eine über das fiktive pfändbare Einkommen hinausgehende Zahlung in Höhe von 300,00 € monatlich. Somit kommt der Schuldner seinen gesetzlichen Erwerbsobliegenheiten nach.

Ergebnisse des Insolvenzplans

  • Sonderzahlung des Plangaranten: 20.000 €
  • Summe der Verbindlichkeiten: 620.000 €
  • Quote des Insolvenzplans: 3,5 %
  • Dauer der Planinsolvenz: 11 Monate
  • Schuldenverzicht 97% 97%
  • Quote des Insolvenzplans 3% 3%
  • Zeitaufwand im Vergleich zu regulärer Insolvenz 12% 12%

Rechtsanwalt Franzke hat auf ganzer Linie durch Fachkompetenz im Insolvenzbereich und unkonventionelle Lösungsansätze, die letztlich zum Erfolg geführt haben, überzeugt. Die drastische Verkürzung der Verfahrenslaufzeit überwog auch bei weitem den überschaubaren finanziellen Aufwand.

Kommentar des Mandanten

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