Mit der Planinsolvenz habe ich eine Freiberuflerin aus erheblichen Steuerschulden und von anderen Gläubigern befreit. Eine Eigenverwaltung war nicht erforderlich. Das Insolvenzverfahren wurde als Regelinsolvenz bzw. Privatinsolvenz geführt. Der Insolvenzverwalter zeigte sich kooperativ. Das Insolvenzplanverfahren dauerte weniger als 12 Monate.

Der Fall

Die Schuldnerin besitzt als berufliche Qualifikation den IHK-Abschluss: Assistentin der Geschäftsführung. Diesen Beruf übte sie rund 10 Jahre aus. Im Jahr 2000 wechselte sie in das Ingenieurbüro des Ehemannes. Dort war sie ungefähr 4 Jahre als „Mädchen für alles“ tätig. Danach gründete sie ergänzend zu dem Ingenieurbüro des Ehemannes ein Konstruktionsbüro für 3D-Visualisierung. Im Jahr 2016 erkrankte die Schuldnerin an einer Depression. Sie musste das Konstruktionsbüro deshalb verkaufen. Stand heute arbeitet die Schuldnerin wann immer es ihre depressive Erkrankung zulässt, für die Industriedesign-Agentur ihres Sohnes. Die Schuldnerin muss von Zuhause aus arbeiten, weil sie ihre Wohnung kaum verlassen kann. Ihr Nettoeinkommen beträgt ca. 700 € monatlich.

Insolvenzursache

Insolvenzursache ist die steuerrechtlich misslungene Aufteilung zwischen dem Ingenieurbüro des Ehemann und dem Konstruktionsbüro der Schuldnerin. Die Art und Weise der Betriebsaufteilung von freiberuflicher und von gewerblicher Tätigkeit erkannte das Finanzamt nicht an. Anlässlich der Betriebsveräußerung forderte das Finanzamt nachträglich Gewerbesteuer in Höhe von 80.000 €.

Angmessene Erwerbstätigkeit

Die Schuldnerin ist im Insolvenzverfahren zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit verpflichtet. In der Annahme, dass das reguläre Insolvenzverfahren 60 Monate andauert (die Insolvenzmasse deckt die Verfahrenskosten), würden die fiktiven Einkommenserlöse bei Antragstellung auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 S. 3 InsO insgesamt 60 Monate mal das sich daraus ergebende pfändbare Einkommen betragen.

Die Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach der beruflichen Qualifikation. Die Schuldnerin ist Assistentin der Geschäftsführung von Beruf, hat diesen Beruf jedoch seit Jahrzehnten nicht mehr ausgeübt. Chancen auf eine Neueinstellung in diesem Beruf bestehen mangels beruflicher Praxis nicht. Gegen eine Neueinstellung als Assistentin der Geschäftsführung spricht auch, dass zumindest im Berufsleben fortgeschrittene Alter der Schuldnerin sowie der Umstand, dass die Schuldnerin jahrzehntelang selbständig tätig war.

Arbeitsstelle zu Mindestlohn reicht aus

Mangels beruflicher Praxis entspricht die berufliche Qualifikation der Schuldnerin der einer ungelernten Arbeitnehmerin. In dieser Kategorie ist eine Vergütung nach Mindestlohn-Stundensätzen üblich. Eine Vergütung zu diesen Stundensätzen überschreitet nicht die gesetzliche Pfändungsgrenze 1.190 € Nettoeinkommen. Aufgrund ihrer Erkrankung könnte die Schuldnerin noch nicht einmal eine Anstellung als ungelernte Arbeitnehmerin annehmen. Somit kommt die Schuldnerin bei auch bei einem Nettoverdienst von nur 700 € ihren gesetzlichen Erwerbsobliegenheiten nach.

Ergebnisse des Insolvenzplans

  • Sonderzahlung des Plangaranten: 8.000 €
  • Summe der Verbindlichkeiten: 183.000 €
  • Quote des Insolvenzplans: 9,3 %
  • Dauer der Planinsolvenz: 12 Monate
  • Schuldenverzicht 91% 91%
  • Quote des Insolvenzplans 9% 9%
  • Zeitaufwand im Vergleich zu regulärer Insolvenz 20% 20%

Als ich die Webseite von Herrn Franzke entdeckt habe dachte ich, das klingt ja alles viel zu gut um wahr zu sein… Herr Franzke und sein Team hat meine Erwartungen noch weit übertroffen!!! Er hat mir eine riesen Last von der Schulter genommen, ich bin sooo froh, dass ich ihn gefunden habe. Die Distanz spielte überhaupt keine Rolle. Das Insolvenzplanverfahren wurde genehmigt, ich kann ihm und seinem Team gar nicht genug danken!!!

Kommentar der Mandantin

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