INSOLVENZ IN EIGENVERWALTUNG RETTET UNTERNEHMEN BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT

Die Insolvenz in Eigenverwaltung rettet Ihr Unternehmen, selbst wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist. Die Insolvenz in Eigenverwaltung stellt Ihr Unternehmen unter Gläubigerschutz. Danach wird ein Schuldenerlass ausgehandelt: Die Gläubiger erhalten eine machbare Quote und verzichten auf den Rest. Während der Insolvenz in Eigenverwaltung führt die Geschäftsführung das Unternehmen eigenverantwortlich fort. Einen Insolvenzverwalter gibt es hier nicht, sondern nur einen Sachwalter.

Das wichtigste zur Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung gemäß § 270 a InsO wendet sich an Unternehmer, die ihren Betrieb retten und fortführen wollen. Die Eigenverwaltung hat zum Ziel, die Zahlungsfähigkeit der Firma wieder herzustellen. 

Auch eine Umgestaltung des Betriebes ist möglich. Mit der Insolvenz in Eigenverwaltung lassen sich unter anderem folgende Rechte gestalten:

  • Schuldenschnitt, die Gläubiger erhalten nur noch eine geringe Quote
  • Vereinfachte Kündigung von Mitarbeitern und Mietverträgen
  • Fristlose Kündigung aller sonstigen Verträge 
  • Sofortige Einstellung aller unrentablen Aufträge
  • Neuordnung der Gesellschafterrechte und Austausch der Gesellschafter

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Eigenverwaltung bedeutet, dass die Geschäftsführung nicht entmündigt wird. Sondern der Geschäftsführer führt seinen Betrieb eigenverantwortlich fort. Die Eigenregie schafft Vertrauen. Die Kunden springen nicht ab und die Mitarbeiter bleiben im Unternehmen. 

Bei der Insolvenz in Eigenregie bleibt die Geschäftsführung am Steuer. Wer steuert, gibt die Richtung vor. Nur in der Eigenverwaltung können Sie als Geschäftsführer Ihre eigenen Interessen vertreten. Sie gestalten die Sanierung so, dass Ihr Unternehmen überlebt und Sie für nichts haften.

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Herr Franzke wurde mir von unserem Juristen als Insolvenzspezialist „schwer zu toppen“ empfohlen und erwies sich nicht nur fachlich in der Privatinsolvenz als außerordentlich kompetent, auch im Umgang miteinander und dem nötigen „herunterkühlen“ der Emotionen und der gelassenen und leicht humorvollen Einordnung von Details. Franzke macht aus Elefanten Mücken, und das bleiben sie dann auch. Man spart sich auf diese Weise einen Psychologen. Ein Profi im besten sinne des Wortes.

GmbH-Geschäftsführer

Bewertung auf Provenexpert vom 19.07.21

Wann in die Eigenverwaltung?

Kürzen wir die Antwort ab: in die Eigenverwaltung so früh wie möglich! 

Zwar ist die Insolvenz in Eigenverwaltung im Unterschied zum Schutzschirmverfahren gemäß § 270 d InsO auch noch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO erlaubt.

Aber die Gerichte akzeptieren den Antrag auf Eigenverwaltung nur, wenn die Zahlungsunfähigkeit geringfügig überschritten ist. Ein Beispiel wäre, dass das Unternehmen ein bis zwei Wochen mit den Löhnen im Rückstand ist.

Ist die Zahlungsfähigkeit hingegen vorangeschritten, beispielsweise aufgrund eines kompletten Lohnrückstandes oder mehr, wird es zunehmend schwierig, die Eigenverwaltung durchzusetzen. Man spricht von „vertiefter Zahlungsunfähigkeit„.

Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO bedeutet, dass Ihre liquiden Mittel 10 % geringer sind, als die fälligen Verbindlichkeiten und diese Deckungslücke nicht mehr schließen lässt. Weitere Verdachtsmomente sind rückständige Löhne, Steuern, Sozialbeiträge, Mieten.

Für die Unternehmer ist die Entscheidung, sich der Prozedur eines Schutzschirms bzw. Insolvenz in Eigenverwaltung zu unterziehen, ein schwieriger Schritt. Verzögern Sie Ihre Entscheidung trotzdem nicht. Sie verspielen die Aussichten auf eine erfolgreiche Sanierung.

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Sanierung mit der Insolvenz in Eigenverwaltung, Schritt für Schritt

Bevor wir die Insolvenz in Eigenverwaltung bei Gericht beantragen, müssen wir Ihr Unternehmen auf die Eigeninsolvenz vorbereiten. Danach wird das Sanierungskonzept ausgearbeitet und anschließend bei Gericht der Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt. Die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit Ihres Unternehmens verläuft  in den folgenden Schritten:

  1. Vorbereitung
  2. Antragsverfahren
  3. vorläufige Eigenverwaltung
  4. Hauptverfahren in der Eigenverwaltung
  5. Insolvenzplan

Die Eigenverwaltung vorbereiten.

Für die Zulassung zur Eigenverwaltung muss das Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Voraussetzungen sind seit der Gesetzesreform zum 01.01.21 in § 270 b InsO geregelt. Liegen bei Ihnen nicht alle Voraussetzungen für die Zulassung vor, werden wir diese zunächst nacharbeiten. 

  • Handelsbilanzen sind fristgemäß veröffentlicht: Gemäß § 339 HGB muss die Handelsbilanz spätestens 12 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bei bundesanzeiger.de veröffentlicht werden. Wurde die Frist versäumt, beispielsweise weil der Steuerberater geschlafen und sich der Geschäftsführer auf den Steuerberater verlassen hat, werden wir die Veröffentlichung nachholen. Ergänzend hierzu werden wir uns Entschuldigungsgründe für das Fristversäumnis einfallen lassen.
  • Nur geringe Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern: Bestehen Lohnrückstände oder sind Sozialabgaben nicht bezahlt, spricht dies gegen die Anordnung der Eigenverwaltung. Erfahrungsgemäß werden fällige Rückstände gegenüber den Sozialversicherungsträgern bis zu 6 Wochen gerade noch toleriert. Danach wird es schwierig, das Gericht zu überzeugen, dass die Geschäftsführung gleichwohl einer Eigenverwaltung würdig ist.
  • Vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung: Der Gesetzgeber verlangt eine Unternehmensplanung für die Eigenverwaltung. Diese besteht aus den üblichen Bestandteilen einer integrierten Finanzplanung, namentlich Erfolgsplanung, Liquiditätsplanung und Planbilanz. Die Planung berücksichtigt die Auswirkungen der Eigenverwaltung auf den Erfolg und die Liquidität des Unternehmens. Schließlich ist eine Vergleichsrechnung aufzustellen, welche später im Insolvenzplan verwendet wird.
  • Eigenverwaltungsplanung darf nicht auf falschen Tatsachen beruhen: Letzte Voraussetzung für die Zulassung Ihres Unternehmens zur Eigenverwaltung ist die Vollständigkeit und Wahrheit aller im Antrag vorgetragenen Tatsachen. Kurzum: Man darf bei den Zahlen und Fakten nichts beschönigen und nicht mogeln.
  • Buchhaltung aktuell: Weitere ungeschriebene Voraussetzung ist eine aktuelle Buchhaltung. Nur aus einer aktuellen Buchhaltung lässt sich eine belastbare Unternehmensplanung ableiten, welche auf Plausibilität überprüft werden kann. Die Jahresabschlüsse müssen nicht vorliegen, wohl aber die Handelsbilanz.

Die Eigenverwaltung beantragen.

Nachdem Ihr Unternehmen auf die Eigenverwaltung vorbereitet ist, werden wir den Antrag beim Insolvenzrichter ankündigen und ein Vorgespräch anbieten. Das Vorgespräch ist wichtig, weil es Vertrauen schafft. In dem Vorgespräch werde ich als Sanierungsberater das Sanierungskonzept kurz vorstellen. Etwaige Eigenheiten des jeweils geltenden Landrechts lassen sich dadurch berücksichtigen.

  • Antrag auf Eigeninsolvenz einreichen: Den ausgearbeiteten und mit Ihnen abgestimmten Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung reichen wir bei Gericht ein. Dies erfolgt nicht mehr per Post, sondern digital über das neue E-Mail System der Justiz.
  • Gericht bestellt Sachverständigen oder eröffnet sofort: Es ist möglich, dass das Insolvenzgericht die vorläufige Eigenverwaltung nicht sofort anordnet, sondern zunächst einen Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige ist der spätere Sachwalter oder Insolvenzverwalter. Er begutachtet für das Gericht, ob die oben beschriebenen Voraussetzungen für die Zulassung zur Eigenverwaltung erfüllt sind. Der Vorgang dauert wenige Tage. Danach wird die Eigenverwaltung angeordnet.
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  • Gericht erlässt Eröffnungsbeschluss: Die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung erfolgt, indem das Insolvenzgericht den Beschluss gemäß § 270 b InsO erlässt. Ab sofort steht das Unternehmen unter Gläubigerschutz. Vollstreckung jeder Art oder Wegnahme von betriebsnotwendigen Gegenständen ist verboten.
  • Gericht bestimmt den Sachwalter: Der oder die Sachwalterin hat gemäß § 270 c InsO die Aufgabe, uns während der Sanierung zu überwachen. Den Sachwalter kann man dem Gericht vorschlagen. Die Person des Sachwalters ist wichtig. Es gibt Sachwalter, die der Eigenverwaltung aufgeschlossen sind und es gibt nicht so freundliche Sachwalter …
  • Gericht bildet Gläubigerausschuss, falls erforderlich: Schließlich bildet das Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss. Der Gläubigerausschuss wird aber erst ab 50 Mitarbeitern, über 6.000 T€ Bilanzsumme oder über 12.000 T€ Umsatzerlöse gebildet, § 22 a InsO.

Die vorläufige Eigenverwaltung.

Die Sanierung mit der Eigenverwaltung beginnt mit der vorläufigen Eigenverwaltung. Diese Phase dauert zwei bis drei Monate. Während dieser Zeit bilden wir mithilfe des Insolvenzgeldes neue Liquidität und stabilisieren den Geschäftsbetrieb. Zugleich dient dieser Zeitabschnitt als Testphase, ob das Unternehmen überhaupt sanierungsfähig ist und man es langfristig fortführen kann
  • Insolvenzgeld für die Mitarbeiter beschaffen: Ist die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, kümmert sich der Sanierungsberater umgehend um das Insolvenzgeld für die Mitarbeiter. Der Staat übernimmt die Nettolöhne für drei Monate. Weil das Arbeitsamt zu langsam ist, wird das Insolvenzgeld über eine Bank vorfinanziert. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung hat den Vorteil, dass die Mitarbeiter 100 % ihres Lohnes sofort erhalten und sie müssen nicht zum Arbeitsamt.
  • Reporting an den Sachwalter: Der Sachwalter muss von Amts wegen überwachen, ob die Eigenverwaltung alle Gläubigerinteressen wahrt. Hierzu werden wir eine Insolvenzbuchhaltung einrichten und dem Sachwalter wöchentlich berichten. Die Insolvenzbuchhaltung ist eine spezielle Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und läuft neben der üblichen handelsrechtlichen Buchhaltung.
  • Eine Presserklärung verfassen: Bei regional bedeutsamen Unternehmen empfiehlt sich eine Presseerklärung. Damit lässt sich die Gerüchteküche halbwegs eindämmen. Auch für die Mitarbeiter mit Lieferanten- und Kundenkontakt erweist sich die Presseerklärung als hilfreich. Die Presseerklärung dient den Mitarbeitern als Orientierungshilfe und erspart ihnen belastende Diskussionen mit den Kunden und Lieferanten.
  • Sicherungsrecht der Gläubiger und erste Verhandlungen: Ist die Struktur für die Eigenverwaltung eingerichtet, steigt man in die Verhandlungen mit den Banken, Lieferanten und Kunden ein. Insbesondere die Sicherungsrechte der Gläubiger müssen berücksichtigt werden. Tyische Sicherungsrechte  sind: Eigentumsvorbehalt, Globalzession, Sicherungsabtretung. Die Sicherungsgeber wollen überzeugt werden, dass man das Sicherungsgut wie z. B. eine Maschine weiterhin nutzen darf. Viele Lieferanten stellen auf Vorkasse um. Kunden muss man erklären, dass sie weiterhin zuverlässig beliefert werden, usw. Planen lässt sich in diesem Stadium wenig, man ist eher die Feuerwehr und löscht Brände.
  • Vertrauen wieder herstellen: Die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist für alle Beteiligten ein Schock. Deshalb wird die Geschäftsführung viel Zeit damit verbringen, das verlorene Vertrauen wieder herzustellen. Dies gelingt dank der Eigenverwaltung viel besser, als bei einer regulären Insolvenz.

Das Hauptverfahren in der Eigenverwaltung.

Das Hauptverfahren wendet sich den Gläubigern zu. In einem besonderen Prüfungsverfahren wird bestimmt, welcher Gläubiger welchen Anspruch gegen das Unternehmen hat. Das Ergebnis bildet die Grundlage für die spätere Verteilung. Parallel dazu führt die Geschäftsführung den Betrieb wieder zu normalen Bedingungen fort. Das Unternehmen kann sich aufgrund kurzer Kündigungsfristen gesundschrumpfen. 

  • Unternehmen arbeitet ab sofort unter Vollkosten: Während der Testphase in der vorläufigen Eigenverwaltung hatte das Unternehmen nur wenig Kosten. Die Löhne, aber auch Leasingraten oder Mieten wurden während der vorläufigen Eigenverwaltung gar nicht oder nur teilweise bezahlt. Diese Schonzeit ist nun vorüber. Das Unternehmen muss alle noch bestehenden Verträge bezahlen und erfüllen.
  • Sonderkündigungsrechte in der Eigenverwaltung: Einer der bedeutenden Vorteile der Eigeninsolvenz sind umfassende und einseitige Kündigungsrechte des Unternehmens. Das Unternehmen darf nahezu alle Vertragsarten fristlos abbrechen. Man nennt dies: Erklärung der Nichterfüllung eines Vertrages gemäß § 103 InsO. Eine Ausnahme von der Möglichkeit zur fristlosen Kündigung besteht bei Arbeitsverträgen gemäß § 113 InsO und Mietverträgen. Hier besteht eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Sonderkündigungsrechte ermöglichen es dem Unternehmen, aus allen unrentablen Verträgen auszusteigen und sich gesundzuschrumpfen.
  • Feststellung der Gläubigeransprüche: Gläubiger, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen wollen, können ihre Forderungen beim Sachwalter anmelden. Auf die Forderungsanmeldung wird unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts überprüft, ob die angemeldete Gläubigerforderung berechtigt ist. Falls, ja, wird die Forderung als „festgestellt“ in die Insolvenztabelle gemäß § 175 InsO eingetragen.  Damit erwirbt der Gläubiger einen Anspruch auf die spätere Quote des Insolvenzplans.
  • Berichtstermin entscheidet über den Fortgang der Sanierung: ungefähr 3 Monate nach der Eröffnung des Hauptverfahrens hält das Insolvenzgericht einen Berichtstermin ab. Dort werde ich der Gläubigerversammlung über den Verlauf der Sanierung berichten. Anschließend gebe ich eine Prognose ab, wie das Sanierungsverfahren im Sinne einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu beenden ist. Über meinen Vorschlag wird die Gläubigerversammlung abstimmen, § 157 InsO. Damit es nicht zu unerwünschten Entscheidungen kommt, werden wir die Gläubigerversammlung vorbereiten.
  • Fortführung der Verhandlungen mit wichtigen Gläubigern: In nahezu jeder Eigenverwaltung gibt es einflussreiche Gläubiger, die das Sanierungsverfahren zu Fall bringen können, etwa eine Bank mit als größter Gläubiger und mit Sicherungsrechten. Mit diesen Gläubigern muss man sich gut stellen.
  • Klärung aller Steuerangelegenheiten: Im Hauptverfahren sind möglichst alle Steuerangelegenheiten zu klären, damit das Finanzamt die Steuerforderungen zur Insolvenztabelle anmelden kann. Insbesondere ist eine Vorsteuerberichtigung notwendig und eine Berichtigung der Umsatzsteuer. Die Jahresabschlüsse müssen erstellt werden und schließlich ein Abschluss auf den Stichtag der Eröffnung des Hauptverfahrens. Bleibt diese Aufgabe unerledigt, wird das Finanzamt später dem Insolvenzplan nicht zustimmen.

Beendigung mit dem Insolvenzplan.

Sind alle Gläubigerrechte geklärt, kann die Insolvenz in Eigenverwaltung beendet werden. Die Beendigung erfolgt mithilfe des Insolvenzplans. Der Insolvenzplan ist in vereinfachten Worten „ein Teilzahlungsvergleich“, in welchem wir uns mit den Gläubigern auf eine machbare Quote einigen. Die Gläubiger erhalten diese Quote und verzichten auf den Rest. Damit ist das Unternehmen schuldenfrei und die Zahlungsfähigkeit endgültig wiederhergestellt.

  • Der Insolvenzplan ist ein Schulden-Moratorium: Weil der Insolvenzplan auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden kann, wird das Insolvenzplanverfahren vom Gericht überwacht. Insbesondere der Abstimmungstermin über den Insolvenzplan findet in einer mündlichen Verhandlung bei Gericht statt.
  • Rechte der Gesellschafter neu gestalten: Der Insolvenzplan gestaltet nicht nur den Schuldenschnitt. Sondern er kann auch die Gesellschafterrechte neu gestalten. Beispielsweise kann der Insolvenzplan für Gesellschafter bedeuten, dass deren Anteile eingezogen werden. Die Altgesellschafter erhalten bei Einziehung nur noch eine Quote, so wie die Gläubiger. Der Insolvenzplan gestattet neuen Gesellschaftern, sich zu beteiligen. Damit ist der Kapitalschnitt vollbracht und die neuen Gesellschafter übernehmen das Unternehmen.
  • Exit, am Schluss des Verfahrens: Am Schluss, nachdem der Insolvenzplan zustande gekommen und rechtskräftig ist, wird die Quote ausgeschüttet. Das Unternehmen bezahlt die Kosten des Sachwalters und des Gerichts. Danach wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Das Unternehmen ist von den Altschulden befreit und für die Zukunft neu aufgestellt.

Ablaufplan zur Insolvenz in Eigenverwaltung

Übersicht über den Ablauf der Sanierung mit der Insolvenz in Eigenverwaltung zum Download und als Merkhilfe.

Beiträge und Fälle zur Eigenverwaltung

Restrukturierungsplan Checkliste

Restrukturierungsplan Checkliste

Das Jahr 2021 startet frisch mit den ersten Restrukturierungsplänen, die eingereicht werden können. Uns haben die ersten Mandate erreicht, in denen Restrukturierungsverfahren durchgeführt werden sollen. Es gilt gerade bei den ersten Verfahren besonders gründlich vorzugehen, da auf allen Seiten eine gewisse Rechtsunsicherheit herrscht. Für jeden Richter ist dieses das erste Restrukturierungsverfahren, für jeden Restrukturierungsbeauftragten ebenso.