Das Insolvenzplanverfahren in Kombination mit Schutzschirm und Eigenverwaltung bietet Sanierungsvorteile für Unternehmen und rettet den Geschäftsführer zugleich. Der Insolvenzplan bzw. das Insolvenzplanverfahren ist vereinfacht ausgedrückt ein großer Vertrag über einen Teilzahlungsvergleich, wie das Unternehmen saniert werden soll und mit welcher Quote die Gläubiger abgefunden werden.
Ob ein Insolvenzplan in Kraft tritt oder nicht, entscheiden die Gläubiger durch Abstimmung. Die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger reicht aus. Durch geschickte Einteilung der Gläubiger in Gruppen können einzelne widerspenstige Gläubiger überstimmt werden.
Das Insolvenzplanverfahren ist ein hoch komplexe Angelegenheit, über die viel geredet wird, die aber nur wenige Experten beherrschen.
Bisher wird das Insolvenzplanverfahren lediglich in wenigen Fällen bei größeren Unternehmen angewandt. Durch das neue Schutzschirmverfahren soll sich dies nun aber ändern, sodass auch kleinere Betriebe eine Chance auf Sanierung mittels Insolvenzplan bekommen.
Gelingt ein Insolvenzplan, gilt das Unternehmen samt Geschäftsführer als gerettet. Aus diesem Grunde lohnt es sich die Mühe auf jeden Fall, ein Insolvenzplanverfahren anzustreben.
Kombiniert mit einem Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung bestehen inzwischen gute Chancen auch für kleinere Betriebe auf eine erfolgreiche Sanierung.
Die Struktur und den Inhalt des Insolvenzplans schreibt der Gesetzgeber vor:
In dem darstellenden Teil des Insolvenzplans muss der Antragsteller zunächst die Ist-Situation des Unternehmens beschreiben und was im Insolvenzverfahren bereits veranlasst worden ist. Dann muss er darstellen, wie sich der Insolvenzplan auf das Verfahren auswirken wird.
Im gestaltenden Teil hat er zu beschreiben, wie der Plan von den gesetzlichen Vorschriften abweicht und die Folgen auf die Rechte eines jeden einzelnen Gläubigers.
Dann muss der Antragsteller sog. Gläubigergruppen bilden, beispielsweise:
Wie die Gruppen gebildet werden, schlägt der Antragsteller vor. Durch geschicktes Vorgehen kann er die Abstimmung über den Insolvenzplan erheblich beeinflussen.
Das Insolvenzplanverfahren beginnt mit Einreichen eines fertigen Insolvenzplans bei Gericht und endet mit der gerichtlichen Erklärung der Rechtskraft. Die Meilensteine:
Damit ist das Unternehmen schuldenfrei, alle gerichtlichen Verfügungen werden aufgehoben.
5 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Hallo ,
ich bin mit meinem Mann jeweils getrennt von einander in die Regelinsolvenz gegangen .Ich im April 2011und mein Mann im März 2011.
Da wir auch ein Eigenheim besitzen sind wir in keine Wohlbehaltungsphase gelandet .Um unser Haus nutzen zu können zahlen monatl.wir eine Kaltmiete .Das ist aber nicht unser Problem. Dieses Jahr haben wir definitiv einen Abwasseranschlusszwang .
Unser 1. Problem ist das wir alg2 aufstocker sind weil nur ich in Arbeit stehe .Das Jobcenter zahlt dies natürlich nicht und gewährt auch kein zinnsloses Dahrlehnen weil wir ja Vermieter haben -unsere Vermieter ( Insolvenzverwalter ) zahlen auch nicht weil im Mietvertrag steht das wir für alle Nebenkosten aufkommen müssen. ein Kredit kommt ja nicht in Frage -wolln wir auch nicht .Nun haben wir angefragt ,,auch weil das Jobcenter eine antwort haben“ will wegen der Miete ab März/ April weil ja die 6 Jahre dann zu ende wären .
Als Antwort bekamen wir wortwörtlich von meinem Mann seinen Verwalter :
in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr schreiben vom … und teilen Ihnen mit ,dass das Insolvenzverfahren nicht automatisch im März 2017 endet,sondern erst,wenn die Verwertung sämtlicher Vermögenswerte abgeschlossen worden und das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist.
Wir verstehen das nicht weil uns immer gesagt wurde das die Insolvenz auf den Tag genau nach 6 Jahren beendet sein soll.
Hallo und guten Tag,
Ich weiss nicht ob Sie mir helfen können.
Ich habe den Antrag zur Insolvenzeröffnung vor mir liegen und muss Ihn bis zum 31.10 absenden.Bis vor einiger Zeit hatte ich eine Schuldnerberaterin .Ich bin seit ca 18 Monaten geschieden habe 2 Kinder ( 13/14 Jahre) die nicht bei mir wohnen sondern in einem Betreutem Wohnen ( Kinderheim).es sind aber beide oft bei mir und werden mit KLeidung ,Essen usw von mir versorgt(was so anfällt).
Ein Kind habe ich auf der Steuerkarte .Mein Haus wurde zwangsversteigert.Die Summe der offenen Schulden beträgt 208.000 €( wobei die hälfte meine Ex Frau tragen muß). Ich wohne mit meiner Lebenspartnerin und Ihren beiden Söhnen zusammen und bin gerade dabei eine neue Arbeitsstelle anzutreten . Meine Frage ist was darf ich verdienen ???
Ich bekomme Spesen in dem neuen Job,da ich als Monteur arbeiten werde.Über eine kurze Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Sie haben zwei Unterhaltspflichten, nämlich die leiblichen Kinder. Später im Insolvenzverfahren können Sie einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenzen auf 4 Unterhaltsplfichten stellen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die beiden anderen mit im Haushalt lebenden Kinder versorgen.
Befinde mich seit 10 Jahren im 1. Insolvenzverfahren,obwohl Restschuldbefreiung in 2010 erteilt wurde;
dann kamen Nachforderungen des Finanzamts in 6 -stelliger Höhe,so dass ich ins 2.Verfahren rutschte ,das nach $207 mangels Masse abgewiesen wurde;
dann kamen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 40000 dazu und das 3. Insolvenzverfahren läuft jetzt seit Dez.13 , kann das 3.Verfahren nach den neuen Kriterien abgewickelt werden oder nach den alten?
Da stimmt etwas bei Ihnen nicht. Es gibt einen BGH-Beschluss, wonach das Verfahren nach 6 Jahren abgeschlossen sein muss. Das sollten Sie sich nicht gefallen lassen.