Wie sollten Sie vorgehen, wenn Ihre Einzelfirma in die Insolvenz muss?

Wenn Sie für Ihre Einzelfirma Insolvenz anmelden müssen, geht es ums Ganze. Der Einzelunternehmer muss bei der Firmeninsolvenz auch das private Vermögen und Einkommen einbeziehen. Bei einer Firmeninsolvenz haftet der Unternehmer sowohl privat als auch für die Schulden aus dem Gewerbebetrieb. Hier finden Sie Tipps und erfahren Sie die wichtigsten Schritte zur Einzelfirma Insolvenz.
Bild eines Einzelunternehmers, der eine Regelinsolvenz beantragen muss

Wenn Sie Firmeninsolvenz anmelden besteht keine Eile

Die persönliche Haftung des Unternehmers für die Schulden der Einzelfirma ist ein Nachteil gegenüber der GmbH Insolvenz. Die Einzelfirma Insolvenz hat gegenüber der GmbH Insolvenz aber einen Riesen Vorteil. Während der Geschäftsführer einer GmbH unbedingt einen Insolvenzantrag stellen muss und sich strafbar macht, wenn er dies verzögert oder unterlässt, hat der Einzelunternehmer keine Eile. Dem Einzelunternehmer obliegt keine Insolvenzantragspflicht. Das heißt, der Einzelunternehmer kann einen Insolvenzantrag stellen, er muss aber nicht.

Die Einzelfirma möglichst erst abwickeln und dann die Insolvenz

Weil die Pflicht zu einem Insolvenzantrag bei der Einzelfirma Insolvenz entfällt, kann der Einzelunternehmer die Insolvenz viel besser vorbereiten. Für den Einzelunternehmer ist es am besten, wenn er seinen Geschäftsbetrieb zunächst einmal einstellt, dann abwickelt und das Gewerbe abmeldet.

Etwa vorhandenes Betriebsvermögen verwertet er selbst oder überlässt es den Gläubigern und lässt es sich wegnehmen. Erst wenn nichts mehr da ist und der Betrieb vollständig abgewickelt ist, beantragt er die Insolvenz.

Wenn der Geschäftsbetrieb abgewickelt ist, hat die Firmeninsolvenz (fast) nur noch den Zweck, den Einzelunternehmer zu entschulden und nicht mehr, den Geschäftsbetrieb im Interesse des Insolvenzverwalters bzw. der Gläubiger bestmöglich abzuwickeln. Das erspart dem Einzelunternehmer viel Ärger, weil er sich nicht mit dem Insolvenzverwalter auseinandersetzen muss.

Beantragt der Einzelunternehmer hingegen die Insolvenz mit laufendem Geschäftsbetrieb, wird der Insolvenzverwalter mit Zuckerbrot und Peitsche dafür sorgen, dass der Einzelunternehmer den Geschäftsbetrieb zumindest während des vorläufigen Insolvenzverfahrens fortführt.

Allerdings ist die Fortführung des Geschäftsbetriebes nur für den Insolvenzverwalter vorteilhaft. Dem Einzelunternehmer hingegen bringt die Fortführung keinerlei Vorteile. Im Gegenteil, meist wird er als Gratis-Arbeitskraft ausgenutzt und er muss erdulden, wie er langsam aber sicher die Kontrolle über sein Unternehmen verliert.

Der Vorteil: Die Folgen der Insolvenz sind weitaus milder.

Aber nicht jede Einzelfirma kann man ohne Insolvenz abwickeln

Meine Empfehlung, dass Sie als betroffener Unternehmer Ihre Einzelfirma selbst abwickeln und erst dann die Insolvenz beantragen, um sich zu entschulden, gilt nur für Unternehmen mit geringer Mitarbeiterzahl.

Beschäftigen Sie hingegen zahlreiche Mitarbeiter mit langen Kündigungsfristen oder gar mit Kündigungsschutz wie beispielsweise bei einem Kindergarten, stößt die Abwicklung der Einzelfirma in Eigenregie an ihre Grenzen.

Zwar ist es rechtlich möglich, allen Mitarbeitern ordentlich und innerhalb der gesetzlichen bzw. vertraglichen Fristen zu kündigen (Achtung: Betriebsaufgabe ist kein außerordentlicher Kündigungsgrund) und die Mitarbeiter so wie die anderen Gläubiger einfach nicht zu bezahlen. Aber viele Einzelunternehmer finden das verantwortungslos und beantragen gegen ihr eigenes Interesse sofort die Insolvenz, damit die Mitarbeiter das Insolvenzgeld erhalten.

Entscheiden Sie selbst, wie Sie vorgehen möchten. Bleibt es bei der Abwicklung der Einzelfirma in Eigenregie, kündigen Sie den Mitarbeitern ordnungsgemäß, selbst wenn die Kündigungsfrist ein halbes Jahr betragen würde. Dem Kündigungsschreiben fügen Sie eine Kopie der Gewerbeabmeldung bei. Damit schicken Sie die Mitarbeiter zum Arbeitsamt mit der Empfehlung das Insolvenzgeld zu beantragen.

Die Arbeitsämter bewilligen das Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, wenn der Arbeitnehmer ein Aktenzeichen des Insolvenzgerichts über die Einzelfirma Insolvenz vorlegen kann. Es besteht aber ein Ausnahmetatbestand. Das Arbeitsamt muss das Insolvenzgeld auch dann bewilligen, wenn der Arbeitgeber den Geschäftsbetrieb dauerhaft aufgibt.

 

Die Einzelfirma mit der Insolvenz in Eigenverwaltung sanieren

Wollen Sie die Einzelfirma retten und sanieren, wäre die Schutzschirminsolvenz bzw. Eigeninsolvenz für Sie die richtige Wahl. Weil ein solches Verfahren sehr aufwendig ist, lohnt es sich erst ab einer bestimmten Unternehmensgröße. Eine kleine Einzelfirma hingegen wickelt man besser selbst ab und gründet anschließend ein neues Unternehmen.

 

Eine Firmeninsolvenz bedeutet zugleich immer auch Privatinsolvenz

Weil Sie als Einzelunternehmer und als Privatperson das gleiche Rechtssubjekt sind, bedeutet die Einzelfirma Insolvenz immer auch Privatinsolvenz. Das Gesetz macht auch keinen Unterschied zwischen gewerblichen und privaten Schulden.

Es gibt auch kaum mehr einen Unterschied zwischen Privatinsolvenz und Regelinsolvenz. Sind Sie also auch privat verschuldet, beispielsweise mit einem Konsumentenkredit, sind auch diese Schulden auf die Gläubigerliste des Insolvenzantrages zu setzen. Am Schluss des Insolvenzverfahrens werden Sie auch für diese privaten Schulden die Restschuldbefreiung erhalten.

Bei der Einzelfirma Insolvenz wird allerdings auch immer Ihr privates Vermögen in die Verwertung einbezogen. Zwar haben die meisten Einzelunternehmer vor der Insolvenz noch alles privates Geld in das Unternehmen gesteckt und sind dann restlos pleite.

Entscheiden Sie selbst, welches Vermögen Sie vor der Insolvenz noch retten. Sollten Sie aber noch Vermögenswerte besitzen wie etwa eine Lebensversicherung, können Sie sich überlegen, was Sie damit anstellen:

  • Sie können die Lebensversicherung stehen lassen, im Insolvenzantrag angeben, sodass der Insolvenzverwalter sie später verwerten kann.
  • Oder Sie können die Lebensversicherung auflösen, um den Rückkaufwert zu “retten” und für sich zu verwenden.

Entscheiden Sie sich für letzteres, müssen Sie vorsichtig sein, dass Sie sich nicht strafbar machen. Orientieren Sie sich an der Faustregel, dass Sie Ihr Vermögen vor der Insolvenz maßvoll aufbrauchen dürfen, um davon zu leben. Bei Strafe verboten ist es, das Geld zu verspielen. Auch das Bezahlen von Schulden funktioniert nicht, weil der Insolvenzverwalter diese Zahlungen anfechten und zurückholen kann.

Mein Rat wäre: Lassen Sie sich vor der Einzelfirma Insolvenz zumindest einmal kurz beraten. Nach der Beratung verfügen Sie über einen Fahrplan und können die größten Fallen umgehen.

 

Rechtsanwalt Jörg Franzke ist Anwalt für Insolvenzrecht

Rechtsanwalt Jörg Franzke Berlin
Anwalt für Insolvenzrecht, Spezialist für:

  • Unternehmenssanierung
  • Eigenverwaltung, Schutzschirm, Restrukturierung
  • 1-jährige Planinsolvenz für Privatpersonen

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