Schutzschirmverfahren erleichtert Sanierung von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern
Am 1.März 2012 wird das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der
Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) in Kraft treten. Das Gesetz entspricht dem angelsächsischen Insolvency Act Chapter 11 und schafft die Möglichkeit, dass der notleidende Unternehmer seinen Betrieb in Eigeninitiative sanieren kann.
Das Schutzschirmverfahren funktioniert in etwa so:
- Der Unternehmer sucht sich zunächst einen Experten, mit dem er die Sanierung seines Unternehmens mitels Schutzschirmverfahren plant.
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Danach beantragt der Unternehmer die Eröffnung des Schutzschrimverfahrens bei Gericht und bestellt den gewählten Experten zu seinem "vorläufigen Sachwalter".
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Vorläufiger Sachwalter und Unternehmer erarbeiten sodann innerhalb von maximal drei Monaten einen Insolvenzplan, wie das Unternehmen saniert werden soll, unter Einbeziehung der wesentlichen Gläubiger.
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Den fertigen Insolvenzplan reicht der vorläufige Sachwalter zu Gericht. Das Gericht prüft und genehmigt den Plan. Anschließend wird die Sanierung in Eigenverwaltung unter gerichtlicher Aufsicht durchgeführt und das Unternehmen somit gerettet.
Das Schutzschirmverfahren gibt insbesondere auch Kleinunternehmern, Einzelhandel, Arztpraxen, Apotheken, Architekten usw. eine erstklassige Chance, den Betrieb zu retten.
Zu dem neuen Sanierungsmöglichkeiten im Schutzschirmverfahren berate ich Sie gerne. Kernkompetenz eines jeden Schutzschrimverfahrens wird letztendlich das Aushandeln des Forderungsverzichts mit den Gläubigern sein. Auf diesem Gebiet sind wir seit Jahren erfolgreich tätig.
Änderung der öffentlichen Einstellung zum besseren Verständnis einer Insolvenz
Durch die Änderung im Insolvenzrecht soll erreicht werden, dass für
Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, bessere wirtschaftliche Rahmenbedingungen geschaffen werden.
Insolvenz hat häufig einen negativen Beigeschmack, dieser soll in eine
reelle Chance zur möglichen Sanierung gewandelt werden. Wenn ein
Unternehmen die Chance hat, zu überleben, dass muss diese Chance auch
genutzt werden.
Hiermit soll erreicht werden, dass das Ansehen eines Unternehmens keinen
Schaden leidet, woraus möglicherweise weitere Gründe einer möglichen
Verschuldung resultieren könnten. Dem Sachwalter kommt hierbei eine große Bedeutung zu.
Er hilft dem Unternehmen als kompetenter Partner, die Talfahrt zu
überwinden, er weist den möglichen Weg nach oben zu einem Neuanfang.
Ordnung erleichtert eine machbare Sanierung
Der Einfluss der Gläubiger soll in so weit verstärkt werden, als ihnen
mehr Rechte zugesprochen werden, den Verwalter der drohenden Insolvenz
mitzubestimmen. Der Schuldner schlägt selbst, ohne dass die Gläubiger dazu beteiligt werden müssen, den vorläufigen Sachwalter vor. Das Gericht muss diesem Vorschlag folgen, es sei denn, es gibt
offensichtliche Gründe, dass der vorgeschlagene Sachwalter für dieses
Amt nicht geeignet ist.
Eine solche Ablehnung bedarf einer Begründung seitens des Gerichtes. In
einem solchen Fall soll der Schuldner die Möglichkeit haben, einen
anderen Sachwalter vorzuschlagen. Aus der Möglichkeit, dass der
Schuldner einen eigenen Sachwalter vorschlagen kann, ergibt sich ein
wesentlicher Vorteil des Verfahrens des rettenden Schutzschirms. Das
Vertrauen in das gesamte Verfahren wird geschaffen.
Das Insolvenzrecht muss erneuert werden
Durch das erneuerte Gesetz ist die positive und Gewinn bringende Fortführung von Unternehmen, die sanierungsfähig sind, erleichtert worden.
Dies trägt auch zum Erhalt von Arbeitsplätzen bei, was wiederum das
Steueraufkommen erhöht und somit der gesamten Volkswirtschaft nützt. Der
Staat muss also an einer derartigen Gesetzeserneuerung interessiert
sein.
Weiterhin wird der Spielraum des Gerichtes eingeschränkt. Wenn nämlich der Schuldner beantragt, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung seitens der Gläubiger einzustellen, dann muss das Gericht diesem Antrag
zustimmen. Das Insolvenzverfahren wird somit für beide Seiten planbarer
und somit sicherlich auch effektiver.
Die Rechte des Gläubigers werden gestärkt
Im Verfahren zur Eröffnung einer Insolvenz wird bereits die Möglichkeit geschaffen, einen Gläubigerausschuss zu
berufen und einzusetzen. Dieser erhält ein Mitspracherecht, wer
Insolvenzverwalter werden soll und wie die Eigenverwaltung gestaltet
werden soll.
Dadurch soll erreicht werden, dass sich das Gericht in höherem Maße als
bisher mit der Eigenverwaltung beschäftigt, ihm also Kompetenzen
genommen werden. Wenn nämlich der Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung einhellig befürwortet,
dann ist das Gericht daran gebunden. Summa summarum werden somit dem
Gericht die Hände gebunden, der Gläubigerausschuss erhält mehr Rechte.
Wenn sich der Gläubigerausschuss auf einen Insolvenzverwalter geeinigt
hat, dann muss das Gericht diesem Vorschlag zustimmen, natürlich nur
dann, wenn dessen Eignung und vor allen Dingen seine Unabhängigkeit
gewährleistet sind.
Droht die Zahlungsunfähigkeit oder ist der Schuldner überschuldet,
dann wird er zukünftig drei Monate Zeit haben, ein
„Schutzschirmverfahren“ zu nutzen. Ein Sachwalter hat die Aufsicht zu
führen und unter dem Schutzschild kann in aller Ruhe ein Sanierungsplan
ausgearbeitet werden, der dann in einen Insolvenzplan münden kann.
Der Vorteil der Neuregelung ist darin zu sehen, dass der Schuldner ohne Furcht vor Vollstreckungsmaßnahmen unter dem Schutzschild planen kann, eine Sanierung also wahrscheinlicher wird. Dem zuständigen Gericht obliegt es, den Sachwalter einzusetzen.
Weiterhin wird das Gericht auf Antrag dazu verpflichtet sein,
Zwangsvollstreckungen zu untersagen oder vorläufig einzustellen. Ein
weiterer wichtiger Punkt im Sinne einer Sicherung des Schuldners ist es
auch, dass das Gericht die Befugnis des Schuldners, über sein Vermögen
frei verfügen zu dürfen, nicht unterbinden darf. Dem Schuldner werden also die Hände frei gelassen, er kann in aller Freiheit mit Hilfe seines Sachwalters seine und seines Betriebes Zukunft planen.
Die Planverhinderung einzelner Gläubiger wird geschwächt
Das Planverfahren soll gestärkt werden. Es wird die Möglichkeit der
Umwandlung von Gläubigerforderungen in Gesellschaftsanteile geschaffen.
Dadurch werden die Chancen einer Sanierung verbessert, da Widerstände überwindbar werden, die möglicherweise von Altgesellschaften ausgehen.
Weiterhin wird das Gericht verpflichtet sein, Zwangsvollstreckungen zu
untersagen, wenn dadurch der Insolvenzplan in Gefahr gerät. Obendrein
werden die Verjährungsfristen für verspätet gestellte Forderungen gekürzt. Wenn Ansprüche nicht
rechtzeitig, das bedeutet zum Termin der Abstimmung, angemeldet wurden,
dann verjähren diese bereits nach einem Jahr.
Zusammenfassung
Das Schutzschirmverfahren wurde geschaffen, um dem von einer Insolvenz
bedrohten Unternehmen eine gewisse Form der Eigenverwaltung zu
ermöglichen und ihm somit die Möglichkeit einer positiven, zukünftigen Entwicklung zu schaffen.
Fehler der Vergangenheit können in aller Ruhe überdacht werden, der
erfahrene Sachwalter hat die Chance, zusammen mit der Betriebsleitung
neue Wege zu planen.
Das Verfahren kommt allerdings nur dann
in Betracht, wenn dem betreffenden Unternehmen zwar eine
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht, es aber noch seine
Zahlungen erfüllen kann.
Ein wesentliches Merkmal des neuen Verfahrens ist es, dass der vorläufige Sachwalter von dem Schuldner selbst bestimmt werden kann, dass hier also eine Vertrauensbasis Grund für eine positive Abwicklung des gesamten Verfahrens darstellt.
Ich freue mich darauf, von Ihnen als kompetenter vorläufiger Sachwalter im Schutzschirmverfahren beauftragt zu werden.
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