Rechtsanwalt Jörg Franzke
Ihr Rechtsanwalt zum Thema Insolvenz
Jörg Franzke - Ihr Fachanwalt zum Thema Insolvenz

Kurzportrait Rechtsanwalt Jörg Franzke...
FORUM   Startseite   Anwalt   Kosten   Kontakt   Impressum  

P-Konto Insolvenz

Am 01.07.2010 ist das Gesetz zum neuen P-Konto in Kraft getreten. Ab sofort kann jeder Kunde von seiner Bank verlangen, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.

Das P-Konto schützt das Konto vor Pfändung in Höhe der jeweiligen Pfändungsgrenze. Dies gilt sowohl vor der Insolvenz als auch während der Insolvenz.

Als Faustregel gilt: Die Pfändungsgrenze beginnt bei 990 EUR und erhöht sich um jeweils ca. 300 EUR pro Unterhaltspflicht.

Das P-Konto schließt auch die Einkommen von selbständig tätigen Personen ein. Das heißt, ab sofort sind auch die Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit vor Pfändung geschützt. Das ist eine wirkliche Neuerung. Bisher waren die Einkommen aus selbständiger Tätigkeit voll pfändbar.

Nach der alten Rechtslage war ein Konto nach einer Pfändung vollständig blockiert. Zahlungen des täglichen Lebens wie Mieten, Energiekosten oder Versicherungen waren nicht mehr über das Konto möglich.

Um an sein Geld zu kommen, musste der betroffene Schudlner dann zum Amtsgericht, um dort einen Freigabebeschluss zu erwirken. Diesen legte er bei der Bank vor, um wenigstens eine Barauszahlung zu erhalten.

Diese Nachteile sind nun beseitigt: Seit dem 1. Juli 2007  kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank verlangen, dass das Konto in ein P. Konto umgewandelt wird. Hierzu wird bei der Bank einfach ein Antrag auf Änderung des Kontos ausgefüllt.

Sollte das Girokonto bereits gepfändet sein, muss die Bank das Konto innerhalb von vier Geschäftstagen umwandeln.

Die Höhe des auf dem neuen P-Konto geschützten Guthabens beträgt  automatisch 985,15 € pro Kalendermonat. Das heißt, befindet sich auf dem Konto ein höheres Guthaben, kann der Gläubiger diesen Betrag pfänden.

Die Höhe des geschützten Guthabens kann auf besonderen Nachweis an die bestehenden Unterhaltspflichten angepasst werden. Das heißt, die Höhe des Freibetrages orientiert sich an dem gesetzlichen Pfändungsfreibetrag für Arbeitslohn.

Eine Erhöhung  ist möglich, wenn der Kontoinhaber anderen Menschen Unterhalt gewährt oder für andere Sozialleistungen entgegennimmt (zum Beispiel für mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner oder für Stiefkinder).

Die Voraussetzungen der Erhöhung muss der Schuldner bei seiner Bank durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle nachweisen.

Der  Grundfreibetrag erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um weitere 206,56 Euro pro Unterhaltspflicht für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kinderzuschläge pfändungsfrei.

Weitere besondere Aufwendungen können vor dem Vollstreckungsgericht (oder der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers, wie dem Finanzamt) geltend gemacht werden, zum Beispiel bestimmte Kosten bei Erkrankung.

Das P-Konto  ermöglicht, dass auch eine gepfändete Person am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Der Freibetrag steht monatlich zur Verfügung.

Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird das verbleibende Guthaben einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben zur Verfügung.

So kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z.B. Versicherungsprämien). Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu.

Um einen Missbrauch vorzubeugen, darf jede Person nur ein P-Konto führen. Bei der Beantragung des P-Kontos muss Kontoinhaber versichern, dass er kein zweites P-Konto besitzt. Die Bank darf bei der SCHUFA abfragen, ob ein weiteres P-Konto existiert.

Missbraucht ein Schuldner das P-Konto  können die Gläubiger den Schutz widerrufen und das Konto vollständig pfänden.

Bis zum 31.12.2011 gilt ergänzend auch der herkömmliche Kontopfändungsschutz für die alten Konten. Wer ein P-Konto einrichtet, unterliegt nur noch den für das P-Konto maßgeblichen Schutzvorschriften. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz dann ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.


   Drucken Druckversion    Seite weiterempfehlen Seite weiterempfehlen


Bookmark and Share    


Privatinsolvenz •  private Insolvenz •  Verbraucherinsolvenz •  Schulden •  Schuldnerberatung •  Restschuldbefreiung
Umschuldung •  Schuldenvergleich •  Teilzahlungsvergleich •  Vergleich schuldenfrei •  Schuldenbereinigung
Regelinsolvenz •  Unternehmensinsolvenz •  Insolvenz Arztpraxis •  Unternehmerinsolvenz •  Insolvenz Freiberufler
EU Insolvenz •  Insolvenz England •  Verbraucherinsolvenz England •  Privatinsolvenz England
Online-Schuldenfrei.de - Der schelle Weg aus der Schuldenspirale