BGH: Verletzung der Auskunftspflicht über erworbene GmbH - Geschäftsanteile und Bestellung zum Geschäftsführer kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
InsO § 290 I Nr. 5, BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - IX ZB 175/09 (LG Potsdam), BeckRS 2010,
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Der sich in der Insolvenz befindende Schuldner hat gemäß Bundesgerichtshofs den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Bestellung zum Geschäftsführer sofort dem Insolvenzverwalter zu melden. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner keinerlei Einnahmen aus der Gesellschaft bezieht.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde im März 2002 eröffnet. Im Laufe des Insolvenzverfahrens gründete der Schuldner eine GmbH und ließ sich zum Geschäftsführer bestellen. Aus der Gesellschaft hatte der Schuldner keinerlei Gewinne bezogen und sah sich aus diesem Grunde auch nicht verpflichtet, den Erwerb der Gesellschaftsanteile und Bestellung zum Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzverwalter anzuzeigen.
Nachdem mehrere Gläubiger von der Bestellung zum Geschäftsführer erfahren hatten, stellten sie beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, welchem stattgegeben wurde.
Der Bundesgerichtshof hat die Versagung der Restschuldbefreiung bestätigt. Das Unterlassen der Mitteilung an den Insolvenzverwalter stellt eine grobe Verletzung der Mitteilungspflicht des Schuldners dar und damit einen groben Sorgfaltsverstoß.
Die Auskunftspflicht des Schuldners gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sehr weit auszulegen und umfasst alle Verhältnisse, die für das Insolvenzverfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können.
Der Schuldner muss auch ohne besondere Nachfrage von sich aus Umstände darlegen, soweit sie offensichtlich bedeutsam sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vomm 11.02.2010 - IX ZB 126/08, NZI 2010, 264).
Der Informationspflicht muss der Schuldner unverzüglich nach Verwirklichung des anzeigepflichtigen Sachverhalts, hier des Erwerbs der Geschäftsanteile/Übernahme der Geschäftsführung, nachkommen und darf nicht abwarten, bis sich die Geschäftstätigkeit entwickelt und erst dann mitteilen, wenn die GmbH Gewinne abwirft.
Als grob fahrlässig versteht der BGH die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die in ungewöhnlich hohem Maße, um damit als unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 212/08, NZI 2009, 395, Anmerkung Buck, FD-InsR 2009, 280025), wenn der Schuldner wirtschaftliche Aktivität hin zur Vermögensmehrung nicht mitgeteilt hat.
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