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High Court of Justice: EU-Bürger dürfen ihren Wohnsitz (=centre of main interest oder COMI) beliebig verlegen. Für die Zuständigkeit des Gerichts kommte es darauf an, wann der Insolvenzantrag gestellt bzw. das Verfahren eröffnet wird. Es ist nicht erforderlich, eine Zeitspanne zwischen Wohnortwechsel und Antrag einzuhalten.


EuInsVO Art. 3 I, High Court of Justice, Urteil vom 19.06.2007 - 1338/2007


Der High Court of Justice hat diese Entscheidung anlässlich folgendem Sachverhalt getroffen: Din deutscher Schuldner verzog im Oktober 2006 nach London und beantragte drei Monate später am 1. Februar 2007 beim High Court of Justice die Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz nach englischem Recht. Vor Abgabe des Insolvenzantrages arbeitete er drei Monate als Angestellter einer Limited für 500 £ monatlich. Vermögen besaß der Schuldner nicht. Seine Schulden betrugen circa 200.000 £ ausschließlich gegenüber deutschen Gläubigern.


Das Gericht eröffnete gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO  das Insolvenzverfahren. Im Laufe des Verfahrens bezweifelte der englische Insolvenzverwalter (Official Receiver)  gegenüber dem Gericht, dass der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt überhaupt nicht richtig nach England verlegt hatte und der Wohnsitz in London nur zum Schein bestand. Bei dem Gehalt von 500 £ handele es sich nur um ein Scheingehalt. Das eigentliche Geld erwirtschafte die Limited. Über diesen Trick verschleiere der Schuldner seine wahren Einnahmen.

In seiner Entscheidung hat der High Court zunächst festgestellt, dass die Beurteilung der Zulässigkeit eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht für deutsche Schuldner, die erst kürzlich zugezogen sind, eine wichtige Grundsatzfrage sei, weil die Zahl der deutschen Antragsteller ständig zunehme.

Auf die Aufklärung des Einzelfalls hat der High Court aber verzichtet und von einem Beweisbeschluss abgesehen. Es wurden jedoch wichtige Grundsatzentscheidungen getroffen. Darin bestätigte der High Court die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in England und zitierte hierzu zwei Entscheidungen, die von keiner Partei benannt waren (was darauf hindeutet, dass sich der High Court intensiv mit diesem Fall auseinander gesetzt hat).

Mit Bezug auf das Urteil im Fall «Shierson v. Vlieland-Boddy» ([2004] EWHC 2752 (Ch)) und EUGH (EuGH, Urteil vom 17.01.2006 – C-1/04, NZI 2006, 153) stellte der High Court im Ergebnis fest, dass weder aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO noch aus dem Erwägungsgrund 13 der EuInsVO etwas dagegen spreche, wenn ein deutscher Schuldner seinen Lebensmittelpunkt von Zeit zu Zeit zu ändert und beispielsweise nach England umzuzieht. 

Nur weil der Schuldner einmal seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte, muss dies nicht für alle Zeit so bleiben. Vielmehr ist er frei, den Lebensmittelpunkt jederzeit zu ändern und nach England umzuziehen. Die Entscheidung, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet, richtet sich ausschließlich nach den Tatsachen und nicht danach, aus welchem Land die Schulden stammen.

Der High Court hat außerdem entschieden, dass er die Verlagerung des Lebensmittelpunktes und wirksame Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht selbst dann akzeptiert, wenn der Schuldner nur vorübergehend in England wohnt.

Einen Mindestzeitraum, wie lange ein Schuldner in einem anderen Land verbringen muss, um dort seinen Lebensmittelpunkt zu bestimmen, gibt es nicht. Ebenso spielt es unerheblich, wenn ausschließlich um deutsche Gläubiger beteiligt sind.

Auch die Frage, welche Mittel das englische Insolvenzrecht für den Official Receiver bereit hält, um den Lebensmittelpunkt aufzuklären, hat der High Court  in dieser Entscheidung nicht geklärt.

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