Viel Spaß beim Lesen, ich bin überzeugt, dass ich Ihnen weiterhelfen kann.
Ihr Jörg Franzke, Rechtsanwalt
Vier Tipps vor dem Insolvenzantrag
1. Nehmen Sie Gehaltspfändungen halbwegs gelassen
Über den Freibetrag können Sie auch in der Verbraucherinsolvenz nach Belieben verfügen. Wenn Sie bedenken, dass ab sofort keine Gläubigerzahlungen mehr leisten müssen und Ihnen der gesamte Freibetrag fürs Leben zur Verfügung steht, werden Sie wieder ganz ordentlich leben können.
Auch eine Gehaltspfändung beim Arbeitgeber müssen Sie nicht befürchten, dies ist kein Entlassungsgrund.
2. Eröffnen Sie ein neues Konto
Falls Ihr Girokonto bei Eröffnung der Verbraucherinsolvenz im Minus ist oder bereits gesperrt, wird die Bank Ihnen das Konto wahrscheinlich fristlos kündigen. Das gleiche gilt, wenn Ihr Girokonto zwar ein Plus aufweist, Sie aber bei der gleichen Bank anderweitig Schulden haben.
Nach einer fristlosen Kündigung stehen Sie möglicherweise ohne Geld da, weil nicht mal mehr eine Einkommens-Überweisung erfolgen kann. Diese Situation müssen Sie unbedingt vermeiden!
3. Stellen Sie die Zahlungen ein
Nachdem das neue Konto eingerichtet ist, stellen Sie jegliche Zahlungen an die Gläubiger ein. Miete, Strom und alle Dauerschuldverhältnisse, die auch im „neuen Leben“ gelten sollen, bedienen Sie natürlich weiter. Ansonsten gibt es keine Ausnahme. Pleite ist pleite!
Auch die Androhung des Gerichtsvollziehers oder gar Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann Ihnen gleichgültig sein. Haben Sie sich für die Verbraucherinsolvenz entschieden, verschlechtert die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Ihre Rechtslage nicht.
4. Retten Sie, was gerettet werden darf
Machen Sie sich Gedanken darüber, welche Ihrer Vermögenswerte Sie vor der Verbraucherinsolvenz noch „retten“ können.
Besitzen Sie beispielsweise ein Auto oder eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von etwa 1000 Euro, werden Sie sich überlegen, ob Sie diese vorher auflösen und das Geld verwenden können.
Grundsätzlich gilt: Derartige „Beseitigungsmaßnahmen“ sind bei Strafe verboten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie das Geld zum Lebensunterhalt brauchen.
Lösen Sie beispielsweise die schon erwähnte Lebensversicherung für 1000 Euro auf, so wird man das tolerieren, wenn Sie von dem Geld Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Das heißt im Klartext, dass Sie bei einem Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze einen Betrag bis zur Pfändungsgrenze zuschießen dürfen. Von allem, was darüber liegt, lassen Sie besser die Finger.
"Danke für die Tipps, Herr Franzke, was können Sie außerdem für mich tun?"
Mein Vorschlag: Zunächst holen Sie sich die zahlreichen Erklärungen und Tipps zur Privatinsolvenz von meiner Webseite. Lesen Sie zum Beispiel:
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Was Sie von mir erwarten können
Im Ergebnis geht es mir darum, Ihre finanziellen Verhältnisse wieder ins Gleichgewicht zu bringen und Ihnen eine neue Perspektive zu geben.
Sie erhalten von mir eine qualifizierte Beratung samt Antrag auf Verbraucherinsolvenz ohne Wartezeit. Möglicherweise ist überhaupt keine Insolvenz erforderlich, weil wir den Zahlungsengpass schon mit einem Schuldenvergleich überwinden können. Lesen Sie hier weiter zu den Beratungskosten und Ihren Aussichten auf Kostenübernahme durch den Staat (Beratungshilfe).
Als spezialisierter Anwalt verfüge ich über das erforderliche Fachwissen zu einer erfolgreichen Insolvenzberatung und habe dies anhand der unzählichen Verfahren immer wieder unter Beweis gestellt.
Zusätzlich kommt Ihnen meine Erfahrung als gerichtlich bestellter Treuhänder (Insolvenzverwalter) zugute. Dieses Amt nehme ich regelmäßig bei den Gerichten Hohenschönhausen, Tempelhof-Kreuzberg, Wedding und Tiergarten wahr.
Übrigens: Ich weiß, dass der Schritt zur Verbraucherinsolvenz einige Überwindung kostet. Aber nur Mut: Ich habe nahezu keinen Mandanten, dem es in der Verbraucherinsolvenz schlechter geht, als vorher!