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Erhalte ich auch für Steuerschulden die Restschuldbefreiung?


Steuerschulden behandelt das Gesetz gleichberechtigt, wie alle anderen Schulden - also werden Sie auch darüber nach dem Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erhalten.

Ja, Steuerschulden werden wie alle anderen Schulden auch behandelt, das heißt auch bei Steuerschulden erhalten Sie die Restschuldbefreiung.

Der Grundsatz der Restschuldbefreiung für Steuern gilt für alle Arten von Steuern, also auch rückständige Umsatzsteuern, Lohnsteuern, Einkommenssteuern usw.

Selbst die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat wie Steuerhinterziehung steht der Restschuldbefreiung nicht entgegen. Sie müssen zwar die Strafe bezahlen, nicht aber die rückständigen Steuern, die das Strafverfahren ausgelöst haben.

Wenn Sie Steuererklärungen abgegeben haben, werden Sie dies auch im Insolvenzverfahren tun müssen, andernfalls gibt es Ärger mit Ihrem Insolvenzverwalter.

Eventuelle Steuerrückerstattungen steckt der Insolvenzverwalter ein, aber nur solange das eigentliche Insolvenzverfahren läuft, in der Wohlverhaltensperiode steht die Steuererstattung wieder Ihnen zu.

Bestehen Steuerschulden, darf das Finanzamt etwaige Steuererstattungen über die gesamten 6 Jahre hinweg mit den Schulden verrechnen, also einbehalten.



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