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Was geschieht mit Schenkungen oder Erbschaften während der Insolvenz?


Schenkungen müssen während des Insolvenzverfahrens ganz und in der Wohlverhaltenszeit gar nicht an den Insolvenzverwalter abgegeben werden - Erbschaften hingegen während der gesamten Verfahrensdauer zu Hälfte.

Um diese Frage zu beantworten, ist es wichtig, dass ich das Insolvenzverfahren kurz erkläre:

Die sechsjährige Verbraucherinsolvenz besteht aus zwei Abschnitten: dem eigentlichen Insolvenzverfahren und der Wohlverhaltenszeit.

Im eigentlichen Insolvenzverfahren ermittelt der Insolvenzverwalter "Ihr Vermögen", nimmt es Ihnen weg und verteilt es am Schlusstermin an die beteiligten Gläubiger nach deren Quote. Das eigentliche Insolvenzverfahren dauert ca. eineinhalb Jahre.

Nachdem die Verteilung des Vermögens und damit das eigentliche Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, beginnt die Wohlverhaltenszeit und dauert, bis die sechs Jahre Gesamtdauer vorüber sind.

In der Wohlverhaltenszeit ist nur noch der pfändbare Teil Ihres Einkommens abgetreten, aber es findet keine Verwertung von Vermögen mehr statt.

Nun kann die oben geannte Frage beantwortet werden:

Schenkungen während des Insolvenzverfahrens gehen voll in die Insolvenzmasse, werden vom Insolvenzverwalter also verwertet. Deshalb ist es beispielsweise keine gute Idee, wenn Sie sich in dieser Zeit ein Auto schenken lassen.

Schenkungen in der Wohlverhaltenszeit hingegen dürfen Sie in beliebiger Höhe behalten.

Erbschaften hingegen müssen während der gesamten sechsjährigen Verfahrensdauer zur Hälfte an den Insolvenzverwalter abgegeben werden.

Man muss ein Erbe aber nicht unbedingt annehmen. Haben Sie beispielsweise vertrauensvolle Geschwister, können Sie das Erbe auch ausschlagen.



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