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Ich habe einen Gläubiger vergessen anzugeben, was muss ich tun?


Vergessene Gläubiger können bis zum Schlusstermin nachgereicht werden - lieber einen Gläubiger zuviel in die Gläubigerliste aufnehmen, als einen zu wenig.

Immer wieder kommt es vor, dass der Antragsteller einen Gläubiger vergisst, in das Gläubigerverzeichnis des Insolvenzantrages aufzunehmen.

Dieser Gläubiger meldet sich dann später, während das Insolvenzverfahren bereits läuft oder – noch schlimmer – während der Wohlverhaltensperiode.

Die Rechtsfolgen richten sich danach, wann der Gläubiger sich gemeldet hat: Taucht er noch während des Insolvenzverfahrens auf – also vor dem so genannten Schlusstermin –, informieren Sie sofort Ihren Treuhänder/Insolvenzverwalter.

Übersenden Sie ihm hierzu die Gläubigerpost mit dem Vermerk, dass dieser Gläubiger hinzu gekommen ist.

Dieser nimmt den Gläubiger in das Gläubigerverzeichnis auf- und das Versäumnis gilt als geheilt.

Taucht der Gläubiger allerdings erst nach dem Schlusstermin in der Wohlverhaltensperiode auf, könnten Sie ein Problem haben. Denn der vergessene Gläubiger hat gegen Sie einen Schadenersatzanspruch in Höhe der Quote, an der ein im Insolvenzverfahren nicht beteiligt wurde.

Ist die Quote allerdings Null, weil keine Insolvenzmasse erwirtschaftet wurde, geht der Schadensersatzanspruch ins Leere.

Dennoch empfehle ich Ihnen, bei der Auflistung Ihrer Gläubiger größte Sorgfalt aufzuwenden. Geben Sie lieber einen Gläubiger zuviel mit der vermuteten Geldschuld an, als einen zuwenig.



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