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Ist eine Abweisung mangels Masse möglich, weil ich kein Geld für die Gerichtskosten habe?


Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ist nicht möglich - Stundung der Verfahrenskosten muss beantragt werden - Insolvenzverwalter bezahlt Gerichtskosten von der Insolvenzmasse.

Nein, das Verfahren wird auf jeden Fall eröffnet. Wir müssen nur die "Stundung der Verfahrenskosten" für Sie beantragen.

Dann leiht Ihnen der Staat die Verfahrenskosten, bis das Verfahren nach sechs Jahren beendet ist.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie während des Insolvenzverfahrens eine Insolvenzmasse erwirtschaften, beispielsweise indem Sie über ein pfändbares Einkommen verfügen.

Diese Insolvenzmasse zieht der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens ein und bezahlt davon die Gerichtskosten in Höhe von ca. 2.500 EUR.

Reicht die eingezogene Insolvenzmasse nicht für die Gerichtskosten aus oder haben Sie überhaupt keine Insolvenzmasse erwirtschaftet, müssen Sie die restlichen oder vollständigen Gerichtskosten am Ende des Insolvenzverfahrens zurück erstatten.

Aber keine Sorge. Wie bei der Prozesskostenhilfe können die Gerichtskosten je nach den persönlichen Vermögensverhältnissen nach Leistungsfähigkeit abgestottert werden.



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