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Wie viel meines Einkommens bleibt mir noch im Insolvenzverfahren?


Wie viel Ihnen von Ihrem Einkommen im Insolvenzverfahren  noch verbleibt, erfahren Sie aus der gesetzlichen Pfändungstabelle - Maßgeblich ist Ihr Nettoeinkommen - Kindergeld geht extra.

Wie viel Ihnen von Ihrem Einkommen bleibt, richtet sich nach der so genannten gesetzlichen Pfändungstabelle. Dort ist genau festgelegt, wie viel von Ihrem Nettoeinkommen Ihnen zum Leben bleibt.

Kindergeld oder Kindesunterhalt zählt nicht zum Nettoeinkommen, wirkt sich also nicht auf die Pfändungsgrenze aus. Nur das eigene Einkommen zählt.


Um das pfändbare Einkommen einzuziehen, wird sich der Insolvenzverwalter mit Ihrer Einkommensstelle in Verbindung setzten und sie auffordern, das pfändbare Einkommen auf ein Treuhänderkonto einzuzahlen.

Die Einkommensstelle ist für die richtige Berechnung verantwortlich, Sie haben mit all dem nichts zu tun.

Sind Sie angestellt, müssen Sie nicht befürchten, dass der Arbeitgeber Sie entlässt, sobald er von dem Insolvenzverfahren erfährt. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist kein Kündigungsgrund.

In der Regel ist es dem Arbeitgeber egal, ob Sie ein Insolvenzverfahren durchlaufen. Was Arbeitgeber hingegen nicht leiden können, sind Pfändungen des Arbeitslohns vor dem Insolvenzverfahren.

Die wichtigsten Eckwerte der gesetzlichen Pfändungstabelle:

Die Pfändung setzt ein bei:

0 Unterhaltspflicht: 990 € Nettoeinkommen
1 Unterhaltspflicht: 1.360 € Nettoeinkommen
2 Unterhaltspflichten: 1.560 € Nettoeinkommen
3 Unterhaltspflichten: 1.760 € Nettoeinkommen
4 Unterhaltspflichten:    1.970 € Nettoeinkommen
5 Unterhaltspflichten: 2.170 € Nettoeinkommen



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